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   RG, 10.01.1923 - V 385/22   

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https://dejure.org/1923,176
RG, 10.01.1923 - V 385/22 (https://dejure.org/1923,176)
RG, Entscheidung vom 10.01.1923 - V 385/22 (https://dejure.org/1923,176)
RG, Entscheidung vom 10. Januar 1923 - V 385/22 (https://dejure.org/1923,176)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Bedarf der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen zu einem Rechtsgeschäfte, zu dem an sich die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, dieser Genehmigung auch dann, wenn er das Rechtsgeschäft nicht in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter, ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollmacht für den Todesfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 106, 185
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Karlsruhe, 01.06.2015 - 11 Wx 29/15

    Grundbuchverfahren: Genehmigungsbedürftigkeit eines Grundstückserwerbs durch den

    Es liegt insoweit keine andere Situation vor als diejenige, in der ein vom Erblasser über den Tod hinaus Bevollmächtigter handelt; für diesen hat bereits das Reichsgericht entschieden (RGZ 106, 185), dass er auch für solche Geschäfte der gerichtlichen Genehmigung nicht bedürfe, die ein Vormund für den Mündel nicht ohne diese hätte abschließen können.
  • BGH, 17.03.1989 - V ZR 233/87

    Zulässigkeit einer Hilfsanschlußberufung; Rechtsfolgen der Formnichtigkeit eines

    Er handelt dann mit dem die Erben bindenden Willen des Vollmachtgebers und mithin auch als Vertreter der Erben (vgl. RGZ 106, 185, 187; BGHZ 87, 20, 25) [BGH 23.02.1983 - IVa ZR 186/81].
  • KG, 22.10.2020 - 1 W 1357/20

    Voreintragung der Erben im Grundbuch; Verfügung über Wohnungseigentum durch eine

    Die familiengerichtliche Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich (RGZ 106, 185, 186).
  • BGH, 03.02.2021 - XII ZB 67/20

    Fragliche Geeignetheit eines Betreuers in dem gerichtlich bestimmten

    Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB beschränkt sich diese Befugnis aber auf den Nachlass nach dem Tod des Erblassers (vgl. BGH Urteil vom 17. März 1989 - V ZR 233/87 - NJW-RR 1989, 1099, 1100; RGZ 106, 185, 187; Bayer ZfPW 2020, 385, 389 mwN).
  • BGH, 05.05.1982 - IVa ZR 264/80

    Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag - Rücktritt vom

    Daß eine Vollmacht im Rahmen des § 168 Satz 1 BGB über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirken und auch erst für den Fall des Todes bestellt werden kann, ist Von jeher allgemein anerkannt; sie wirkt nach dem Tode des Vollmachtgebers als Vollmacht sämtlicher Erben (vgl. RGZ 106, 185; BGH Urteil vom 18. April 1969, V ZR 179/65 = NJW 1969, 1245, 1246).
  • OLG Hamburg, 12.10.1981 - 2 W 16/80
    Das Nachlaßvermögen bildet ein von dem Mündelvermögen getrenntes Sondervermögen, weil der Erblasser die Testamentsvollstreckung über den Nachlaß bis zu dem Eintritt des Nacherbfalles angeordnet hatte (§ 2209 BGB), mit der Folge, daß die Vorerbin bzw. ihr Vormund über den Nachlaß keine Dispositionsbefugnisse haben (vgl. RGZ 106, 185 f, 187).
  • BGH, 11.02.1955 - V ZR 111/53

    Rechtsmittel

    Bei dieser Sachlage braucht nicht noch darauf eingegangen zu werden, ob Frau Gerda A. nicht schon auf Grund der von Armin A. über seinen Tod hinaus erteilten Vollmacht berechtigt war, den Vertrag auch mit Wirkung für Hakon A. abzuschliessen, ohne dass für ihn am 3. November 1944 ein gesetzlicher Vertreter vorhanden und die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zum Vertragsabschluss erteilt war (vgl. hierzu RGZ 88, 345; 106, 185 und Oertmann, "Die über den Tod hinaus erteilte Vollmacht im Bankverkehr" in Bankarchiv, 13. Jahrgang 1913/14 S. 5 ff).
  • BGH, 03.05.1955 - V BLw 40/54

    Rechtsmittel

    Bei einer über den Tod des Vollmachtgebers hinaus geltenden Vollmacht wirkt eine Erklärung des Bevollmächtigten nach dem Tode des Vertretenen für und gegen die Erben (vgl. RGZ 88, 345 ff; 106, 185; KG KGJ 43, 157 [159]; BayObLG 3, 29).
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