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   RG, 13.02.1936 - 2 D 346/35   

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https://dejure.org/1936,303
RG, 13.02.1936 - 2 D 346/35 (https://dejure.org/1936,303)
RG, Entscheidung vom 13.02.1936 - 2 D 346/35 (https://dejure.org/1936,303)
RG, Entscheidung vom 13. Februar 1936 - 2 D 346/35 (https://dejure.org/1936,303)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Unter welchen Voraussetzungen ist ein bloßes Schweigen im Sinne des § 263 StGB. als Unterdrückung einer wahren Tatsache anzusehen? Kann eine Rechtspflicht zur Offenbarung von Tatsachen auch aus den allgemeinen Grundsätzen über Treu und Glauben hergeleitet werden? 2. Zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 70, 151
 
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Wird zitiert von ... (29)

  • BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93

    Girovertrag mit einem Kreditinstitut; Betrug durch unterlassene Aufklärung über

    In der Begründung derartiger Aufklärungspflichten ist die Rechtsprechung zunächst verhältnismäßig weit gegangen (vgl. RGSt 66, 58; 69, 284; 70, 151, 155 und 225, 227; BGHSt 6, 198; noch weitergehend die Rechtsprechung in Zivilsachen: BGH NJW 1987, 185).
  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 523/15

    Betrug (Täuschung durch Unterlassen: ausnahmsweise Aufklärungspflichten bei

    Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung jedoch außer bei bestehenden Vertrauensverhältnissen auch für die Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen, bei denen Treu und Glauben und die Verkehrssitte die Offenbarung der für die Entschließung des anderen Teils wichtigen Umstände gebieten (vgl. RGSt 70, 151, 155 ff.; BGH, Beschluss vom 22. März 1988 - 1 StR 106/88, wistra 1988, 262, 263; Urteile vom 16. November 1993 - 4 StR 648/93, BGHSt 39, 392, 399 und vom 15. Juni 1966 - 4 StR 162/66, GA 1967, 94 mwN; Beschlüsse vom 8. November 2000 - 5 StR 433/00, BGHSt 46, 196, 203 und vom 2. Februar 2010 - 4 StR 345/09, NStZ 2010, 502).
  • BayObLG, 05.02.1987 - RReg. 3 St 174/86

    Eigenbedarf - § 263 StGB, unterlassene Mitteilung eines späteren Wegfalls des

    Im Rahmen bestehender Rechtsverhältnisse stützen Rechtsprechung und Lehre eine Garantenpflicht jedoch in bestimmten Fällen auch unmittelbar und ohne Ableitung aus einem besonderen Vertragsinhalt auf den in § 242 BGB verankerten Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. RGSt 70, 151, 155, 156; BGHSt 6, 198, 199; LK aaO. Rdn. 65; Schönke/Schröder aaO. Rdn. 23; SK aaO. Rdn. 47 ), der - über das bürgerliche Recht hinaus - das gesamte Rechtsleben beherrscht (vgl. Palandt BGB 46. Aufl., § 242 Anm. 1 und 3 b).
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