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   RG, 13.12.1883 - 2753/83   

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RG, 13.12.1883 - 2753/83 (https://dejure.org/1883,306)
RG, Entscheidung vom 13.12.1883 - 2753/83 (https://dejure.org/1883,306)
RG, Entscheidung vom 13. Dezember 1883 - 2753/83 (https://dejure.org/1883,306)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wird das Thatbestandsmerkmal einer zur "fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl" geschlossenen Verbindung im Sinne des §. 243 Nr. 6 St.G.B.'s dadurch ausgeschlossen, daß der Zweck der Verbindung dem Orte oder der Zeit nach begrenzt ist?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 9, 296
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenabrede

    Es war damals aber bereits anerkannt, daß eine Bandenbildung bei bloß zufälligem Zusammentreffen ausgeschlossen sei, indes schon eine stillschweigende Verbindung ausreichen sollte (vgl. RGSt 9, 296; 56, 90; von Ohlshausen Kommentar zum StGB 11. Aufl. 1927 § 243 Anm. 47).
  • BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99

    Vorlage; Grundsätzliche Bedeutung; (Schwerer) Bandendiebstahl; Bandenmäßige

    Der Hinweis des 1. Strafsenats (Antwortbeschluß, S. 7) auf RGSt 9, 296 (1883), wo ausgeführt ist, daß sich die neuere Strafgesetzgebung von der historischen Erscheinungsform der "Bande" losgelöst habe, kann nicht überzeugen; denn der Gesetzgeber der damaligen Zeit hat den Begriff der "Bande" gerade nicht gebraucht (s. oben II 3 b aa (1): § 243 Nr. 6 StGB); seine Inhaltsbestimmung - durch das Reichsgericht - erübrigte sich daher.
  • BGH, 27.06.2000 - 1 ARs 6/00

    Anfrage; Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des

    Schon das Reichsgericht hat in einer frühen Entscheidung (1883) zum Bandendiebstahl hervorgehoben, die "neuere Strafgesetzgebung" habe sich von der historischen Erscheinungsform der Bande losgelöst (RGSt 9, 296).
  • BGH, 22.12.1999 - 3 StR 339/99

    Mittäterschaft beim Bandendiebstahl; Beabsichtigte Aufgabe der bisherigen

    Das kriminologische Phänomen der Bande hat sich im Laufe der Jahre fortentwickelt und von der historischen Erscheinungsform der - fast beschaulich anmutenden - Bande als einer Verbindung mit fester genossenschaftlicher und überschaubarer Organisation und gewerbsmäßigen Verbrechensbetrieb (vgl. RGSt 9, 296) gelöst.
  • BGH, 09.12.1992 - 3 StR 431/92

    Fortsetzungzusammenhang bei mehreren Einbruchsdiebstählen - Vorliegen eines

    Hierfür genügt, daß die Beteiligten beabsichtigten, die bandenmäßige Verbindung für eine gewisse Dauer aufrechtzuerhalten (BGHSt 38, 26, 31; BGH GA 1974, 308; RGSt 9, 296).
  • BGH, 25.04.1967 - 1 StR 123/67

    Umfang der gesetzlichen Verpflichtung zur vollständigen Wahrheitsforschung -

    Der Tatrichter nimmt zu Unrecht an, der Tatbestand des Bandendiebstahls setze voraus, daß sich die Täter für längere Zeit zusammenschließen müßten (vgl. RGSt 9, 296); ebensowenig ist erforderlich, daß sie sich zur Begehung von Diebstählen aller Art verbinden (vgl. RGSt 47, 340, 341).
  • BGH, 13.04.1972 - 4 StR 93/72

    Verstoß der Aufklärungspflicht auf Seiten des Gerichts - Verstoß des

    Sie haben damit noch nicht den zur Begründung einer fortgesetzten Straftat erforderlichen Gesamtvorsatz gefaßt, der auch die einzelnen Tatzeiten und die einzelnen als Raubopfer vorgestellten Personen mitumfassen muß (BGHSt 1, 313, 315 [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51]; 2, 163, 167 [BGH 29.02.1952 - 1 StR 631/51]; 15, 268, 271 [BGH 13.12.1960 - 5 StR 478/60]; 16, 124, 128 [BGH 02.05.1961 - 1 StR 139/61]/129); der allgemeine Entschluß, unter ähnlichen Umständen gleichartige Straftaten zu begehen, reicht zur Begründung des Gesamtvorsatzes nicht aus (a.a.O. sowie RGSt 9, 296; 47, 341).
  • BGH, 24.11.1953 - 1 StR 412/53

    Rechtsmittel

    Das bedeutet, daß sich die Täter eine Mehrzahl von Diebstählen (oder Raubtaten) vorgenommen haben, die in ihren Einzelheiten noch nicht bestimmt sind (RGSt 9, 296; 47, 340; 52, 209, 211; 66, 236).
  • BGH, 20.01.1953 - 1 StR 592/52

    Rechtsmittel

    Dabei wird es hinsichtlich der Diebstähle, die zeitlich beieinander liegen, ja, wie die Diebstähle II 10, 11, 12, 13, II 14, 15, II 16, 17 und II 18, 19 in derselben Nacht begangen worden sind, berücksichtigen müssen, dass der Tatbestand des Bandendiebstahls zwar eine Mehrheit von nach Zahl und sonstigen Einzelheiten noch unbestimmten Diebstählen (oder Räubereien) voraussetzt, jedoch nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass Zeit oder Ort der in Aussicht genommenen, hinsichtlich Opfer und Beute aber noch Ungewissen Diebstähle von vornherein begrenzt ist (RGSt 9, 296; 25, 421).
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