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   RG, 10.06.1922 - Rep. V. 371/21   

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https://dejure.org/1922,293
RG, 10.06.1922 - Rep. V. 371/21 (https://dejure.org/1922,293)
RG, Entscheidung vom 10.06.1922 - Rep. V. 371/21 (https://dejure.org/1922,293)
RG, Entscheidung vom 10. Juni 1922 - Rep. V. 371/21 (https://dejure.org/1922,293)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann die gütergemeinschaftliche Ehefrau auf Herausgabe eines von dem Ehemann als zum Gesamtgute gehörig besessenen Grundstücks mitverklagt werden? 2. Kann der Käufer, dem von dem besitzenden Nichteigentümer ein Grundstück verkauft und übergeben worden ist, gegenüber ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besitz der Ehefrau; Einrede aus dem Rechte zum Besitze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 105, 19
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 23.05.2003 - V ZR 190/02

    Eintritt des Verzuges bei Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts

    In dieser Eigenschaft mittelte sie P. den Besitz nicht (RGZ 105, 19, 22 f.; MünchKomm-BGB/Joost, 3. Aufl., § 868 Rdn. 57; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 868 Rdn. 13; Staudinger/Bund, BGB [2000], § 868 Rdn. 41; Raiser, JZ 1951, 270).
  • BGH, 19.04.1990 - IX ZR 25/89

    Sicherungsübereigneter Bus - §§ 930, 931, § 986 Abs. 2 BGB analog

    Seit der Weiterveräußerung des Busses an die Beklagte kann diese sich auf das Besitzrecht der Streithelferin berufen, auch wenn sie ihr keinen Besitz vermittelt (vgl. RGZ 105, 19, 21 ff.; 138, 296, 298; BGH, Urt. v. 19. Oktober 1955, WM aaO. S. 161; BGHZ 90, 269, 270 [BGH 02.03.1984 - V ZR 102/83] ; BGB-RGRK/Pikart § 986 Rdn. 31 je m.w.N.).
  • BGH, 02.03.1984 - V ZR 102/83

    Besitzrecht bei Vermögensübernahme

    Dieser Ausgangspunkt stimmt mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung überein (vgl. RGZ 105, 19 (23); RG, LZ 1924, 818 Nr. 8; 1927, 243 Nr. 4; WarnR 1928 Nr. 124; BGH, WM 1956, 158 (161); vgl. hierzu auch Diederichsen, Das Recht zum Besitz aus Schuldverhältnissen, 1965, S. 137; Pikart, in: RGRK, 12. Aufl., § 986 Rdnr. 31, jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 03.11.1988 - IX ZR 213/87

    Wirksamkeit eines Poolvertrages; Schadensersatzanspruch des bösgläubigen

    Ein Recht zum Besitz gegenüber den Vorbehaltsverkäuferinnen, den Klägerinnen, konnte die Beklagte nicht von ihrer Verkäuferin, der Firma W., in Analogie zu § 986 Abs. 1 BGB herleiten (vgl. RGZ 105, 19, 21 f; MünchKomm/Medicus 2. Aufl. § 986 Rdnr. 18 m.w.N.).
  • VG Berlin, 10.01.2024 - 18 K 150.23

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an syrischen Asylbewerber wegen

    Sie hat ihre Rechtsprechung mit Urteilen vom 22. November 2023 - VG 18 K 11/23 A - und vom 20. Dezember 2023 - VG 18 K 371/21 A - fortgeschrieben (die zuletzt genannte Entscheidung auch in Abgrenzung von den stattgebenden Entscheidungen der 8. Kammer vom 25. Oktober 2023 - VG 8 K 304/21 A und VG 18 K 196/21 A -).
  • BGH, 25.06.1953 - IV ZR 135/51

    Rechtsmittel

    Rechtslehre und Rechtsprechung lassen jedenfalls, obwohl bei dem Güterstande der allgemeinen Gütergemeinschaft ein gegen den Ehemann ergangenes Urteil zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut (erforderlich und) genügend ist (§ 740 ZPO), daneben oder allein eine Verurteilung der Ehefrau zur Leistung ihrer Schulden zu, auch soweit sie Gesamtgutsverbindlichkeiten geworden sind (vgl. RGZ 105, 19 [20/21]).
  • VG Arnsberg, 17.03.2021 - 13 L 106/21

    Irak: Dublin, Italien; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf vorläufigen Rechtschutz

    die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 1 3 K 371/21 .A - gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 1. Februar 2021 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen,.
  • BGH, 19.10.1955 - IV ZR 84/55

    Rechtsmittel

    Es ist aber in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum anerkannt, daß der Rechtsgedanke, der der in § 986 BGB gewährten Einrede aus dem Rechte eines Dritten zugrunde liegt, eine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung dieser Vorschrift dann erfordert, wo derjenige, der gegenüber dem Eigentümer, von dem er die Sache gekauft und übergeben erhalten hat, zum Besitze berechtigt ist, die Sache einem ändern verkauft und übergeben hat, auch wenn in diesem Fall der erstere nicht als mittelbarer Besitzer angesehen werden kann (RGZ 105, 19 [23]; RGRK § 986 Anm. 2 auf Seite 342; Wolff, Sachenrecht § 84 IV lb auf Seite 287; Westermann, Lehrbuch 2, Aufl. § 30 II 3 b auf Seite 136; Staudinger-Kober BGB 10. Aufl. § 986 Anm. 14; a.A. Planck-Brodmann BGB 5. Aufl. § 986 Anm. 5 b auf Seite 575 unter lit. gamma).
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