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   RG, 19.01.1922 - Rep. VI. 585/21   

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RG, 19.01.1922 - Rep. VI. 585/21 (https://dejure.org/1922,192)
RG, Entscheidung vom 19.01.1922 - Rep. VI. 585/21 (https://dejure.org/1922,192)
RG, Entscheidung vom 19. Januar 1922 - Rep. VI. 585/21 (https://dejure.org/1922,192)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist in § 105 Abs. 2 BGB. vorausgesetzt, daß durch den Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit die freie Willensbestimmung ausgeschlossen wird?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Willenserklärung eines Geistesgestörten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 103, 399
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OLG Naumburg, 09.12.2004 - 4 W 43/04

    Zur Frage der fehlende Geschäftsfähigkeit wegen Alkoholerkrankung; Ärztliche

    Damit wird die Geschäftsfähigkeit nicht nach den Fähigkeiten des Verstandes bzw. nach den intellektuellen Fähigkeiten beurteilt, sondern nach der Freiheit der Willensentschlüsse ( RGZ 103, 399 [ 401 ]; 130, 69 [ 71 ]; BGH NJW 1996, 918 [ 919 ]; BGH NJW 1970, 1680 [ 1681 ]; BayObLGZ 2002, 189 [ 201 ]; Bamberger / Roth - Wendtland, BGB, 1. Auflage, § 104 RdNr. 9; Staudinger - Dilcher, BGB, 12. Auflage, § 104 RdNr. 22 ).
  • BGH, 05.06.1972 - II ZR 119/70

    Nichtigkeit einer Erklärung wegen einer durch hochgradige Trunkenheit bedingten

    Beeinträchtigen dauernde geistige Störungen, die die freie Willensbestimrnung nicht ausschließen, die Gültigkeit der Erklärung nicht, so kann dies bei vorübergehenden geistigen Störungen erst recht nicht gelten (vgl. RGZ 74, 110; 103, 399; BGH NJW 1953, 1342 m.w.N.; BGH NJW 1961, 261; Senatsurteil vom 2. Juni 1966 - II ZR 193/64).

    Die freie Willensbestimmung fehlt bei der Abgabe einer Willenserklärung nur dann, wenn sie nicht nur geschwächt und gemindert, sondern völlig ausgeschlossen ist (RGZ 103, 399, 400).

  • BGH, 19.06.1970 - IV ZR 83/69

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist im

    Es kommt darauf an, ob eine freie Entscheidung auf Grund einer Abwägung des Für und Wider eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil der Betroffene fremden Willenseinflüssen unterliegt oder die Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen ähnlich einer mechanischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung ausgelöst wird (RGZ 103, 399; 130, 69).
  • BGH, 02.10.1970 - V ZR 125/68

    Beweis der Geschäftsunfähigkeit - Geschäftsunfähigkeit eines Erblassers -

    Der Ausschluß der freien Willensbestimmung ist Tatbestandsmerkmal nicht nur für die (zur Geschäftsunfähigkeit führende) dauernde Störung der Geistestätigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB, wo das Gesetz sie ausdrücklich fordert, sondern anerkanntermaßen auch für die (zur Nichtigkeit der einzelnen Willenserklärung führende) vorübergehende Störung, wo das Gesetz darüber schweigt (RGZ 103, 399).
  • BGH, 23.10.1975 - II ZR 109/74

    Anerkennung einer partiellen Geschäftsunfähigkeit auf Grund für einen Menschen

    Bestimmte krankhafte Vorstellungen und Empfindungen des Erklärenden müssen derart übermäßig geworden sein, daß eine Bestimmung des Willens durch vernünftige Erwägungen ausgeschlossen war (RGZ 103, 399, 411).
  • BAG, 14.10.1980 - 1 AZR 177/80
    Maßgeblich ist mithin, ob der Kläger beim Abschluß des Vergleichs eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung des Für und Wider treffen konnte, ob ihm also eine sachliche Prüfung der in Betracht kommen den Gesichtspunkte noch möglich oder ob die Bestimmung seines Willens durch vernünftige Erwägungen völlig ausgeschlossen war (RGZ 103, 399 [401]; RG JW 1936, 1205; BGH WM 1972, 972).

    Die freie Willensbestimmung fehlt bei der Abgabe einer Willenserklärung nur dann, wenn sie nicht bloß geschwächt oder gemindert, sondern völlig ausgeschlossen ist (RGZ 103, 399 [4-00]; BGH WM 1972, 972).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2011 - L 18 R 37/06

    Rentenversicherung

    Schließlich kann aus keinem der geschilderten Verhalten (zT, insbesondere vor dem Zuzug in die BRD, gewalttätiges Handeln gegenüber Familienmitgliedern, Antriebslosigkeit, teilweise "fabulatorische" Begriffsverwendung etc) - selbst wenn man alle vorstehenden Bedenken ausblendet - sicher darauf geschlossen werden, der Kläger sei bei Abgabe der Willenserklärung im September geschäftsunfähig gewesen, weil sein Wille aufgrund der psychischen Erkrankungen durch für ihn unkontrollierbare Triebe und Vorstellungen bestimmt wurde (BGH NJW 1970, 1680, 1681; NJW 1953, 1342; RGZ 69, 71; 103, 399, 401).
  • BGH, 29.05.1963 - IV ZR 73/62

    Rechtsmittel

    Dem Gutachten des Sachverständigen, das den Senat überzeugt, ist zu entnehmen, daß die Beklagte, als sie am 3. Juni 1959 ihre Prozeßvollmacht den Prozeßbevollmächtigten erster Instanz zur Führung des Scheidungsprozesses erteilte, in der Lage war, wegen der Führung dieses Rechtsstreits vernünftige Überlegungen anzustellen und auf Grund deren sachgemäße Entschließungen zu treffen, und daß sie demnach jedenfalls damals geschäfts- und prozeßfähig war (§ 104 Nr. 2 BGB, § 52 Abs. 1 ZPO; RGZ 103, 399, 401; 130, 69, 71).
  • BGH, 06.11.1968 - V ZR 65/65

    Geschäftsunfähigkeit bei Grundstückskauf - Verweisungen auf den Inhalt anderer

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1953, V ZR 97/52, NJW 1953, 1342, in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 103, 399; 130, 69) ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung der Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB darauf an, ob eine freie Entscheidung auf Grund einer Abwägung des Für und Wider, eine sachgerechte Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist, oder ob von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil der Betroffene fremden Willenseinflüssen unterliegt oder die Willenserklärung durch unkontrollierbare Triebe und Vorstellungen ähnlich einer mechanischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung ausgelöst wird.
  • BGH, 02.06.1966 - II ZR 193/64

    Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze durch Überbesetzung des Gerichts -

    Nichtig ist nach § 105 Abs. 2 BGB eine Willenserklärung nur dann, wenn sie in einem Zustand vorübergehender Geistesstörung abgegeben wird, in der die freie Willensbestimmung des Erklärenden ausgeschlossen ist (RGZ 103, 399, 400).
  • BGH, 17.10.1956 - V ZR 49/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.09.1973 - V ZR 82/73

    Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines Verfahrens durch Nichtigkeitsklage -

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