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   RG, 21.06.1921 - Rep. II. 1/21   

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https://dejure.org/1921,195
RG, 21.06.1921 - Rep. II. 1/21 (https://dejure.org/1921,195)
RG, Entscheidung vom 21.06.1921 - Rep. II. 1/21 (https://dejure.org/1921,195)
RG, Entscheidung vom 21. Juni 1921 - Rep. II. 1/21 (https://dejure.org/1921,195)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wann liegt eine unzulässige Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt vor?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufung wegen der Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 102, 290
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 30.04.1918 - II 511/17
    Auszug aus RG, 21.06.1921 - II 1/21
    Das ist feste Rechtsprechung des Reichsgerichts; vgl. aus neuerer Zeit namentlich das Urteil des jetzt erkennenden Senats vom 30. April 1918 II 511/17 (JW. 1918 S. 510 Nr. 11, Warneyer 1918 Nr. 126, Gruchot Bd. 62 G. 655).
  • BGH, 16.12.1975 - VI ZR 202/74

    Statthaftigkeit eines Rechtsmittels wenn es offensichtlich nur darum geht, die

    Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat zwar in seinem Urteil vom 19./20. Dezember 1967 (VIII ZR 230/65 - LM ZPO § 99 Nr. 12 = MDR 1968, 407), auf das sich das Berufungsgericht bezieht, im Anschluß an RGZ 102, 290 ausgesprochen, daß ein Rechtsmittel auch dann nach § 99 ZPO unstatthaft sein kann, wenn es dem Rechtsmittelkläger offensichtlich darum geht, die vom Vorderrichter getroffene Kostenentscheidung überprüfen zu lassen, er aber, um nicht § 99 ZPO zu verletzen (auch) die Entscheidung zur Hauptsache angreift.

    Ein Rechtsmittel darf trotz formeller Beschwer nur dann als Umgehung des § 99 Abs. 1 ZPO angesehen und deshalb als unzulässig verworfen werden, wenn, wie es schon das Reichsgericht zum Ausdruck gebracht hat, "der Wille, das Urteil nur wegen des Kostenpunktes zu bekämpfen, gleichsam mit den Händen zu greifen" ist (RGZ 102, 290, 291).

    Das ist nur dann der Fall, wenn es "schlechthin ausgeschlossen" ist, daß ein solcher Rechtsmittelkläger an dem zur Hauptsache gestellten Antrag um seiner selbstwillen ein verständiges und schutzwürdiges Interesse hat (RGZ 102, 290, 291; RG HRR 1932 a.a.O.), wenn er also offensichtlich das Rechtsmittel zur unzulässigen Anfechtung der Kostenentscheidung mißbraucht , der Sachantrag daher ganz eindeutig eine "bloße Maske" war, die das ausschließliche Interesse an der Änderung an der Kostenentscheidung verdeckte.

    Da die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels klar sein muß, kann es aus Gründen der Rechtssicherheit nicht gestattet sein, daß das Rechtsmittelgericht die Gedanken und Motive des Rechtsmittelklägers untersucht (RGZ 102, 290, 292; RG HRR 1932 a.a.O.) und darüber Wahrscheinlichkeitserwägungen anstellt (vgl. auch Zeiß, Die arglistige Prozeßpartei S. 193, 194 f und Anmerkung zu BGHZ 57, 224 in JR 1972, 68).

    Es darf deshalb ein Rechtsmittel nicht bereits dann als unzulässig verwerfen, wenn es aufgrund solcher Erwägungen zu der Auffassung gelangt, der Rechtsmittelkläger halte den zum Zwecke der Änderung der Kostenentscheidung gestellten Sachantrag für aussichtslos und müsse deshalb vordringlich an einer Änderung der Kostenentscheidung interessiert sein (RG Gruchot Beitr. 40, 1187, 1188; RGZ 102, 290, 292; RG HRR 1932 a.a.O.).

  • BGH, 03.11.1971 - IV ZR 26/70

    Erledigung der Hauptsache und Berufung

    Demgemäß hat bereits das Reichsgericht entschieden, daß eine Berufung nicht deshalb als unzulässig verworfen werden darf, weil der Berufungskläger sie nur zu dem Zweck eingelegt hat, um eine Änderung der Kostenentscheidung herbeizuführen (RGZ 102, 290, 292; 114, 230, 232; HRR 1932 Nr. 1239; ebenso Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. § 99 Anm. II und Habscheid, der in Festschr. f. Lent, 1957, 170 das Rechtsschutzbedürfnis allein schon im Hinblick auf das Kosteninteresse des Rechtsmittelsklägers bejaht).
  • OLG Stuttgart, 01.12.2010 - 17 UF 242/10

    Familienstreitsache: Isolierte Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung

    Zwar darf ein Rechtsmittel bei formeller Beschwer nur dann als Umgehung des § 99 Abs. 1 ZPO angesehen und deswegen als unzulässig verworfen werden, wenn "der Wille, das Urteil nur wegen des Kostenpunktes zu bekämpfen, gleichsam mit Händen zu greifen ist" (RGZ 102, 290,291; BGH NJW 1976, 1267).
  • BGH, 09.12.1958 - VIII ZR 181/57
    da in diesem Falle der Kläger gemäß § 91 ZPO die gesamten Kosten a lle r Rechtszüge zu tragen hätte« Es kann der Beklagten mithin nicht verwehrt werden , mit der Revision den Antrag auf Abweisung der Klage weiter zu verfolgen, obwohl ihr in erster Linie darum zu tun i s t , daß die ihr n ach teilige Kostenentscheidung des Berufungs u r te ils zu ihren Gunsten abgeändert wird (vgl« RGZ 102, 290; V'ieezorek aaO § 99« Anm.B I b 5)« IX" Me Revision i s t jedoch sachlich nicht begründet« 1- Sie hält die Klage für unzulässig, weil § 256 ZPO nur eine Klage auf Anerkennung}- nicht aber auf F eststel lung der Echtheit einer Urkunde vorsehe, und meint, der Klageantrag könne auch nicht in diesem Sinne umgedeutet werd.en«,.
  • BGH, 06.12.1967 - VIII ZR 230/65

    Nichtzulassung einer Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme -

    Eine solche Umgehung des § 99 Abs. 1 ZPO wird dann in Betracht kommen, wenn der von der Partei gestellte Sachantrag handgreiflich unbegründet oder nicht ernsthaft gestellt ist (RGZ 102, 290; Baumbach Anm. 2 A und Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. II, beide zu § 99).
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