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   RG, 24.04.1933 - III 291/33   

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https://dejure.org/1933,313
RG, 24.04.1933 - III 291/33 (https://dejure.org/1933,313)
RG, Entscheidung vom 24.04.1933 - III 291/33 (https://dejure.org/1933,313)
RG, Entscheidung vom 24. April 1933 - III 291/33 (https://dejure.org/1933,313)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Gehört zum Vorsatz der Erpressung i. S. des § 253 StGB. auch der Wille, durch die Nötigung das Vermögen eines anderen zu beschädigen? 2. Bedeutet die Nichtausübung eines Vollstreckungsrechts unter allen Umständen eine Beschädigung des Vermögens des betreibenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 67, 200
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 30.01.2003 - 3 StR 437/02

    Vorsätzliche Unterlassung der Konkursantragstellung (Überschuldung;

    Die Stundung einer bestehenden Forderung bzw. die Rücknahme eines Zwangsvollstreckungsantrags begründet nur dann einen Vermögensschaden, wenn dadurch eine Verschlechterung der konkret gegebenen Vollstreckungsaussicht eintritt (RGSt 67, 200, 201 f.; OLG Düsseldorf NJW 1994, 3366, 3367).
  • OLG München, 19.07.2017 - 13 U 1235/17

    Fehlende Stoffgleichheit bei Prozessbetrug

    Für die Annahme der Stoffgleichheit ist Voraussetzung, dass der Täter den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstrebt, dass der Vorteil die Kehrseite des Schadens ist (ständige Rechtsprechung seit RG, Urteil vom 24.04.1933, Az. III 291/33; zitiert nach juris; vgl. auch Schönke / Schröder - Perron, 29. Aufl., § 263 Rn. 168 m.w.N.).
  • BGH, 25.01.1966 - 1 StR 554/65

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen tateinheitlich begangener

    Deshalb gefährden die weiteren Ausführungen, der Vermögensnachteil Michels habe auch im Verschleiß des Wagens und im Brennstoffverbrauch bestanden, den Bestand des Urteils nicht; jener Nachteil entsprach nämlich nicht der Bereicherung, auf die die Absicht des Angeklagten gerichtet war, wie es § 253 StGB erfordert (RGSt 67, 200, 201; BGH S. 389 a.a.O.).
  • BGH, 01.07.1952 - 1 StR 183/52

    Rechtsmittel

    War das nicht der Fall, so sind die Gläubiger durch die Unterlassung einer Vollstreckung nicht am Vermögen geschädigt (RGSt 67, 200; BGHSt 1, 262, 264).
  • BGH, 08.04.1954 - 4 StR 799/53

    Rechtsmittel

    Das ist rechtsirrig, weil der Betrug als Bereicherungsdelikt die unmittelbare Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils durch die Verfügung des Getäuschten aus dessen eigenem oder einem fremden Vermögen voraussetzt (RGSt. 67, 200 f; BGH 4 StR 386/51 vom 27. September 1951).
  • BGH, 12.09.1952 - 1 StR 394/52

    Rechtsmittel

    Der Schaden könnte nach Sachlage nur darin liegen, dass der Gläubiger durch jene Unterlassung der Möglichkeit beraubt wurde, seine Forderung ganz oder teilweise beizutreiben, so dass diese an wirtschaftlichem Wert verlor (vgl. RGSt 67, 200; BGHSt 1, 262, 264).
  • BGH, 27.09.1951 - 4 StR 386/51

    Anschein der Liquidität als Vermögensvorteil i.S.d. § 263 Strafgesetzbuch (StGB)

    Zum Tatbestand des Betruges gehört daher auch, dass der Täter sich oder einem Dritten den rechtswidrigen Vermögensvorteil durch die Verfügung des Getäuschten aus dessen eigenem oder einem fremden Vermögen verschaffen will (RGSt 67, 200, 201, Olshausen 11. Aufl. § 263 Anm. 50, LK 6./7. Aufl. Vorb. II 1 vor § 249 und § 263 Anm. IV 2, Niethammer, Lehrbuch des besonderen Teils des Strafrechts 1950 S. 271, Schönke 5. Aufl. § 263 Anm. VIII 2 a, Kohlrausch-Lange 39./40 Aufl. § 263 Anm. VI).
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