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   RG, 19.11.1936 - 3 D 887/36   

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RG, 19.11.1936 - 3 D 887/36 (https://dejure.org/1936,5)
RG, Entscheidung vom 19.11.1936 - 3 D 887/36 (https://dejure.org/1936,5)
RG, Entscheidung vom 19. November 1936 - 3 D 887/36 (https://dejure.org/1936,5)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Muß der Angeklagte auf die "Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes" hingewiesen werden, wenn das Gericht entgegen dem Eröffnungsbeschluß einen "besonders schweren Fall" annehmen will? 2. Muß der Angeklagte auf die "Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes" ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 70, 357
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 768/94

    Tatbestandsmerkmal des "Quälens" bei der Misshandlung von Schutzbefohlenen;

    Die von der Strafkammer vertretene Rechtsauffassung entspricht der vom Bundesgerichtshof in Bezug genommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach § 223 b StGB - ohne daß hinsichtlich der einzelnen Alternativen der Vorschrift differenziert wird - "durch das Verbrechen gegen den § 226 StGB als schwerere Begehungsform der einheitlichen 'Körperverletzung' aufgezehrt" wird (BGHSt 4, 113, 117; RGSt 70, 357, 359; 74, 309).
  • BGH, 11.01.1967 - 2 StR 348/66

    Gesetzeseinheit zwischen § 250 Strafgesetzbuch (StGB) und § 251 StGB im Falle der

    Zwar ist in den erwähnten Urteilen auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dem ähnlichen Verhältnis des § 236 StGB - Körperverletzung mit Todesfolge - und den übrigen Bestimmungen der Körperverletzung Bezug genommen (vgl. RGSt 26, 312; 36, 277; 63, 423; 70, 357; 74, 309).
  • BGH, 08.05.1980 - 4 StR 172/80

    Festsetzung einer Geldbuße wegen Überschreitung der zulässigen

    Aus dem gleichen Grunde hat der Bundesgerichtshof auch eine Hinweispflicht bei der Annahme eines besonders schweren Falles, eines sog. unbenannten Strafschärfungsgrundes verneint, während er bei den benannten Strafschärfungsgründen, bei denen durch bestimmte ("vom Gesetz besonders vorgesehene") Umstände praktisch ein neuer gesetzlicher Tatbestand gebildet wird (vgl. auch RGSt 70, 357, 358; Gollwitzer a.a.O. Rdn. 41 ff; Kleinknecht a.a.O. Rdn. 3, 7; Sax a.a.O. Anm. 3 c), als selbstverständlich von einer Hinweispflicht ausgeht (BGH NJW 1959, 996 Nr. 18).
  • BGH, 30.10.1979 - 1 StR 570/79

    Rechtlicher Hinweis hinsichtlich der Strafbarkeit von neue in der

    Ein Hinweis auf erst in der Hauptverhandlung sich ergebende Umstände, welche vom Strafgesetz besonders vorgesehen sind und die Strafbarkeit erhöhen, sei nur erforderlich, wenn die in Betracht kommende Verschärfung an gesetzlich benannte Umstände anknüpfe, wenn also durch Aufnahme eines weiteren Merkmals ein neuer Tatbestand entstehe oder eine anderweit gesetzlich festgelegte Regelung zur Anwendung kommen solle (RGSt 70, 357, 358; 70, 400, 404; RG JW 1935, 2433 Nr. 10; BGH NJW 1959, 996 Nr. 18).
  • BGH, 19.10.1954 - 2 StR 241/54

    Rechtsmittel

    § 265 Abs. 2 StPO verlangt den Hinweis auf eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts in den Fällen, in denen sich die Strafbarkeit dadurch erhöht, dass ein bestimmtes Merkmal zum gesetzlichen Tatbestand hinzutritt (RGSt 70, 357).
  • BGH, 28.05.1974 - 4 StR 188/74

    Schwere Körperverletzung in Tateinheit mit roher Misshandlung eines Abhängigen -

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung steht jedoch auf dem Standpunkt, daß in einem solchen Falle der § 223 b hinter dem § 224 wegen Gesetzeseinheit zurücktreten muß (RG JW 1939, 337; RGSt 70, 357, 359/360; BGHSt 4, 113, 117; BayObLGSt 1960, 285); der erkennende Senat hat keinen Anlaß, von diesem Standpunkt abzurücken.
  • BGH, 10.07.1951 - 1 StR 265/51

    Rechtsmittel

    Zutreffend hat es auch angenommen, dass das Vergehen nach § 223 b StGB durch das Verbrechen nach § 224 StGB aufgezehrt wird (RGSt 70, 357).
  • BGH, 13.01.1956 - 2 StR 349/55

    Rechtsmittel

    Allerdings kann eine Fortsetzungstat in dieser rechtlichen Beurteilung auch gegeben sein, wenn nur eine oder nur einige der Einzelhandlungen den Erschwerungsgrund des § 175 a Nr. StGB aufweisen, währen die anderen ohne diesen Erschwerungsgrund nach § 175 StGB verwirklicht sind (vgl Urteil des erkennenden Senats 2 StR 213/51 vom 3. Juli 1951; siehe auch RGSt 51, 305, 308; 70, 357, 360; 385, 388).
  • BGH, 21.04.1953 - 2 StR 586/52

    Rechtsmittel

    Es ist daher unschädlich, dass die Tat in den Urteilsgründen rechtlich als Körperverletzung mit Todesfolge, begangen mittels eines gefährlichen Werkzeuges (§§ 223, 223 a, 226 StGB) - vgl. dazu RGSt 70, 357, 360; OGHSt 1, 113 -, gewertet wird.
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