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   RG, 10.06.1921 - III 514/20   

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https://dejure.org/1921,54
RG, 10.06.1921 - III 514/20 (https://dejure.org/1921,54)
RG, Entscheidung vom 10.06.1921 - III 514/20 (https://dejure.org/1921,54)
RG, Entscheidung vom 10. Juni 1921 - III 514/20 (https://dejure.org/1921,54)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung von dem nicht säumigen Teile auch dann noch gewählt werden, wenn er trotz endgültiger Erfüllungsweigerung des Gegners zunächst auf Erfüllung geklagt hat? 2. Wann ist das Gericht zur Wiedereröffnung der Verhandlung verpflichtet? ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übergang von der Erfüllungsklage zur Schadensersatzklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 102, 262
 
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Wird zitiert von ... (31)

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Schrifttum und Rechtsprechung legen diese Bestimmung dahin aus, daß das Gericht nur dann zur Wiedereröffnung der Verhandlung verpflichtet sei, wenn sich aus dem neuen Vorbringen ergebe, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft gewesen sei und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte (RGZ 102, 262, 266; 115, 222; BGHZ 30, 60, 65; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl. § 65 111 3; Stein/Jonas/Pohle aaO § 133 Anm. II 2).
  • BGH, 20.01.2006 - V ZR 124/05

    Rechtsstellung des Gläubigers nach Erklärung des Rücktritts vom Vertrag

    bb) Der Anspruch auf Erfüllung beruht auf anderen Grundlagen und hat andere Voraussetzungen als die gesetzlichen Ansprüche aus Nicht- oder Schlechterfüllung durch den Schuldner; die weitere Verfolgung des Erfüllungsanspruchs kann daher der Ausübung der gesetzlichen Rechte auf Grund einer Nicht- oder Schlechterfüllung durch den Schuldner nicht gleichgestellt werden (vgl. RGZ 102, 262, 264).

    Die Erhebung des Anspruchs auf Erfüllung ist weder als eine unabänderliche, rechtsgestaltende Willenserklärung noch als ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder auf das Rücktrittsrecht zu verstehen (RGZ 102, 262, 265).

  • ArbG Berlin, 12.04.2013 - 28 Ca 1028/13

    Kündigung - dringende betriebliche Erfordernisse - Vorrang der Änderungskündigung

    Solange jedoch auch nur die Möglichkeit bestehe, er könne in weiteren Bemühungen "noch umgestimmt" werden, müsse "ein solcher Versuch" auch unternommen werden 101 So ausdrücklich BGH 20.9.1996 (Fn. 99) mit Hinweisen u.a. auf RG 10.6.1921 - III 514/20 - RGZ 102, 262, 266-267; BGH 28.6.1957 - VIII ZR 260/56 - WM 1957, 1342, 1344.So ausdrücklich BGH 20.9.1996 (Fn. 99) mit Hinweisen u.a. auf RG 10.6.1921 - III 514/20 - RGZ 102, 262, 266-267; BGH 28.6.1957 - VIII ZR 260/56 - WM 1957, 1342, 1344.

    101 ) So ausdrücklich BGH 20.9.1996 (Fn. 99) mit Hinweisen u.a. auf RG 10.6.1921 - III 514/20 - RGZ 102, 262, 266-267; BGH 28.6.1957 - VIII ZR 260/56 - WM 1957, 1342, 1344.

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