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   RG, 18.02.1921 - V 398/20   

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RG, 18.02.1921 - V 398/20 (https://dejure.org/1921,300)
RG, Entscheidung vom 18.02.1921 - V 398/20 (https://dejure.org/1921,300)
RG, Entscheidung vom 18. Februar 1921 - V 398/20 (https://dejure.org/1921,300)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 101, 389
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 25.03.1965 - III ZR 14/64

    Berichtigung eines Grundbuchs - Rechtsgeschäfte bezogen auf einen Nachlass -

    In diesem Falle hat der Bereicherungsschuldner nach § 818 Abs. 2 BGB den Wert des ursprünglich erlangten Gegenstandes zu ersetzen (RGZ 101, 389, 391; BGHZ 24, 106, 110) [BGH 11.04.1957 - II ZR 182/55].
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   RG, 16.02.1921 - V 398/20   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wird der arglistig getäuschte Käufer durch die Anfechtung des Kaufvertrags gehindert, die Kaufsache weiterzuveräußern? 2. Kann der Verkäufer, wenn die vom Käufer erklärte Anfechtung begründet, die Kaufsache aber weiterveräußert ist, seinen Schaden oder nur den Wert ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 101, 389
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 29.10.1959 - VIII ZR 125/58

    Rechtsmittel

    Das etwa vorhandene Unvermögen des Anfechtungsberechtigten zur Herausgabe hat zur Folge, daß er im Rahmen des Ausgleichs der Bereicherung nach § 818 Abs. 2 BGB den Wert zu ersetzen oder unter Umständen Schadensersatz zu leisten hat, unter der Voraussetzung des § 819 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB nach der allgemeinen Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB (vgl. RGZ 101, 389, 390).

    Darüber hinaus hat es wiederholt verneint, daß der getäuschte Käufer, der nach Ausübung des Anfechtungsrechts die Kaufsache veräußert hat, deswegen seine Ansprüche gegen den Anfechtungsgegner aus ungerechtfertigter Bereicherung verliere (RGZ 86, 343, 346; 101, 389, 390; vgl. dazu auch Locher JW 1925, 465).

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