Rechtsprechung
RG, 10.03.1944 - 1 D 21/44 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Wer beim Einkauf von Waren durch Täuschung seines Geschäftsgegners erreicht, daß ihm der Großhandelspreis eingeräumt wird, obwohl er darauf keinen Anspruch hat, kann des Betruges schuldig sein. Vermögensschädigung in diesem Falle.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 77, 348
Wird zitiert von ... (2)
- KG, 12.05.2004 - 1 Ss 508/03
Rabattbetrug: Voraussetzungen eines Vermögensschadens
a) Soweit sie unter Berufung auf reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGSt 66, 337, 338; RGSt 77, 348, 349) die Auffassung vertritt, daß die RBV im Umfang des erschlichenen Preisnachlasses geschädigt worden sei, nimmt sie einen Rechtsstandpunkt ein, dem der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung zum Betrugsschaden in Fällen der Rabatterschleichung (BGH NStZ 1991, 488 f.) mit der überzeugenden Begründung entgegengetreten ist, daß der für einen Eingehungsbetrug geltende Prüfungsansatz einen Vergleich von Leistung und Gegenleistung verlangt und daß der Vermögensschaden nach objektiven Wertkriterien zu ermitteln ist. - BGH, 09.07.1954 - 1 StR 338/53
Rechtsmittel
Zu prüfen ist, ob der Vertragsgegner den nach der Parteiabrede geschuldeten Gegenwert erhalten hat, ohne dessen Zusage er den Vertrag, auch wenn nach allgemeinen Gesichtspunkten die Gegenleistung als gleichwertig anzusehen wäre, nicht abgeschlossen hätte (vgl. RGSt 66, 337; 68, 212, 214; 73, 382 f; 76, 49, 52; 77, 348; BGHSt 3, 99, 102).