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   RG, 06.02.1934 - 1 D 396/32   

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RG, 06.02.1934 - 1 D 396/32 (https://dejure.org/1934,314)
RG, Entscheidung vom 06.02.1934 - 1 D 396/32 (https://dejure.org/1934,314)
RG, Entscheidung vom 06. Februar 1934 - 1 D 396/32 (https://dejure.org/1934,314)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Unter welchen Voraussetzungen ist anzunehmen, daß die Entscheidung des Strafrichters über Steuerhinterziehung oder Steuergefährdung von den im § 433 a. F. (§ 468 n. F.) RAbgO. bezeichneten Vorfragen "abhängt"? 2. Inwieweit kann die Entscheidung des Strafrichters über ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 68, 45
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 09.10.1951 - 1 StR 159/51

    Rechtsmittel

    Es kann daher weder das Ergebnis der Schätzung den Strafrichter binden, noch ist auch nur der Weg, den die Steuerbehörde nach § 217 beschreitet, für den Strafrichter gangbar; denn Grundlage seiner Entscheidung kann nur sein, was sicher feststeht (vgl. RGSt 68, 45, 56 ff: RFH in RStBl 1938, 4; RFH Bd 51 S. 30, 175).
  • BGH, 11.12.1952 - 3 StR 69/52

    Rechtsmittel

    Dies gilt nach der sinngemässen vom erkennenden Senat gebilligten Auslegung des Reichsgerichts (RGSt 68, 45) nicht nur, wenn der Strafrichter verurteilen, sondern auch wenn er freisprechen will.

    Aber es ist keineswegs rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter, wie dies hier geschehen ist, sich durch Schätzungen von der Schuld des Angeklagten nicht voll überzeugen lässt (vgl. RGSt 68, 45).

  • BGH, 18.10.1956 - 4 StR 166/56

    Rechtsmittel

    Allerdings war sie hinsichtlich der Frage, ob ein Steueranspruch für II 48/1949 objektiv verkürzt worden ist, zunächst gemäß § 468 AbgO an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für diesen Zeitraum - vorbehaltlich der Entscheidung des Bundesfinanzhofs - gebunden (RGSt 63, 64; 68, 45[51]; JW 1937, 403 Nr. 11; RFHE 42, 325).
  • BGH, 20.07.1965 - 1 StR 95/65

    Strafbarkeit wegen Hinterziehung von Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer -

    Die Vorschrift ist zwar auch im Falle des Freispruchs (RGSt 68, 45, 51), jedoch nur im Steuerstrafverfahren gegen den Steuerpflichtigen selbst anwendbar (BGHSt 14, 11, 18) [BGH 06.11.1959 - 4 StR 376/59].
  • BGH, 19.02.1965 - 4 StR 508/64

    Pflicht des Tatrichters zur Auseinandersetzung mit Beweismitteln - Angabe

    Er muß vielmehr die Frage, ob und in welcher Höhe der Angeklagte schuldhaft Steuern verkürzt hat, selbständig prüfen (vgl. RGSt 68, 45, 57; BGH LM RAbgO § 468 Nr. 2 = ZfZ 1955, 21; NJW 1954, 1819; BGH LM RAbgO § 396 Nr. 20 unter b = BStBl 1956 I 441, 442).
  • BGH, 30.05.1967 - 1 StR 150/67

    Übernahme einer vom Finanzamt zum Zwecke der Steuerermittlung vorgenommene

    Er muß sich vor der Verurteilung selbst die volle Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gebildet haben, muß also unter eigener Verantwortung einen Sachverhalt festgestellt haben, aus dem sich die schuldhafte Verletzung der Steuervorschriften ergibt (§ 261 StPO; vgl. BGH NW 1953, 872 Nr. 14 a.E.; RGSt 68, 45, 57).
  • BFH, 06.03.1952 - IV F 2/51

    Rechtskräftigkeit von Steuerbescheiden nach Steuerschätzung - Steuerschätzung

    Es ist aber durch § 468 Absatz 1 AO nicht genötigt, die vom Finanzamt im Schätzungswege getroffene Entscheidung über die steuerlichen Vortragen seiner strafrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen (siehe Reichsgericht 1 D 396/32 vom 6. Februar 1934, Reichsgericht in Strafsachen Bd. 68 S. 45 ff., RStBl.
  • BGH, 12.07.1956 - 3 StR 105/56

    Rechtsmittel

    Das Landgericht war berechtigt und verpflichtet, die Frage, ob und in welcher Höhe eine Steuerverkürzung eingetreten war, unabhängig von den Entscheidungen der Finanzbehörden zu beantworten, da diese die Besteuerungsgrundlagen nach § 217 RAbgO auf Grund von Schätzungen ermittelt haben (RGSt 68, 45 [56, 57]; BGH NJW 1954, 1819 Nr. 20).
  • BGH, 10.02.1955 - 4 StR 592/54

    Rechtsmittel

    Denn auch die Frage, ob ein bestehender Steueranspruch verkürzt worden ist, hat der Strafrichter - falls nicht der Bundesfinanzhof schon darüber entschieden hat - selbständig zu prüfen, ohne dabei durch sonstige darüber ergangene, rechtskräftige Entscheidungen der Finanzbehörden oder Finanzgerichte gebunden zu sein; nur wenn er bei seinem Urteil im Endergebnis von einer solchen Entscheidung abweichen will, muss er nach der Vorschrift des § 468 RAbgO zuvor die Entscheidung des Bundesfinanzhofs einholen, die alsdann auch den Strafrichter bindet (RGSt 58, 428; 59, 260; 68, 45, 51).
  • BGH, 20.12.1954 - 3 StR 833/53

    Rechtsmittel

    Dieser Grundsatz, den das Reichsgericht in RGSt 68, 45 eingehend begründet hat, ist auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs ausgesprochen worden (BGH NJW 1954, 1819 Nr. 20; vgl. auch BGH LM Nr. 2 zu § 396 RAbgO; ferner Ritter, ZfZ 1954, S. 355).
  • BGH, 27.01.1953 - 1 StR 525/52

    Rechtsmittel

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