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   RG, 17.10.1938 - 5 D 692/38   

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https://dejure.org/1938,439
RG, 17.10.1938 - 5 D 692/38 (https://dejure.org/1938,439)
RG, Entscheidung vom 17.10.1938 - 5 D 692/38 (https://dejure.org/1938,439)
RG, Entscheidung vom 17. Oktober 1938 - 5 D 692/38 (https://dejure.org/1938,439)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zur Form des Strafantrages. 2. Zum Begriffe des "Vorteils" i. S. des § 164 Abs. 3 StGB. 3. Jagdwilderei durch Zuwiderhandeln gegen eine nur mündlich getroffene Vereinbarung über die Wildfolge. 4. Zum Begriffe der "Futterungen" i. S. des RJagdG. 5. Die Bedeutung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 72, 387
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 12.05.2022 - 5 StR 398/21

    Strafverfahren wegen eines mittels "einfacher" E-Mail und daher nicht formgerecht

    Unter ähnlich erleichterten Bedingungen soll dem Formerfordernis Genüge getan sein bei Strafanträgen von Behörden, etwa beim Strafantrag eines Behördenleiters mit dem Zusatz "maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig" (OLG Düsseldorf aaO) und der Mitteilung des Antrags in beglaubigter Abschrift, beglaubigter Ablichtung oder in Fotokopie (RGSt 71, 358; RGSt 72, 387; KKStPO/Griesbaum aaO Rn. 43; 12 Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 158 Rn. 11; LR/Erb aaO Rn. 45, 49, 50).
  • BGH, 02.11.1951 - 2 StR 212/51

    Rechtsmittel

    Er liegt euch darin, dass der Täter den Verdacht einer Straftat von sich abwendet (RGSt 72, 387).
  • BGH, 23.02.1960 - 5 StR 20/60

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Im übrigen sind gestohlene Sachen zwar durch eine Straftat erlangte, nicht aber durch eine Straftat "hervorgebrachte" Gegenstände im Sinne des § 40 StGB (vgl. RGSt 70, 92, 94; 72, 387, 390).
  • BGH, 12.04.1957 - 1 StR 63/57

    Rechtsmittel

    Das Geweih des vom Angeklagten gewilderten Achterhirsches einzuziehen, bietet weder § 40 StGB noch § 295 StGB eine Handhabe (RGSt 70, 92, 94; 72, 387, 390).
  • BGH, 10.04.1957 - 2 StR 112/57

    Rechtsmittel

    Hierzu gehört nicht die Beute des Täters, also nicht das Geld, das die Angeklagten durch ihre Schwindeleien an sich gebracht haben-, weiter auch nicht die dafür angeschafften Sachen (RGSt 25, 165; 54, 223; 72, 387[390]).
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