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   RG, 26.09.1922 - II 745/21   

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https://dejure.org/1922,217
RG, 26.09.1922 - II 745/21 (https://dejure.org/1922,217)
RG, Entscheidung vom 26.09.1922 - II 745/21 (https://dejure.org/1922,217)
RG, Entscheidung vom 26. September 1922 - II 745/21 (https://dejure.org/1922,217)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unter welchen Voraussetzungen kann der Auftrag zur Übernahme des Amtes als Mitglied des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft wirksam erteilt werden? Pflichtenkreis eines solchen Beauftragten gegenüber seinem Auftraggeber.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aktiengesellschaft; Aufsichtsrat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 105, 392
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14

    Herausgabeanspruch bei Interview-Tonbändern

    Für die Herausgabepflicht ist es unerheblich, ob das Erlangte dem Beauftragten gehört (vgl. RGZ 105, 392, 395; KG, NJW 1971, 566, 567).
  • BGH, 11.03.2004 - IX ZR 178/03

    Anspruch des Mandanten eines Steuerberaters auf Zustimmung der Übertragung der

    Nach dieser Alternative sind auch die vom Beauftragten über die Geschäftsbesorgung selbst angelegten Akten, sonstigen Unterlagen und Dateien - mit Ausnahme von privaten Aufzeichnungen - herauszugeben (RGZ 105, 392, 395; BGHZ 109, 260, 264 f; KG NJW 1971, 566, 567; 1989, 532 f; OLG Hamm NJW-RR 1988, 268, 269).
  • LG Aurich, 06.05.2016 - 5 O 789/12

    Entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag: Beendigung des Vertrages seitens des

    Nach Alt 2 herauszugeben sind auch die vom Beauftragten über die Geschäftsbesorgung selbst angelegten Akten, wie die Papiere aus der Geschäftsführung (RGZ 105, 392, 395), die Unterlagen zur Verwaltung (BayObLGZ 1969, 209, 214; OLG Celle OLGZ 1969, 209, 214; KG NJW 1971, 566, 567).
  • BGH, 30.04.1954 - V ZR 14/53

    Rechtsmittel

    Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Herausgabe der durch die Geschäftsbesorgung erlangten Urkunden und sonstigen Belege (vgl. BGB RGRK 10. Aufl, § 667 Anm. 3 und RGZ 105, 392 [395]).

    Die Verpflichtung des Beklagten erstreckt sich auch auf die Photokopie der löschungsfähigen Quittung ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse (RGZ 105, 392 [395]).

  • BGH, 28.06.1972 - IV ZR 118/71

    Pflicht eines Testamentsvollstreckers zur Auskunftserteilung und

    Dazu gehörten auch die Unterlagen seiner Amtsführung (RGZ 105, 392, 393).
  • LG Berlin, 06.11.2009 - 4 O 56/09

    Wertpapierdepotgeschäft der Bank: Anspruch des Bankkunden auf Einsichtnahme in

    Nach dieser Alternative sind auch die vom Beauftragten über die Geschäftsbesorgung selbst angelegten Akten, sonstigen Unterlagen und Dateien - mit Ausnahme von privaten Aufzeichnungen - herauszugeben (vgl. RG vom 26.09.1922 -II 745/21- RGZ 105, 392, 395; BGH vom 30.11.1989 a. a. O.; KG vom 12.09.1988 -24 W 2242/88- NJW 1989, 532 f; OLG Hamm vom 29.10.1987 -15 W 361/85- NJW-RR 1988, 268, 269).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 16.01.2024 - 1 AGH 21/23
    Mit Schreiben vom 25.01.2023 hörte die Beklagte den Kläger zu einem möglichen Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls im Hinblick auf neun Eintragungen in das zentrale Schuldnerverzeichnis an (DR II 630/22, DR II 125/22, DR II 773/21, DR II 597/22, DR II 745/21, DR II 120/22, DR II 1014/21, DR II 406/22 und DR II 185/22).
  • KG, 12.09.1988 - 24 W 2242/88

    Einordnung der Aufzeichnung eines Protokollführers als Niederschrift; Bestehen

    Nach dieser Vorschrift steht dem Auftraggeber zwar ein Anspruch zu, von dem Auftragnehmer auch die Herausgabe von Akten zu verlangen, die im Zusammenhang mit der Geschäftsführung angelegt worden sind (KG NJW 1971, 566, 567; RGZ 105, 392, 393; Seiler in Münchner Kommentar, 2. Aufl., Rdnr. 12; Thomas in Palandt, 47. Aufl., Anm. 3 je zu § 667 BGB ), Die Herausgabepflicht erstreckt sich grundsätzlich aber nicht auf private Aufzeichnungen des Herausgabepflichtigen, die er zur Vorbereitung seiner Tätigkeit erstellt hat (Seiler a.a.O. Rdnr. 16).
  • BayObLG, 05.08.1992 - 2Z BR 55/92

    Herausgabe aller Unterlagen eines Wohnungseigentumsverwalters nach Beendigung der

    Bereits das Reichsgericht hat entschieden, dass der Beauftragte diesem Herausgabeanspruch nicht den Einwand entgegensetzen kann, er brauche einen Teil der Unterlagen für die eigene Rechtsverteidigung (RGZ 105, 392/395; so auch BayObLGZ 1969, 209/215).
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