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   RG, 05.04.1921 - VII 384/20   

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https://dejure.org/1921,315
RG, 05.04.1921 - VII 384/20 (https://dejure.org/1921,315)
RG, Entscheidung vom 05.04.1921 - VII 384/20 (https://dejure.org/1921,315)
RG, Entscheidung vom 05. April 1921 - VII 384/20 (https://dejure.org/1921,315)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zur Auslegung des § 885 ZPO. 2. Gebietet § 823 Abs. 1 BGB. den Schutz des Eigentums eines anderen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Räumung; Sachen des Schuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 102, 77
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 17.06.1999 - IX ZR 308/98

    Rechtsnatur des Handelns des Gerichtsvollziehers bei dem Abschluß von

    Verträge, die der Gerichtsvollzieher abschließt, um nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Sachen gemäß § 885 Abs. 3 ZPO "anderweit in Verwahrung zu bringen", unterliegen ebenso wie Verträge zur Verwahrung gepfändeter Gegenstände, die nicht im Gewahrsam des Schuldners verbleiben (§ 808 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dem bürgerlichen Recht (RGZ 102, 77, 79 f; 145, 204, 209; BGHZ 89, 82, 84).

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts kommen Verwahrungsverträge nach § 808 Abs. 2 und § 885 Abs. 3 ZPO zwischen dem Verwahrer und dem Gerichtsvollzieher persönlich zustande (RGZ 102, 77, 79; 145, 204, 207 f).

  • BGH, 11.01.1952 - V ZR 110/50

    Rechtsmittel

    Eine allgemeine Rechtspflicht, fremdes Eigentum gegen Gefahren zu schützen und vor Beschädigungen und Zerstörungen zu bewahren, wird von der Rechtsprechung nichtanerkannt (RGZ 97, 11; 102, 77 [82]).
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