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   RG, 08.11.1922 - IV 69/22   

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https://dejure.org/1922,233
RG, 08.11.1922 - IV 69/22 (https://dejure.org/1922,233)
RG, Entscheidung vom 08.11.1922 - IV 69/22 (https://dejure.org/1922,233)
RG, Entscheidung vom 08. November 1922 - IV 69/22 (https://dejure.org/1922,233)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unter welchen Voraussetzungen ist die Rückforderung der Leistung eines wegen Geistesschwäche Entmündigten nach § 817 Satz 2 BGB. wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz ausgeschlossen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ungerechtfertigte Bereicherung; Entmündigung wegen Geistesschwäche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 105, 270
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamm, 12.11.2021 - 12 W 13/21

    Ansprüche nach der Teilnahme an Online-Glücksspielen Verbotenes Veranstalten und

    Eine Handlung kann dem Täter nicht zugerechnet werden, wenn er sie im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand der krankhaften Störung der Geistestätigkeit vornimmt, § 827 BGB analog (RGZ 105, 270, 272; Sprau in: Palandt, BGB, § 817, Rn. 17; Lorenz in: Staudinger, BGB, § 817, Rn. 23).

    Die Darlegungs- und Beweislast für eine fehlende Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der jeweiligen Leistung trifft allerdings den Antragsteller als Leistenden (so RGZ 105, 270, 273).

  • BVerwG, 26.03.2003 - 9 C 4.02

    Gewerbesteuer; Aussetzungszinsen; Stundungszinsen; Leistungsbescheid;

    Während ihr früher zumeist Strafcharakter zugemessen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1963 - VII ZR 284/61 - BGHZ 39, 87 ; RG, Urteil vom 8. November 1922 - IV 69/22 - RGZ 105, 270 ), wird sie heute überwiegend als Ausdruck einer Rechtsschutzverweigerung verstanden (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89 - BGHZ 111, 308 ; BGH, Urteil vom 6. Mai 1965 - II ZR 217/62 - BGHZ 44, 1 ; Lieb, in: Münchner Kommentar zum BGB, Band 5, 3. Aufl. 1997, § 817 Rn. 9; Lorenz, in: Staudingers Kommentar zum BGB, 1999, § 817 Rn. 4).
  • AG Essen, 24.02.2022 - 12 C 474/21

    Online-Casino muss Spielern die Spieleinsätze zurückzahlen

    Danach kann eine Handlung einer Person nicht zugerechnet werden, wenn sie sie im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand der krankhaften Störung der Geistestätigkeit vornimmt, § 827 BGB analog (RGZ 105, 270, 272; Sprau in: Palandt, BGB, § 817, Rn. 17; Lorenz in: Staudinger, BGB, § 817, Rn. 23).

    Die Darlegungs- und Beweislast für eine fehlende Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der jeweiligen Leistung trifft den Kläger als Leistenden (so RGZ 105, 270, 273).

  • BAG, 13.03.1967 - 2 AZR 133/66

    Mehrarbeit und Gesundheitsgefährdung

    Bei der Würdigung eines auf dies alles eingehenden Gutachtens wird dann das Berufungsgericht im Hinblick auf § 105 Abs. 2 BGB zu beachten haben, daß ein etwaiger Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit des Klägers nur dann zur Nichtigkeit der Kündigung führt, wenn er die freie V/illensbestiromung ausschloß (RGZ 105, 270, [272|)= Dabei würde es genügen, wenn sich dieser Mangel auf ein einzelnes Lebensgebiet des Klägers, d.h. hier auf seine geschäftlichen und persönlichen Beziehungen zum Inhaber der Beklagten beschränkt hat (OGHBrZ 4-, 66).
  • BGH, 22.03.1968 - V ZR 3/67

    Vertragliches Rücktrittsrecht bei Pflichtverletzung von Leibgedingsvertrag -

    Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, daß § 276 Abs. 1 BGB, der allgemein den Umfang der Haftung für Verschulden regelt, ausdrücklich die Anwendung des § 827 BGB vorschreibt (vgl. dazu Erman, BGB 4. Aufl. § 827 Anm. 1; Palandt, BGB 27. Aufl. § 827 Anm. 1; BGB RGRK 11. Aufl. § 827 Anm. 6; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. Vorbem. 3 vor § 827; RGZ 105, 270, 272).
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