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   RG, 30.05.1922 - II 269/21   

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https://dejure.org/1922,146
RG, 30.05.1922 - II 269/21 (https://dejure.org/1922,146)
RG, Entscheidung vom 30.05.1922 - II 269/21 (https://dejure.org/1922,146)
RG, Entscheidung vom 30. Mai 1922 - II 269/21 (https://dejure.org/1922,146)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Voraussetzungen der Unterlassungsklage wegen Störung des Warenzeichenrechts. 2. Rechtliche Bedeutung der Banderolierung von Zigaretten. 3. Zur Auslegung des Art. 309 des Versailler Vertrags.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsklage im Warenzeichenrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 104, 376
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 06.07.1954 - I ZR 38/53

    Periodische Druckschrift. Verlegerhaftung

    Das Reichsgericht hat aber eine Wiederholungsgefahr selbst dann nicht als ausgeschlossen erachtet, wenn ein auf Unterlassung wegen Störung eines Warenzeichens in Anspruch genommener Geschäftsmann inzwischen seinen Geschäftsbetrieb eingestellt und seine Firma hatte löschen lassen (RGZ 104, 376 [382]).

    Die Passivlegitimation für den Beseitigungsanspruch folgt insoweit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen aus dem eigenen Verhalten desjenigen, der durch seinen maßgeblichen Willen, sei es auch ohne Verschulden und nur mittelbar, an der Herbeiführung eines Zustandes mitgewirkt hat, der die Beeinträchtigung eines Dritten zur Folge hat (RGZ 155, 316 [319]; 104, 376 [380]; OLG Dresden Muff 1933, 208; Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1954 - III ZR 1/53 - vgl. auch Bappert "Die strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung für den Inhalt von Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften" in "Rechtsfragen des Buchhandels" 1951, S 116 [120]).

  • BGH, 15.01.1957 - I ZR 56/55

    Taeschner II; Taeschner (Pertusin II)

    Täter und Teilnehmer können gleichermaßen auf Unterlassung verklagt werden (vgl. für Zeichenverletzung RGZ 104, 376 [378, 380 f]; für Patentverletzungen RGZ 101, 135 [140]).

    Auch wenn es sich nur um sogenannte Gehilfentätigkeit handelt, sind in subjektiver Hinsicht keine besonderen Anforderungen zu stellen (RGZ 104, 376 [381]; anders OLG Hamburg GRUR 1942, 179 [180] und für Patentverletzungen noch RGZ 101, 135 [140]).

  • BGH, 13.12.1990 - I ZR 21/89

    "Einzelangebot"; Begriff des "der Öffentlichkeit anbieten"

    Das Landgericht wird auch zu beachten haben, daß es für den Verletzungstatbestand nicht darauf ankommt, daß der Beklagte die Programmkopien zum Zeitpunkt seines Angebots bereits hergestellt hatte (vgl. BGH GRUR 1980, 227, 230 - Monumenta Germaniae Historica; auch BGH GRUR 1960, 423, 425 - Kreuzbodenventilsäcke I: zum Patentrecht; RGZ 104, 376, 379 - Ballet: zum Warenzeichenrecht).
  • BGH, 30.10.1956 - I ZR 199/55

    Underborg; Underberg

    Bei einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ist bei der Frage, ob durch sie die Wiederholungsgefahr ausgeräumt sei, stets zu prüfen, ob nicht der frühere Zustand, der zu den Rechtsverletzungen geführt hat, wieder hergestellt werden kann (RGZ 104, 376 [382]; RG MuW 1921/22, 211).
  • BGH, 12.07.1957 - I ZR 52/55

    Rechtsmittel

    Nach allgemeiner Rechtsauffassung kann ein Unternehmer über den Rahmen des § 13 Abs. 3 UWG hinaus auch für rechtswidriges Verhalten selbständiger Dritter in Anspruch genommen werden (Urt. des Senats vom 30. Oktober 1956 - I ZR 199/55 - Underberg; BGH GRUR 1956, 179 [180] - Ettaler Klosterlikör; RGZ 101, 135 ff für Patentverletzungen; RGZ 104, 376 und RG MuW 1929, 378 für das Zeichenrecht; Ernst Reimer, JR 1951, 307 ff; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 7. Aufl. S. 109).
  • BGH, 17.05.1960 - VIII ZR 61/59
    Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte, worauf sich die Revision unter Verweisung auf BGB RGRK § 326 Anm. 3 und RGZ 104, 376 beruft, das Geschäft nur noch mit dem im Hermes-Schreiben vom 19- August 1935 gekennzeichneten Risiko hätte durchführen können.
  • BGH, 11.01.1955 - I ZR 16/53

    Rechtsmittel

    Denn für eine Unterlassungsklage ist nur dann ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis gegeben, sie kann also nur dann mit Erfolg erhoben werden, wenn entweder eine Rechtsverletzung bereits erfolgt und deren Wiederholung zu befürchten ist, oder wenn eine - bislang noch nicht verwirklichte - Rechtsverletzung drohend bevorsteht (BGHZ 2, 394; RGZ 101, 138, 340; 104, 376).
  • OLG Karlsruhe, 23.05.2001 - 6 U 104/99

    Mittelbare Markenrechtsverletzung - Haftung - Herausgabe des eigenen

    Der Hersteller und Lieferant einer Warenempfehlung, Umhüllung, eines Etiketts oder dergleichen, welche zur Herkunftsbezeichnung des Produkts dienen, kann nicht als Deliktstäter, sondern allenfalls als Gehilfe haftbar gemacht werden (vgl. RGZ 104, 376, 379 - Ballet; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 15 Rn. 8 unter Hinweis auf RGZ 155, 374, 381 - Kaffeemühle).
  • BGH, 05.06.1962 - I ZR 51/61

    Rechtsmittel

    Demgemäß wurde in mehreren Entscheidungen des Reichsgerichts und des erkennenden Senats ausgesprochen, daß die Aufgabe eines Geschäftsbetriebes durch den Verletzer oder sein Ausscheiden aus dem betreffenden Geschäftszweig die Wiederholungsgefahr nur dann beseitigt, wenn eine Wiederaufnahme seiner früheren Tätigkeit ausgeschlossen erscheint (RGZ 104, 376, 381, 382; RG MuW 1921/1922, 211; BGHZ 14, 163, 168 [BGH 06.07.1954 - I ZR 38/53] - Constanze II).
  • BGH, 29.03.1960 - I ZR 21/59

    Rabattrechtliche Beurteilung der Veräußerung einer Ware an einen "Kontrollkäufer"

    Diese Auffassung des Berufungsgerichts entspricht dem für das gesamte Wettbewerbsrecht und in besonderen auch für das Rabatt- und Zugaberecht anerkannten Grundsatz, daß ein Unterlassungsanspruch nicht nur gegeben ist, wenn bereits eine vollendete Rechtsverletzung begangen worden ist, sondern auch, wenn eine bisher noch nicht verwirklichte Rechtsverletzung drohend bevorsteht (RGZ 101, 138, 340; 104, 376; BGH 2, 394; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg in WRP 1958, 29; Reimer/Krieger, § 12 RabG Anm. 1 i.V.m. § 2 Zugabeverordnung Anm. 9 ff).
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