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   RG, 14.12.1934 - 1 D 865/34   

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https://dejure.org/1934,186
RG, 14.12.1934 - 1 D 865/34 (https://dejure.org/1934,186)
RG, Entscheidung vom 14.12.1934 - 1 D 865/34 (https://dejure.org/1934,186)
RG, Entscheidung vom 14. Dezember 1934 - 1 D 865/34 (https://dejure.org/1934,186)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zur Abgrenzung des Untreue-, insbesondere des Treubruchtatbestandes des § 266 StGB. n. F. Was fällt unter den Begriff der "Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen"?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 69, 58
 
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Wird zitiert von ... (43)

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Der nunmehr relativ weit und abstrakt gefasste Wortlaut - das Reichsgericht sprach von einer "Rahmenvorschrift", bei welcher "der Gesetzgeber ... darauf hat verzichten wollen, die Rechtsprechung an starre Rechtsbegriffe zu binden", und die der Richter "nach seinem vernünftigen Ermessen" auszufüllen habe (RGSt 69, 58 ) - erlaubte eine extensive Handhabung des Tatbestands im Sinne nationalsozialistischer Vorstellungen (vgl. - zeitgenössisch - Bruns, Die Befreiung des Strafrechts vom zivilistischen Denken, 1938; dazu Lüderssen, in: Festschrift für Ernst-Walter Hanack, 1999, S. 487 ; siehe ferner Dahs, NJW 2002, S. 272 ; Kargl, ZStW 113 , S. 565 ).

    Der Halbsatz "und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt", ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum auf beide Tatbestandsvarianten zu beziehen (so schon RGSt 69, 58 ; vgl. Dunkel, GA 1977, S. 328 ; Mayer, in: Materialien zur Strafrechtsreform, Bd. 1, 1954, S. 333 ; Wegenast, Missbrauch und Treubruch, 1994, S. 11).

    Wie bereits das Reichsgericht mit Urteil vom 14. Dezember 1934 (RGSt 69, 58 ) ausgeführt hat, kann man hierunter alle Aufgabenkreise und Tätigkeiten verstehen, die eine Einwirkung irgendwelcher Art (durch Handlung, Duldung, Unterlassung) auf das Vermögen oder auf Vermögensteile eines anderen zum Gegenstand haben, hierzu nötig oder dienlich sind ... Aus dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich gegen eine so weitgehende Auslegung nichts Zwingendes entnehmen.

    Dem Gesetz könne und müsse hinsichtlich des Treubruchtatbestands entnommen werden (vgl. RGSt 69, 58 ), dass an Pflichten oder Pflichtenkreise gedacht ist, die sich ihrer Dauer nach über eine gewisse Zeit oder ihrem Umfang nach über bloße Einzelfälle hinaus erstrecken, so dass der Verpflichtete für ihre Erfüllung einen gewissen Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbständigkeit hat, mag auch ein solcher Pflichtenkreis an Bedeutung und Umfang hinter dem eines Vormundes, eines Testamentsvollstreckers oder anderer Vermögensverwalter im eigentlichen Sinne mehr oder weniger zurückbleiben und sich mehr einer einzelnen Geschäftsbesorgung im Sinne des bürgerlichen Rechtes nähern.

  • BGH, 26.07.1972 - 2 StR 62/72

    EC-Karte I - § 266 StGB, Mißbrauchstatbestand, Vermögensfürsorgepflicht verneint

    Das entspricht gesicherter Rechtsprechung und Lehre (RGSt 69, 58, 61; 71, 90; BGHSt 1, 186, 188 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51]; 5, 187 [BGH 17.12.1953 - 4 StR 528/53]; 22, 190 [BGH 26.06.1968 - 2 StR 277/68]; Schönke/Schröder, StGB 16. Aufl. § 266 Rdnr. 24; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 266 Anm. 8; Kohlrausch/Lange, StGB § 266 Anm. III 2; Dreher, StGB 32. Aufl. Anm. 1 B c cc; Maurach, Deutsches Strafrecht Besonderer Teil 5. Aufl. S. 344).
  • BGH, 11.12.1957 - 2 StR 481/57

    Fahrkartenschalter - § 266 StGB, Treubruchstatbestand, 'Spielraum und

    Dagegen verlieh die Stellung als Verwalter eines Fahrkartenschalters dem Angeklagten nicht die Befugnis, über die Gelder zu verfügen, die er als Kaufpreis für die verkauften Fahrkarten eingenommen und an den Beamten der Sammelkasse abzuliefern hatte (vgl. RGSt 69, 58).

    Es bezieht sich hierfür auf die Urteile BGHSt 3, 289 und 4, 170, die ihrerseits auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, insbesondere auf die Entscheidungen RGSt 69, 58 und 69, 279, zurückgreifen.

    Dementsprechend wurde die Veruntreuung so eingenommener Gelder als Untreue im Sinne des § 266 StGB bewertet, so z. B. die Veruntreuung einkassierter Beiträge für die Deutsche Arbeitsfront durch den mit der Einkassierung beauftragten Betriebszellenobmann (RGSt 69, 58), einkassierter Rundfunkgebühren durch den mit der Einkassierung beauftragten Postbeamten (RGSt 73, 235), auf ein Sparbuch eingezahlter Geldbeträge durch die sie in Empfang nehmende Angestellte der ländlichen Zweigstelle einer Kreissparkasse (RGSt 74, 171), von Gewerkschaftsbeiträgen durch die mit deren Einziehung beauftragte Kassenführerin (BGHSt 2, 324).

    Das Reichsgericht hat sogar die Tätigkeit eines Kassenboten unter den Begriff der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen gezogen, obwohl es den mechanischen Charakter nicht verkannte (RGSt 69, 58, 62).

    In BGHSt 3, 289 und 4, 170 sind die Gesichtspunkte des Ermessensspielraums, der Selbständigkeit und der Bewegungsfreiheit nicht anders verstanden wie früher vom Reichsgericht, auf dessen Urteile RGSt 69, 58 und 69, 279 der erste Strafsenat ausdrücklich die Begründung seiner Entscheidungen stützt.

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