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   RG, 10.12.1920 - VII 318/20   

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https://dejure.org/1920,242
RG, 10.12.1920 - VII 318/20 (https://dejure.org/1920,242)
RG, Entscheidung vom 10.12.1920 - VII 318/20 (https://dejure.org/1920,242)
RG, Entscheidung vom 10. Dezember 1920 - VII 318/20 (https://dejure.org/1920,242)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zu der Frage, ob der Lieferungspflichtige wegen außerordentlicher, auf Krieg und Revolution zurückzuführender Veränderung der Verhältnisse von seiner Leistungspflicht befreit werden darf, wenn der Vertrag von der Gegenseite schon teilweise erfüllt war.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Lieferungsvertrag; Einfluß der Revolution

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 101, 79
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 24.02.1920 - VII 413/19

    Aufhebung von Schiffbauverträgen wegen der Lohnerhöhung infolge der Revolution

    Auszug aus RG, 10.12.1920 - VII 318/20
    Seinem allgemeinen Inhalte nach hat der hier zu beurteilende Vertrag Wesensähnlichkeit mit Werklieferungsverträgen, auf die der erkennende Senat den im Eingang dieser Erörterungen angeführten Grundsatz schon angewendet hat (RGZ. Bd. 98 S. 18 und Urt. vom 24. Februar 1920 VII 413/19).
  • BGH, 11.03.1982 - VII ZR 357/80

    Restwerklohnanspruch trotz nicht ausführbarer Montage

    Wird die Erfüllung eines Vertrags durch den Ausbruch eines Krieges unmöglich, so ist dieses an sich nur vorübergehende Leistungshindernis in aller Regel als dauernde Unmöglichkeit zu behandeln, weil es etwas wesentlich anderes ist, ob jetzt oder erst nach dem unabsehbaren Ende des Krieges erfüllt wird (vgl. RGZ 94, 45, 49; 94, 68, 69; 101, 79, 80 m.w.N.; Emmerich, aaO, Rdn. 47 m.w.N.).
  • KG, 05.11.2012 - 8 U 171/11

    Wegfall der Geschäftsgrundlage: Verschärfung von Bankkonditionen für eine

    Fehl geht der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des BGH in WM 1978, 322 (betr. Preisvervielfachung wegen Ölkrise im Jahr 1973) oder die Rechtsprechung des RG betreffend eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch Krieg und Revolution (vgl. etwa die Entscheidungen vom 10.12.1920, RGZ 101, 79 und vom 3.2.1922, RGZ 103, 328: Störung des Äquivalenzverhältnisses durch Geldentwertung zwischen Vertragsschluss und Lieferung).
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