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   RG, 31.05.1943 - 2 D 40/43   

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https://dejure.org/1943,228
RG, 31.05.1943 - 2 D 40/43 (https://dejure.org/1943,228)
RG, Entscheidung vom 31.05.1943 - 2 D 40/43 (https://dejure.org/1943,228)
RG, Entscheidung vom 31. Mai 1943 - 2 D 40/43 (https://dejure.org/1943,228)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • RGSt 77, 75
 
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Wird zitiert von ... (68)

  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

    Es verkennt jedoch, daß ein solcher Vorteil bereits im Abschluß eines Vertrages liegen kann, der Leistungen an den Amtsträger zur Folge hat, und zwar selbst dann, wenn diese nur das angemessene Entgelt für die von ihm selbst aufgrund des Vertrages geschuldeten Leistungen sind (vgl. BGHSt 18, 263, 267; RGSt 77, 75, 77/78; RG DR 1943, 77).
  • BGH, 15.12.1953 - 5 StR 294/53

    Mitteilungspflicht eines Kriminalpolizeibeamten bei außerdienstlicher Kenntnis

    Der Angeklagte müßte diesen Zusammenhang erkannt und gewußt haben, daß das von ihm erwartete Verhalten pflichtwidrig war (vgl RGSt 77, 75 [77]).
  • BGH, 13.10.1959 - 1 StR 354/59

    Rechtsmittel

    Außerdem fallen auch Handlungen darunter, die mit denjenigen Dienstobliegenheiten im Zusammenhang stehen, die er nur vermöge seiner amtlichen Stellung vornehmen kann (RGSt 69, 393, 394; 70, 166, 172; 77, 75 ff; RG HRR 1940 Nr. 872, BGHSt 11, 125, 127) [BGH 19.12.1957 - 4 StR 485/57].

    Dagegen fällt nicht darunter eine Betätigung, die einer solchen Amtstätigkeit nur gleichartig ist oder mit dem Amt oder Dienst in einer nur äusserlichen, losen Beziehung steht (RGSt 70, 166, 172; 77, 75, 76).

    Mit Recht sieht es die Strafkammer schließlich als bedeutungslos an, daß der Angeklagte die private Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung seines Dienstvorgesetzten ausübte (RGSt 50, 252, 258; 77, 75, 77).

    Allerdings verletzt nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ein "Ermessensbeamter" schon dann seine Amtspflicht, wenn er eine Amtshandlung unter dem Einfluß eines gewährten oder in Aussicht stehenden Vorteils vornimmt, denn das Bewußtsein eines mit der Amtshandlung verbundenen persönlichen Vorteils nimmt ihm die innere Unbefangenheit und trübt regelmäßig sein Urteilsvermögen (u.a. RGSt 74, 251, 256; 77, 75, 78; BGHSt 3, 143, 146 [BGH 05.09.1952 - 4 StR 885/51]; 11, 125, 129, 130 [BGH 19.12.1957 - 4 StR 485/57]; 5 StR 108/58 vom 2. Juni 1958; 1 StR 150/58 vom 8. Juli 1958; 1 StR 50/59 vom 2. Juni 1959).

    Jedoch gehört auch in diesem Falle zum Tatbestand der Bestechlichkeit, daß zwischen dem Annehmen eines Vorteils und der erwarteten Amtshandlung des Beamten ein Zusammenhang besteht, aus dem erkennbar ist, daß der Vorteil die Gegenleistung für eine Amtshandlung bilden soll (RGSt 77, 75, 76 mit Zitaten).

    Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem RGSt 77, 75 zugrundeliegenden Falle zu vergleichen.

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