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   RG, 11.10.1937 - 3 D 625/37   

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https://dejure.org/1937,336
RG, 11.10.1937 - 3 D 625/37 (https://dejure.org/1937,336)
RG, Entscheidung vom 11.10.1937 - 3 D 625/37 (https://dejure.org/1937,336)
RG, Entscheidung vom 11. Oktober 1937 - 3 D 625/37 (https://dejure.org/1937,336)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist der Strafantrag auch dann "bei der Staatsanwaltschaft schriftlich gestellt", wenn die vorgesetzte Behörde des Verletzten rechtzeitig bei der Staatsanwaltschaft eine Abschrift des Antrages einreicht, den der Verletzte unterschrieben hat, die Urschrift aber bei ihren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 71, 358
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 06.10.2020 - 4 StR 168/20

    Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (Vollstreckungshandlung:

    Ein Fall, in dem eine Lockerung des Erfordernisses einer eigenhändigen Unterzeichnung des Strafantrags in Betracht kommt (vgl. RGSt 71, 358; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 158 Rn. 11 mwN; MüKo-StPO/Kölbel, 1. Aufl., § 158 Rn. 44), liegt nicht vor.
  • BGH, 12.05.2022 - 5 StR 398/21

    Strafverfahren wegen eines mittels "einfacher" E-Mail und daher nicht formgerecht

    Unter ähnlich erleichterten Bedingungen soll dem Formerfordernis Genüge getan sein bei Strafanträgen von Behörden, etwa beim Strafantrag eines Behördenleiters mit dem Zusatz "maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig" (OLG Düsseldorf aaO) und der Mitteilung des Antrags in beglaubigter Abschrift, beglaubigter Ablichtung oder in Fotokopie (RGSt 71, 358; RGSt 72, 387; KKStPO/Griesbaum aaO Rn. 43; 12 Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 158 Rn. 11; LR/Erb aaO Rn. 45, 49, 50).
  • BGH, 06.11.2019 - 4 StR 392/19

    Strafantrag (Unterschrift des Antragstellers)

    Das Schriftformerfordernis verlangt die Unterschrift des Antragstellers (RGSt 71, 358; KG, Urteil vom 16. November 1989 - (4) 1 Ss 33/89, NStZ 1990, 144; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 158 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 22.11.1966 - 5 StR 530/66

    Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2

    Wie die Revision mit Recht vorträgt, ergeben sich aus den Strafakten Anhaltspunkte dafür, daß die Eltern, die in der Hauptverhandlung nicht als Zeugen vernommen worden sind, möglicherweise nicht erst frühestens am 5. Dezember 1965 (vergl. RGSt 71, 358, 359), sondern schon eher Kenntnis von Tat und Täter hatten.
  • BGH, 10.04.1956 - 1 StR 66/56

    Rechtsmittel

    Im Falle V (II 9 e des angefochtenen Urteils) wird darauf hingewiesen, daß, falls die Frist für den Strafantrag bereits am 4. Februar 1954 zu laufen begonnen haben sollte - was zu prüfen sein wird -, der am 4. Mai 1954 gestellte Strafantrag verspätet wäre (vgl § 61 S 2 StGB und RGSt 71, 358).
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