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   RG, 07.12.1921 - Rep. V. 242/21   

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RG, 07.12.1921 - Rep. V. 242/21 (https://dejure.org/1921,266)
RG, Entscheidung vom 07.12.1921 - Rep. V. 242/21 (https://dejure.org/1921,266)
RG, Entscheidung vom 07. Dezember 1921 - Rep. V. 242/21 (https://dejure.org/1921,266)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • RGZ 103, 259
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 12.12.2008 - V ZR 49/08

    Anspruch des Eigentümers auf Löschung von Grundpfandrecht?

    In grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem seither geltenden Art. 27 EGBGB war seinerzeit, auch zum Zeitpunkt der Begebung der Anleihe, in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass sich das für Verpflichtungsverträge maßgebliche Recht primär nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen der Vertragsparteien richtet (vgl. BGHZ 164, 361, 365 ; Senat, Urt. v. 24. November 1989, V ZR 240/88, NJW-RR 1990, 248, 249; BGH, Urt. v. 13. Juni 1996, IX ZR 172/95, NJW 1996, 2569; RGZ 103, 259, 261; 120, 70, 72; 126, 196, 200 f.; 145, 121, 122).
  • BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 78/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen wegen Versagung einer

    Das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 14. Dezember 2021 - 24 O 242/21 (2) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

    Das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 14. Dezember 2021 - 24 O 242/21 (2) - wird aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

  • BGH, 25.10.2005 - XI ZR 353/04

    Anspruch auf Rückzahlung einer 1925 emittierten Teilschuldverschreibung der

    Soweit eine ausdrückliche oder stillschweigende Rechtswahl der Parteien (dazu RGZ 103, 259, 261; 126, 196, 200 f.; 145, 121, 122 ff.) nicht vorliegt, kommt es darauf an, was die Vertragsparteien bei vernünftiger und billiger Berücksichtigung aller Umstände mutmaßlich über das anzuwendende Recht bestimmt hätten (RGZ 68, 203, 205 ff.; 126, 196, 206 f.; 161, 296, 298).
  • VG Berlin, 18.10.2021 - 35 K 243.21

    Aserbaidschan: Dublin Litauen: kein neues Dublin-Verfahren, 18-Monatsfrist

    Am 27. August 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz - VG 35 L 242/21 A - nachgesucht.

    Im Eilverfahren hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 15. September 2021 - VG 35 L 242/21 A - die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Abschiebungsanordnung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes angeordnet.

    die beigezogenen Gerichtsakten (VG 31 L 563.18 A, VG 35 K 50.19 A und VG 35 L 242/21 A) Bezug genommen.

    Insoweit wird auf die Begründung des im Eilverfahren ergangenen Beschlusses vom 15. September 2021 - VG 35 L 242/21 A - Bezug genommen, an der das Gericht nach erneuter und gründlicher Prüfung auch unter Berücksichtigung der weiteren Aspekte des Klageverfahrens und der von der Beklagten im Schriftsatz vom 27. September 2021 angesprochenen Punkte sowie des im Hauptsacheverfahren veränderten Prüfungsmaßstabes festhält.

  • BGH, 19.02.1954 - V ZR 66/53

    Rechtsmittel

    So sähe RGZ 103, 259 gerade den Erfüllungsort und nicht den Schuldnerwohnsitz als maßgeblich an.

    Dies gilt auch angesichts des Umstandes, daß der Treuhänder der Beklagten in der Führung des Schriftverkehrs auch nicht immer glücklich war, so in der den Kern der Sache nicht treffenden Auseinandersetzung über eine Reichsgerichtsentscheidung (RGZ 103, 259) und in dem Hinweis auf die Rundverfügung Nr. 73/46 der Reichsbankleitstelle Hamburg, die ausdrücklich nur bestehende Bankkonten (any Bank Accounts) betraf, während er die ergänzende und entscheidende Nr. 10/47 (s.o.) nicht erwähnte.

  • BGH, 24.02.1982 - IVb ZB 508/80

    Bewertung ausländischer Anwartschaften

    Insbesondere ist eine Anordnung nach Art. 31 EGBGB, § 24 EGZPO insoweit nicht ergangen (vgl. RGZ 103, 259, 262).
  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 86/52

    Enteignung westdeutscher Hypothek in der Sowjetzone

    Das zwischen den Parteien bestehende Darlehens- und Hypothekenverhältnis ist nach westdeutschem Recht zu beurteilen, da zur Zeit der Begründung des Darlehnsvertrags der Schuldner August P. seinen Wohnsitz in A. hatte und das Grundstück dort gelegen war (RGZ 103, 259).
  • VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 72-IV-21

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen Nichterfüllen der Begründungs-

    Mit seiner am 7. September 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Justizvollzugsanstalt B. vom 22. Februar 2021 sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 2. März 2021 (14ag StVK 18/21) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. August 2021 (2 Ws 242/21), dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zugegangen am 11. August 2021.
  • BGH, 23.03.1955 - IV ZR 236/54

    Rechtsmittel

    Es muss deshalb für die Beziehungen unter den Beteiligten das Recht des jeweiligen Erfüllungsorts gelten (RGZ 103, 259 [261]; RG JW 1938, 1175), der sich nach deutschem materiellem Recht bestimmt (RGZ 95, 164 [166]).
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