Rechtsprechung
RG, 24.11.1932 - II 1205/32 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Unter welchen Voraussetzungen kann die Voraussage eines zu erwartenden Ereignisses als Behauptung einer Tatsache im Sinne des § 186 StGB. angesehen werden?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 67, 2
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 25.11.1997 - VI ZR 306/96
Widerruf oder Richtigstellung bei für die Zukunft angekündigtem Verhalten
Was noch nicht geschehen ist, ist nicht Tatsache (RGSt 67, 2). - OLG Hamburg, 22.12.2009 - 3 U 33/09
Unlauterer Wettbewerb: Erneute Vollziehung einer einstweiligen Verfügung bei …
Für die Zukunft angekündigte Ereignisse, die noch nicht geschehen sind und demgemäß auch nicht dem Beweise zugänglich sind, stellen keine Tatsachen dar (BGH NJW 1998, 1223, unter Hinweis auf RGSt 67, 2). - BGH, 20.03.1952 - 4 StR 700/51
Rechtsmittel
Die Voraussage eines künftigen Ereignisses, das der Angeklagte nach dem Inhalt seines Schreibens in Gestalt eines ungünstigen Prozeßausganges befürchtete, stellt sich als Vorbringen einer im § 186 StGB vorausgesetzten Tatsache nur dann dar, wenn sie erkennbar aus einem Ereignis der Vergangenheit hergeleitet wird, das das angekündigte Geschehen hervorzurufen geeignet wäre (RGSt 67, 2).