Rechtsprechung
RG, 05.04.1921 - VII 384/20 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1921,315) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Zur Auslegung des § 885 ZPO. 2. Gebietet § 823 Abs. 1 BGB. den Schutz des Eigentums eines anderen?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Räumung; Sachen des Schuldners
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 102, 77
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 17.06.1999 - IX ZR 308/98
Rechtsnatur des Handelns des Gerichtsvollziehers bei dem Abschluß von …
Verträge, die der Gerichtsvollzieher abschließt, um nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Sachen gemäß § 885 Abs. 3 ZPO "anderweit in Verwahrung zu bringen", unterliegen ebenso wie Verträge zur Verwahrung gepfändeter Gegenstände, die nicht im Gewahrsam des Schuldners verbleiben (§ 808 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dem bürgerlichen Recht (RGZ 102, 77, 79 f; 145, 204, 209; BGHZ 89, 82, 84).Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts kommen Verwahrungsverträge nach § 808 Abs. 2 und § 885 Abs. 3 ZPO zwischen dem Verwahrer und dem Gerichtsvollzieher persönlich zustande (RGZ 102, 77, 79; 145, 204, 207 f).
- BGH, 11.01.1952 - V ZR 110/50
Rechtsmittel
Eine allgemeine Rechtspflicht, fremdes Eigentum gegen Gefahren zu schützen und vor Beschädigungen und Zerstörungen zu bewahren, wird von der Rechtsprechung nichtanerkannt (RGZ 97, 11; 102, 77 [82]).