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   RG, 20.12.1938 - 1 D 942/38   

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https://dejure.org/1938,419
RG, 20.12.1938 - 1 D 942/38 (https://dejure.org/1938,419)
RG, Entscheidung vom 20.12.1938 - 1 D 942/38 (https://dejure.org/1938,419)
RG, Entscheidung vom 20. Dezember 1938 - 1 D 942/38 (https://dejure.org/1938,419)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zum Tatbestande der Beihilfe zum Gattenmord, insbesondere der Beihilfe, die dadurch geleistet wird, daß es der Täter unterläßt, eine Gefahr des Mordes abzuwenden, die er selbst geschaffen oder mitgeschaffen hat. 2. Unter welchen Umständen kann i. S. des § 2 b StGB. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 73, 52
 
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Wird zitiert von ... (28)

  • BGH, 20.02.1969 - 2 StR 280/67

    1. Auschwitz-Prozess

    In der Rechtsprechung ist dies nie zweifelhaft gewesen (RGSt. 58, 113, 115; 67, 191, 193; 73, 52, 54; OGHSt. 1, 321, 330; BGH VRS 8, 119 und bei Dallinger MDR 1954, 335 sowie u.a. Urteil vom 17.Dezember 1958 - 2 StR 533/58).
  • BGH, 19.12.1997 - 5 StR 569/96

    Urteil gegen Dr. Johannes Zwick aufgehoben

    Dabei ist in Fällen der Beihilfe durch Unterlassen allerdings zu bedenken, daß es nach der Rechtsprechung ausreichend sein kann, wenn die Tatvollendung durch das Einschreiten erschwert oder abgeschwächt worden oder für den Handelnden riskanter geworden wäre (RGSt 71, 176, 178; 73, 52, 54; BGH NJW 1953, 1838; Jescheck in LK 11. Aufl. § 13 Rdn. 57 m.w.N.; vgl. dazu auch Ranft ZStW 97, 268, 275, 281, 288; kritisch: Roxin in LK 11. Aufl. § 27 Rdn. 43 f.).
  • BGH, 12.04.1989 - 3 StR 453/88

    Anzeigepflicht bei Selbstverdächtigung; Verwertung einer Tonbandaufnahme

    Aus sachlichrechtlichen Gründen treffe die Anzeigepflicht auch denjenigen, der "in Wirklichkeit an der geplanten Tat völlig unbeteiligt gewesen, aber durch irgendwelche Umstände in eine Lage geraten sei, die einen nicht widerlegbaren bloßen Verdacht der Teilnahme auf ihn gelenkt habe" (RGSt 73, 52, 58 f.)- Hanack a.a.O. begründet eine solche Auslegung des § 138 StGB damit, daß ein bloßer Verdacht wegen des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" zur Verurteilung wegen einer Tatbeteiligung nicht ausreiche und daher eine Anzeige auch demjenigen zumutbar sei, der der Teilnahme an der geplanten Straftat zu Unrecht verdächtigt werde.
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