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   RG, 14.03.1922 - III 689/21   

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https://dejure.org/1922,279
RG, 14.03.1922 - III 689/21 (https://dejure.org/1922,279)
RG, Entscheidung vom 14.03.1922 - III 689/21 (https://dejure.org/1922,279)
RG, Entscheidung vom 14. März 1922 - III 689/21 (https://dejure.org/1922,279)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Steht das preuß. Altersgrenzengesetz vom 15. Dezember 1920, soweit es eine Altersgrenze für die zur Zeit seines Inkrafttretens bereits angestellten Beamten bestimmt, in Widerspruch mit Art. 129 Abs. 1 Satz 3 der Reichsverfassung vom 11. August 1919?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Preuß; Altersgrenzengesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 104, 58
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 12.01.2011 - XII ZR 83/08

    Kindes- und nachehelicher Ehegattenunterhalt: Anrechnung des Einkommens aus

    Die Festlegung der Altersgrenze beruht zum einen auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die meisten Menschen, die die Altersgrenze überschritten haben, nicht mehr voll arbeitsfähig sind, weil ihre körperlichen und geistigen Kräfte nachlassen (vgl. RGZ 104, 58, 62 f.; Staudinger/Engler/Kaiser BGB [2000] § 1603 Rn. 171).
  • BVerwG, 27.09.2007 - 2 C 21.06

    Abwägung; Ämterpatronage; Amtsperiode; Anrechnung; Anreizfunktion; Anspruch auf

    Aus diesem Grunde verbietet es sich, dass der Beamte aus beliebigem Anlass aus seinem Amt entfernt werden kann, denn damit entfiele die Grundlage seiner Unabhängigkeit (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 und vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 ; vgl. auch RGZ 104, 58, ; 107, 1 ; 129, 236 ).
  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Aus diesem Grunde verbietet es sich auch, daß der Beamte aus beliebigem Anlaß aus seinem Amt entfernt werden kann, denn damit entfiele die Grundlage seiner Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 7, 155 [163]; vgl. auch RGZ 104, 58, [62]; 107, 1 [6]; 129, 236 [237]).
  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

    Das wird besonders deutlich an den Altersgrenzen für die Beamten, bei denen es sich nicht einmal um eine einheitliche Berufstätigkeit mit entsprechend einheitlichen Anforderungen an den Berufstätigen handelt (vgl. RGZ 104, 58 [62 f.]).

    Was das Reichsgericht im Rahmen des Beamtenrechts ausgeführt hat (RGZ 104, 58), rechtfertigt solche Generalisierungen auch vor dem Grundrecht der Berufsfreiheit.

  • VG Frankfurt/Main, 29.03.2010 - 9 K 3854/09

    Altersgrenze im Beamtenrecht - Vorlage an EuGH

    Dem steht nicht entgegen, dass nach verbreiteter beamtenrechtlicher Auffassung die dort geregelten Altersgrenzenregelungen die unwiderlegliche Vermutung der Dienstunfähigkeit beinhalten (BVerfG B. v. 10.12.1985, a.a.O. S. 268; BVerwG U. v. 25.1.2007 - 2 C 28.05 - NVwZ 2007, 1192, 1193 Rn. 21; bestätigt durch Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Kammer 2. Senat v. 23.5.2008 - 2 BvR 1081/07 - NVwZ 2008, 1233 Rn. 25; zurückgehend auf RG U. v. 14.3.1922 - III 689/21 - RGZ 104, 58, 61 f.; BT-Drucks. 11/5372 S. 33 - amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 25 BRRG i.d.F. ab 1992; ebenso die Begründung des fraktionsübergreifenden Gesetzentwurfs in BT-Drucks. 15/5136 S. 32).
  • VG Frankfurt/Main, 06.08.2009 - 9 L 1887/09

    Vereinbarkeit von beamtenrechtlichen Altersgrenzen mit Europarecht

    Dem steht nicht entgegen, dass nach verbreiteter beamtenrechtlicher Auffassung die dort geregelten Altersgrenzenregelungen die unwiderlegliche Vermutung der Dienstunfähigkeit beinhalten (BVerfG B. v. 10.12.1985, a.a.O. S. 268; BVerwG U. v. 25.1.2007 - 2 C 28.05 - NVwZ 2007, 1192, 1193 Rn. 21; bestätigt durch Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Kammer 2. Senat v. 23.5.2008 - 2 BvR 1081/07 - NVwZ 2008, 1233 Rn. 25; zurückgehend auf RG U. v. 14.3.1922 - III 689/21 - RGZ 104, 58, 61 f.; BT-Drucks. 11/5372 S. 33 - amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 25 BRRG i.d.F. ab 1992; ebenso die Begründung des fraktionsübergreifenden Gesetzentwurfs in BT-Drucks. 15/5136 S. 32).
  • VG Frankfurt/Main, 20.08.2012 - 9 K 4663/11

    Diskriminierende Altersgrenze in Hessen für den Ruhestandsübertritt

    Dies bestätigt die historisch orientierte Auslegung des Ziels der Altersgrenzenregelungen in den Beamtengesetzen, die schon während der Weimarer Republik dazu dienen sollten, die Dienstunfähigkeit der Beamten unwiderleglich zu vermuten (RG U. v. 14.3.1922 - III 629/21 - RGZ 104, 58, 62).
  • VerfGH Saarland, 17.12.1996 - Lv 3/95

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen der Beamten für Wahlleistungen bei stationärer

    Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass auch das Reichsgericht zur Erklärung des Sinns der wohlerworbenen Rechte auf das "Wesen des Beamtentums, wie es sich bis zum Erlass der Reichsverfassung entwickelt hatte", zurückgriff ( so schon RGZ 104, 58, 61) und dazu ausführte, das Wesen des Beamtentums bestehe "darin, dass der Beamte kraft eines einseitigen Staatshoheitsakts in ein dauerndes, nicht kündbares Lebens- und Rechtsverhältnis zum Staate tritt, kraft dessen er seine ganzen Kräfte in dessen Dienst zu stellen hat, solange er dazu fähig ist, wogegen der Staat die Verpflichtung übernimmt, ihm den standesgemäßen Unterhalt für sich und seine Familie zu gewähren, und zwar zunächst in Gestalt des vollen Stellendiensteinkommens, später aber, wenn er keine Dienste mehr leistet, des Ruhegehalts.
  • BGH, 31.01.1955 - III ZR 77/54

    Zustimmung zur Sprungrevision

    Das Wesen des Beamtentums besteht darin, dass der Beamte kraft eines einseitigen staatlichen Hoheitsaktes in ein dauerndes, nicht kündbares Lebens- und Rechtsverhältnis zu einem Dienstherrn tritt, kraft dessen er seine ganze Kraft in dessen Dienst zu stellen hat, solange er dazu fähig ist, wogegen der Dienstherr die Verpflichtung übernimmt, ihm den standesgemässen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu gewähren, und zwar zunächst in Gestalt des vollen Dienststelleneinkommens, später aber, wenn er keine Dienste mehr leistet, als Ruhegehalt; insofern ist die Verpflichtung des Staates eine lebenslängliche; sie erstreckt sich sogar durch die Versorgung der Hinterbliebenen des Beamten über dessen Tod hinaus (RGZ 104, 58 [61]; Urteil des Senats vom 22. September 1952 - III ZR 180/51 = DVerwBl 1952, 730).
  • BGH, 28.01.1954 - III ZR 356/51

    Verlängerung der Begründungsfrist

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. September 1952 - III ZR 180/51 - (LM § 27 UmstG - Nr. 3 -) in Übereinstimmung mit RGZ 104, 58 [61] ausgeführt hat, besteht das Wesen des Beamtentums darin, dass der Beamte kraft eines einseitigen Staatshoheitsaktes in ein dauerndes, nicht kündbares Lebens- und Rechtsverhältnis zum Staate tritt, kraft dessen er seine ganze Kraft in dessen Dienst zu stellen hat, so lange er dazu fähig ist, wogegen der Staat die Verpflichtung übernimmt, ihm den standesgemässen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu gewähren, und zwar zunächst in Gestalt des vollen Dienststelleneinkommens, später aber, wenn er keine Dienste mehr leistet, als Ruhegehalt.
  • BGH, 18.02.1954 - III ZR 311/52

    Nachprüfung kirchlichen Verfassungsrechts

  • RG, 14.03.1922 - III 672/21

    Gültigkeit des preuß. Altersgrenzengesetz

  • BVerwG, 29.05.1962 - II C 60.60

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.06.1955 - III ZR 246/53

    Altersgrenze für Richter bei Wiedergutmachung

  • BGH, 22.09.1952 - III ZR 180/51

    Rechtsmittel

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