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   RG, 09.07.1921 - V 156/21   

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https://dejure.org/1921,153
RG, 09.07.1921 - V 156/21 (https://dejure.org/1921,153)
RG, Entscheidung vom 09.07.1921 - V 156/21 (https://dejure.org/1921,153)
RG, Entscheidung vom 09. Juli 1921 - V 156/21 (https://dejure.org/1921,153)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Erfordernisse des Tatbestands nach § 313 und § 526 ZPO. 2. Verwertung des Inhalts von Strafakten durch Parteivortrag, insbesondere im Urkundenprozeß. 3. Kann der Prokurist einer Partei nach § 137 ZPO. gehört werden? 4. Welche Bedeutung hat die Übersendung eines Inhaberschecks ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Urteilstatbestand. Scheckverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 102, 328
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Hamburg, 19.02.2003 - 13 U 21/02

    Begründetheit einer Kaufpreisforderung aus der Veräußerung sämtlicher Anteile an

    Diese Protokolle beweisen unmittelbar immer nur, was sie enthalten, nicht aber, ob es richtig ist, was sie erklären (RGZ 102, 328, 330 f.).
  • BGH, 29.06.1956 - I ZR 129/54

    Verrichtungsgehilfe, Weisungen, Generalvertreter

    Es kann dahinstehen, ob S. zur Abgabe solcher Erklärungen bevollmächtigt war und ob die Verwertung seiner Äußerungen deshalb unzulässig war, weil Parteierklärungen nur von der Partei selbst oder ihren Prozeßbevollmächtigten abgegeben werden können (§§ 134 Abs. 4, 85 Satz 2 ZPO; RGZ 102, 328 [331]).
  • BGH, 06.03.1953 - V ZR 148/51

    Rechtsmittel

    Es ist zuzugeben, dass die Angabe im Tatbestand des Berufungsurteils, die nach dem Aktenzeichen angeführten Vormundschaftsakten hätten vorgelegen und seien Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, nicht genau genug ist, um klarzustellen, was in Wirklichkeit Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist (RG in JW 1938, 1272; RGZ 102, 328 [330]; 131, 119).

    Da nun die äusserliche Trennung des Tatbestands von den Entscheidungsgründen nicht vorgeschrieben ist, kann aus der Anführung der Eingaben der Frau Mo. aus den Vormundschaftsakten und der Angabe, dass diese Gegenstand der Verhandlung gewesen seien, als tatbestandsmässig festgestellt angesehen werden, dass diese Angaben Gegenstand der Verhandlung waren (RGZ 102, 328 [330]; RG in JW 1907, 392).

  • BGH, 26.03.1952 - II ZR 53/51

    Ansprüche einer Bank aus einem Scheck

    Bei dieser Sachlage muss der Auffassung des Berufungsgerichts beigetreten werden, dass die Klägerin das Eigentum am Scheck erworben hat und zur Geltendmachung des Scheckanspruchs gegen den Beklagten aus eigenem Recht befugt ist (RGZ 102, 328 [332]; Breit Komm ScheckG Anh § 11, 4).
  • BGH, 20.01.1969 - VII ZR 155/68

    Vollstreckbarkeit eines Schiedsvergleichs bei fehlenden Unterschriften der

    Das Berufungsgericht konnte sich allein auf den unstreitigen Sachverhalt stützen (vgl. Urteil des Senats VII ZR 62/62 vom 1. April 1963 S. 6; ferner: RGZ 102, 328, 330; 42, 303, 306).
  • BGH, 23.11.1967 - VII ZR 22/65

    Pflicht des Architekten zur Einhaltung des Kostenrahmens durch vorausschauende

    Daß sich diese Feststellung nicht im "Tatbestand", sondern in den "Entscheidungsgründen" des angefochtenen Urteils findet, steht der Anwendung des § 314 ZPO nicht entgegen; Teile der Entscheidungsgründe, in denen Parteivorbringen festgehalten wird, fallen ebenfalls unter § 314 ZPO (RGZ 80, 172, 174; 102, 328, 330).
  • BGH, 01.04.1963 - VII ZR 62/62

    Rechtsmittel

    Das entnimmt das Berufungsgericht dem unstreitigen - und somit auch im Urkundenprozeß zu berücksichtigenden (RGZ 102, 328, 330; 42, 303, 306) - Parteivorbringen.
  • KG, 22.05.1973 - 1 W 141/73

    Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr bei gerichtlicher Verwertung von Straf-

    Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine neue Beweiserhebung, sondern um die Würdigung unstreitigen Parteivorbringens (vgl. RGZ 102, 328, 330; Senat in JurBüro 1970, 246).
  • BGH, 11.06.1956 - III ZR 316/54

    Rechtsmittel

    War aber der Inhalt dieser Beiakte als Prozeßstoff von den Parteien selbst eingeführt, so war der Tatrichter in seiner Würdigung dieses Prozeßstoffes frei und konnte insbesondere nach § 286 ZPO auch die Zeugenaussagen jenes Rechtsstreits urkundenbeweislich, zumindest aber als Parteivortrag für seine Beweiswürdigung heranziehen (vgl. RGZ 102, 328 [330]; 105, 219 [221], BGH in LM Nr. 4 zu § 286 A ZPO Leitsatz b; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 286 Anm. III 4 a und § 432 Anm. II 2).
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