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   RG, 08.07.1922 - IV 715/21   

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RG, 08.07.1922 - IV 715/21 (https://dejure.org/1922,181)
RG, Entscheidung vom 08.07.1922 - IV 715/21 (https://dejure.org/1922,181)
RG, Entscheidung vom 08. Juli 1922 - IV 715/21 (https://dejure.org/1922,181)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Testamentsvollstrecker; Vermächtnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 105, 246
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 24.09.1971 - V ZB 6/71

    Schenkungen des Testamentsvollstreckers

    Unentgeltlich verfügt der Testamentsvollstrecker nämlich nur dann, wenn er entweder weiß, daß dem Opfer keine gleichwertige Leistung gegenübersteht, oder doch bei ordnungsmäßiger Verwaltung der Masse unter Berücksichtigung seiner künftigen Pflicht, die Erbschaft an den Erben (Nacherben) herauszugeben, das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen (vgl. RGZ 105, 246, 248; BGHZ 5, 173, 182 [BGH 15.02.1952 - V ZR 54/51]; 7, 274, 278, 279 [BGH 02.10.1952 - IV ZR 24/52]; Urteil vom 15. Mai 1963 V ZR 141/61, NJW 1963, 1613, 1614).

    Eine in Rechtsprechung und Schrifttum stark vertretene Meinung geht dahin, der Testamentsvollstrecker könne auch mit Zustimmung der Erben keine unentgeltlichen Verfügungen treffen, weil es nicht auf den Willen der Erben, sondern allein des Erblassers ankomme und den Erben keine Verfügungsmacht zustehe (vgl. RGZ 74, 215, 218; 105, 246, 249; Oberlandesgericht München in JFG 21, 240, 242; Landgericht Köln in JMBl NRW 1949, 26 ff.; Oberlandesgericht Düsseldorf in NJW 1963, 162, 163 [OLG Düsseldorf 29.10.1962 - 3 W 285/62] und JMBl NRW 1966, 272, 273; Soergel/Siebert/Erhard/Eder a.a.O. § 2205 Rdn. 6; Meikel/Imhof/Riedel, Grundbuchrecht, 6. Aufl. § 35 GBO Rdn. 78; Horber GBO 11. Aufl. § 52 Anm. 5 B b; Möhring a.a.O. S. 324; Kipp/Coing, Erbrecht 12. Bearb. § 68 IV 2 c).

  • OLG München, 17.06.2016 - 34 Wx 93/16

    Testamentsvollstreckerzeugnis als ausreichender Nachweis der Verfügungsbefugnis

    a) Bereits das Reichsgericht (RGZ 105, 246/248) hat die Erfüllung eines tatsächlich bestehenden Vermächtnisanspruchs durch den nach § 2203 BGB dazu berufenen Testamentsvollstrecker als entgeltlich beurteilt.
  • OLG Karlsruhe, 26.04.2005 - 14 Wx 11/04

    Grundbuchmäßiger Vollzug einer Teilerbauseinandersetzung bezüglich

    Dabei kann der eine Entgeltlichkeit bewirkende Gegenwert auch in der Befreiung von einer Nachlassverbindlichkeit liegen (RGZ 105, S. 246 ff., 248).
  • OLG Hamm, 21.05.1996 - 15 W 109/96

    Löschung eines Nacherbenvermerks bei vorzeitiger Erfüllung eines

    Die Rechtsgrundlosigkeit der Verfügung steht dann der Unentgeltlichkeit gleich ( RGZ 105, 246, 248).
  • OLG München, 30.06.2010 - 34 Wx 31/10

    Grundbuchverfahren: Prüfungsumfang bei Übertragung eines Grundstücks durch den

    Die letztwillige Verfügung - wie hier die Vermächtnisanordnung - muss dann aber wirksam sein; denn rechtsgrundlose Verfügungen aufgrund eines unwirksamen Testaments sind als unentgeltlich und damit unwirksam anzusehen (RGZ 105, 246; Palandt/Edenhofer BGB 69. Aufl. § 2205 Rn. 28; Soergel/Damrau BGB 13. Aufl. § 2205 Rn. 84; MüKo/Zimmermann BGB 5. Aufl. Rn. 76).
  • OLG Düsseldorf, 28.12.1989 - 6 U 119/89

    Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH durch den Testamentsvollstrekker

    nung ordnungsgemäß, dann erfolgt seine dementsprechende Verfügung ebenso wenig unentgeltlich (vgl. MünchKomm/ Brandner, 2. Aufl., § 2205 BGB , Rd.-Nr. 45), wie die Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen durch ihn eine unentgeltliche Verfügung wäre (vgl. RGZ 105, 246, 248; Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 2. Aufl. 1978, § 29 VI 2 b, 419; Planck/ Flad, 4. Aufl., § 2205 BGB, Anm. 10 a; Palandt/Edenhofer, 48. Aufl., § 2205 BGB , Anm. 4; Staudinger/Reimann, 12. Aufl., § 2205 BGB , Rd.-Nr. 33); denn in diesen Fällen gibt letztlich nicht der Testamentsvollstrecker, sondern der Erblasser etwas ohne Entgelt weg (vgl. Kipp/Coing, Erbrecht, 13. Aufl. 1978, § 68 IV 2 b, 400).
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Rechtsprechung
   RG, 06.07.1922 - IV 715/21   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist die Auflassung eines Nachlaßgrundstücks, die der Testamentsvollstrecker unter Zustimmung der Erben zur Erfüllung einer vermeintlichen, in Wahrheit nicht bestehenden Vermächtnisschuld vornimmt, als unentgeltliche Verfügung unwirksam? 2. Zur Frage der Wirksamkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 105, 246
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Stuttgart, 11.06.2018 - 8 W 198/16

    Testamentsauslegung: Zuwendung der gesamten Vermögensgegenstände einzeln und in

    Ist der Erblasser wie hier Miterbe eines noch ungeteilten Nachlasses, so gehört zur Erbschaft des Erblassers nur dessen Erbteil, nicht aber einzelne Gegenstände oder ein Bruchteil einzelner Gegenstände (RGZ 105, 246; KG NJW 1964, 1808; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2169 BGB Rdnr. 1).
  • BGH, 21.10.2014 - XI ZR 210/13

    Vereinbarte Zahlungspflicht des Bürgen bei unentgeltlichem Vermögenszuwachs:

    Entgeltlich sind auch Zuwendungen, die zur Erfüllung einer rechtswirksamen Verbindlichkeit erfolgen (MünchKommBGB/J. Koch, 6. Aufl., § 516 Rn. 25; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 516 Rn. 9 a), weil die dadurch bewirkte Befreiung von der Verbindlichkeit einen Vermögensvorteil für den Leistenden darstellt (RGZ 105, 246, 248; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Mai 1963 - V ZR 141/61, NJW 1963, 1613, 1614) und dementsprechend der durch die Leistung erfüllte Anspruch des Empfängers erlischt.
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