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   RG, 04.06.1939 - 2 D 650/38   

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https://dejure.org/1939,423
RG, 04.06.1939 - 2 D 650/38 (https://dejure.org/1939,423)
RG, Entscheidung vom 04.06.1939 - 2 D 650/38 (https://dejure.org/1939,423)
RG, Entscheidung vom 04. Juni 1939 - 2 D 650/38 (https://dejure.org/1939,423)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ein Rechtsanwalt, der mit seinem Auftraggeber die Begehung von Devisenvergehen verabredet hat, kann sich dadurch der Untreue schuldig machen, daß er über das Vermögen, das ihm sein Auftraggeber zu der devisenrechtlich verbotenen Übermittlung in das Ausland anvertraut ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 73, 157
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 17.11.1955 - 3 StR 234/55

    FDJ-Gelder - § 266 StGB, Vermögensbegriff, Treubruch; § 263 StGB, Tateinheit; §

    Es kommt endlich hinzu, daß in einschlägigen Fällen, wenn die §§ 263, 242 und 246 StGB aus tatbestandsmäßigen Gründen unanwendbar sind, eine Strafvorschrift überhaupt fehlen würde, was um so weniger gerechtfertigt wäre, als die Strafvorschrift des § 266 StGB die Tatbestände des Aneignungsverbrechen ergänzen soll (aM RGSt 70, 9; RG HRR 1942 Nr. 612; Maurach 261, Schönke-Schröder IV 2; wie hier RGSt 41, 265, Bruns, NJW 1954, 858, im Ergebnis auch RGSt 73, 157, zweifelnd Welzel 284).
  • BGH, 23.10.1958 - VII ZR 169/57

    Ausschluß der Rückforderung nach § 817 Satz 2 BGB

    Das Reichsgericht hat jedoch auch insoweit die Ansicht vertreten, daß der § 817 S. 2 BGB nicht angewendet werden könne, weil der Vermögenswert nur zu einem vorübergehendem Zwecke hingegegeben worden sei (RGSt 73, 157; RG JW 1937, 1339); deswegen hat es den Einwand des Täters, daß er das Hingegebene behalten könne, nicht zugelassen.
  • BGH, 15.11.1951 - 4 StR 330/51

    Rechtsmittel

    Entsprechendes gilt für den Tatbestand der Untreue, da ein tatsächliches Vertrauensverhältnis ohne Rücksicht auf den bürgerlich-rechtlichen Bestand der Willenserklärungen für die Annahme des Treubruchstafbestands genügt (RGSt 73, 157 ff).
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