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   RG, 27.10.1921 - Rep. VI. 273/21   

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RG, 27.10.1921 - Rep. VI. 273/21 (https://dejure.org/1921,109)
RG, Entscheidung vom 27.10.1921 - Rep. VI. 273/21 (https://dejure.org/1921,109)
RG, Entscheidung vom 27. Oktober 1921 - Rep. VI. 273/21 (https://dejure.org/1921,109)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zur Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes. 2. Bedeutung des Stillschweigens beim Vertragsschluß im Handelsverkehr, insbesondere wenn der Antragende ausdrücklich beigefügt hatte, er sehe schriftlicher Bestätigung entgegen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhandlungsgrundsatz; Stillschweigen beim Vertragsschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 103, 95
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 12.12.2001 - X ZR 192/00

    Annahme der Bevollmächtigung im Falle einer Anrufweiterleitung

    Von einem Kaufmann mit der Bedienung seines Telefonanschlusses beauftragte Angestellte (vgl. dazu Soergel/Hefermehl, aaO, § 130 Rdn. 22 unter Hinweis auf RGZ 103, 95, 97) werden regelmäßig ebenso kraft Verkehrsanschauung als Empfangsboten anzusehen sein wie sonstige kaufmännische Angestellte des Empfängers (vgl. RGZ 61, 125, 127; 102, 295; BAG DB 1977, 546; Einsele in MünchKomm.
  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 72/52

    Rechtsmittel

    Die Ermittlung der anzuwendenden Rechtssätze und die rechtliche Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts ist ausschliesslich Sache des Richters; die Parteien brauchen darüber, auf welche Rechtssätze sie ihre Anträge stützen wollen, überhaupt keine Angaben zu machen, und wenn sie das tun, ist das Gericht nicht auf die Anwendung der vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt, es muss den vorgetragenen Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten prüfen (RGZ 103, 95; 108, 186; 129, 55 [60]).

    Hier setzt allerdings die Pflicht des Gerichts ein, das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern, wie sie in § 139 Abs. 1 ZPO ausgesprochen ist; diese Bestimmung soll u.a. auch verhindern, dass die Parteien durch die Verwertung rechtlicher Gesichtspunkte überrascht werden, die sie in ihrem Vortrage nicht berücksichtigt haben und zu denen sie möglicherweise noch ergänzende Ausführungen hätten machen können (RGZ 103, 95; 169, 353 [356]).

    Es darf daher aus dem vorgetragenen Tatsachenstoff auch Schlüsse ziehen, die keine der Parteien gezogen hat (RGZ 80, 363; 103, 95).

  • BGH, 03.07.1985 - VIII ZR 152/84

    Kaufpreiszahlung oder Schadensersatz bei gelieferten verseuchten Forellen -

    Indem das Berufungsgericht diesen Sachverhalt dennoch in Betracht zieht, verletzt es den Beibringungsgrundsatz, nach welchem das Gericht Tatsachen, die nicht vorgebracht worden sind, nicht berücksichtigen darf (RGZ 103, 95, 96; Zöller/Stephan, ZPO, 14. Aufl. vor § 284 Rdn. 1).
  • BGH, 24.10.1968 - II ZR 216/66

    Abwicklung einer Gründer-GmbH; Haftung der Gründer

    Das Berufungsgericht durfte auch aus den vom Kläger selbst vorgelegten Urkunden in freier Würdigung Schlüsse ziehen, die für den Kläger ungünstig waren (RGZ 103, 95, 96).
  • BGH, 22.02.1967 - Ib ZR 32/65

    Gesundheitswerbung für Spirituosen

    Ein Gericht darf zwar nichts zur Grundlage seiner Entscheidung machen, was nicht behauptet worden ist; es ist aber im Rahmen der Beweiswürdigung nicht gehindert, aus dem vorgetragenen Tatsachenstoff aufgrund seiner Lebenserfahrung Schlüsse zu ziehen, die keine der Parteien gezogen hat (RGZ 103, 95, 96; Wieczorek, ZPO, Anm. B II zu § 282).
  • BGH, 18.04.1956 - V ZR 210/54

    Rechtsmittel

    Es mag dahingestellt bleiben, ob in einem Falle wie dem vorliegenden, wo nicht über rein tatsächliche Dinge, sondern über die Auslegung eines unklar gefaßten Vergleichs gestritten wird, überhaupt eine Bindung des Richters an den Sachvortrag in der Weise eintreten kann, daß er einer einverständlichen Auffassung der Parteien über den Vergleichsinhalt unbedingt folgen müßte, oder ob der Richter nicht die Befugnis hätte, auch bei wirklich übereinstimmendem Parteivorbringen im Wege der freien Würdigung des Sach- und Streitstandes gemäß § 286 ZPO aus dem vorgebrachten Tatsachenstoff Schlüsse zu ziehen, die keine der Parteien gezogen hat (vgl. dazu RG Warneyer Ergänzungsband 1912 Nr. 288; JW 1913, 385 Nr. 21; Urteil vom 24. März 1914 - VII 13/14; RGZ 103, 95 [96]; JW 1936, 249 Nr. 1; ferner das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des BGH vom 23. Februar 1956 - II ZR 207/54; veröffentlicht bereits in Wertpapier-Mitteilungen 1956, 463).
  • BSG, 19.08.1981 - 9 RV 7/81
    Der Kläger war in Wirklichkeit bereit, im gebotenen Umfang an der erforderlichen Untersuchung mitzuwirken (@ 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG)° Das Berufungsgericht durfte nicht, ohne ihn erneut zu befragen, das Gegenteil annehmen° Es hat das Gebot eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens, das in vielerlei Hinsicht eine einseitige Benachteiligung eines Prozeßbeteiligten verbietet (BVerfGE 49, 220, 225; 52, 131, 143 ff; 52, 380, 389 f), durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung verletzt (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats; BVerfGE 34, 1, 8; RGZ 103, 95, 96; 169, 353, 356; BAG AP @ 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 51; BVerwGE 36, 264, 266 f; BVerwG Buchholz 310 @ 108 VwGO Nr. 98)° Der Kläger hatte sich ausdrücklich mit der neurologischen Untersuchung einverstanden erklärt und lediglich mitgeteilt, er könne aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend im Winter 1979/80 nicht in die E " Klinik reisen.
  • BGH, 29.09.1954 - VI ZR 206/53

    Rechtsmittel

    Aus dem vorgebrachten Tatsachenstoff kann jedoch das Berufungsgericht auch solche Schlüsse ziehen, die keine der Parteien gezogen hat, denn in der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des von den Parteien Vorgebrachten ist der Tatrichter gemäss § 286 ZPO frei (RGZ 103, 95 [96] mit Nachweis).
  • BGH, 09.04.1957 - VIII ZR 208/56

    Rechtsmittel

    Wenn die Gerichte auch nicht gehindert sind, aus dem von den Parteien vorgebrachten Tatsachenstoff Schlüsse zu ziehen, die keine von ihnen daraus gezogen hat (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18 Aufl. vor § 128 Anm II 4 insbesondere Fußnote 11: RGZ 80, 363 [364, 365], 95, 70 [72]; 103, 95 [96]), so dürfen sie doch einer Willenserklärung keine Auslegung zukommen lassen, die zu der übereinstimmenden Auffassung der Parteien in Widerspruch steht (Stein-Jonas-Schönke a.a.O.; RG JW 1925, 765; BGB RGRK 10. Aufl, § 133 Anm 1 S 253 oben mit weiteren Nachweisen, insbesondere neuere. Entscheidungen).
  • BGH, 17.10.1956 - V ZR 45/55

    Rechtsmittel

    Verfahrensrechtlich bestehen gegen diesen Wechsel in der Begründung keine Be denken; eine Klageänderung liegt, da sowohl die tatsächlichen Behauptungen als auch die mit der Klage verlangte Leistung unverändert geblieben sind, nicht vor, und das Gericht ist in der rechtlichen Würdigung des Tatsachenstoffes ohnehin frei (RGZ 103, 95 [96]).
  • BGH, 25.06.1952 - II ZR 255/51

    Rechtsmittel

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