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   RG, 28.11.1882 - Rep. 2659/82   

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https://dejure.org/1882,291
RG, 28.11.1882 - Rep. 2659/82 (https://dejure.org/1882,291)
RG, Entscheidung vom 28.11.1882 - Rep. 2659/82 (https://dejure.org/1882,291)
RG, Entscheidung vom 28. November 1882 - Rep. 2659/82 (https://dejure.org/1882,291)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    § 239 StGB

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Was heißt einen Menschen "einsperren" im Sinne des §. 239 St.G.B.'s? 2. Kommt für das Begriffsmerkmal der Vorsätzlichkeit in §. 239 St.G.B.'s der mit der Einsperrung verfolgte Zweck in Betracht? 3. Unter welchen Voraussetzungen ist Selbsthilfe gegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 7, 259
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 20.01.2005 - 4 StR 366/04

    Fahrlässige Tötung; Freiheitsberaubung mit Todesfolge auf andere Weise

    Dabei kommt es für die Erheblichkeit der Tathandlung allerdings nicht - wie das Landgericht meint - allein auf deren Dauer, sondern auch auf das Gewicht der Einwirkung auf das geschützte Rechtsgut an (vgl. BGHSt 14, 314, 315; RGSt 2, 292, 297; RGSt 7, 259, 260, 261).
  • BGH, 23.03.2021 - 3 StR 68/21

    Unzulässige Würdigung des vollständigen Schweigens des Angeklagten

    Zwar kommt es für eine vollendete Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht auf die Dauer der Aufhebung der persönlichen Fortbewegungsfreiheit an; auch deren nur kurze Entziehung ist in der Regel ausreichend (BGH, Urteil vom 31. Mai 1960 - 1 StR 212/60, BGHSt 14, 314, 315; RG, Urteil vom 28. November 1882 - II 2659/82, RGSt 7, 259, 260).
  • BGH, 15.05.1975 - 4 StR 147/75

    Nötigung zu einer Unterschriftenleistung - Freispruch von einer

    Allerdings reicht "eine bloß augenblickliche Hinderung des Freiheitsgebrauchs" (vgl. RGSt 2, 292, 297) oder ein "minimaler Zeitraum zwischen Beginn und Beendigung" (vgl. RGSt 7, 259, 260, 261) nicht aus.
  • BGH, 21.12.1956 - 1 StR 207/56

    Rechtsmittel

    Dazu ist die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen (vgl RGSt 6, 231, 232), sei es auch nur auf vorübergehende Zeit, erforderlich (vgl RGSt 2, 292, 296; 7, 259, 260 f; 25, 147; 61, 239, 241; BGH 4 StR 420/55 vom 1. Dezember 1955 bei Dallinger, MDR 1956, 144 zu § 142 StGB).
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