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   RG, 14.07.1923 - V 896/22   

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https://dejure.org/1923,223
RG, 14.07.1923 - V 896/22 (https://dejure.org/1923,223)
RG, Entscheidung vom 14.07.1923 - V 896/22 (https://dejure.org/1923,223)
RG, Entscheidung vom 14. Juli 1923 - V 896/22 (https://dejure.org/1923,223)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann bei einem Grundstückskaufvertrage nach fruchtlosem Ablauf einer vom Verkäufer gemäß § 326 Abs. 1 BGB. gesetzten Nachfrist eine weitere Pflicht des Verkäufers zur Erfüllung des Vertrags daraus hergeleitet werden, daß er durch spätere Handlungen seinen Willen ausgedrückt ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachfrist beim Grundstückskauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 107, 345
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 09.05.1956 - V ZR 95/55

    Ablauf der Nachfrist nach § 326 BGB

    Bei formgebundenen Verträgen - hier Verpflichtung zur Übereignung eines Grundstücks - kann die ursprüngliche Leistungspflicht nur unter Wahrung der Form - hier des § 313 BGB - wiederhergestellt werden (Bestätigung von RGZ 107, 345).

    Im Anschluß an RGZ 107, 345 will es in einer solchen Abmachung inhaltlich den Abschluß eines neuen Kaufvertrages erblicken, weil sie erst nach Ablauf der Nachfrist des § 326 BGB und dem Verlangen des Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages getroffen worden wäre und der Form des § 313 BGB bedurft hätte.

    Die von ihm angeführte Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 107, 345) hält sie für unzutreffend.

    In RGZ 107, 345 hat dann der V. Zivilsenat des Reichsgerichts im Anschluß an RGZ 53, 70 [72] darauf hingewiesen, daß bereits der ergebnislose Ablauf der Frist aus § 326 BGB den Anspruch auf Erfüllung des Vertrages aufhebt (a.a.O. S. 347).

    Seine Auffassung (RGZ 107, 345) hat der V. Zivilsenat auch im Urteil vom 7. November 1925 (JR 1926 Nr. 369) bestätigt.

    Er hat ebenfalls bereits auf den fruchtlosen Ablauf der Nachfrist des § 326 BGB und nicht auf die Rücktrittserklärung abgestellt (der Leitsatz im Nachschlagewerk gibt den Inhalt der Entscheidungsgründe nicht völlig zutreffend wieder) und ausdrücklich auf RGZ 107, 345 [349] Bezug genommen.

    Dieser Gesichtspunkt hatte zwar bei Erlaß der Entscheidung vom 14. Juli 1923 (RGZ 107, 345 [348/9]) angesichts der damaligen Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Frage des Scheiterns der Berufung auf den Formmangel an der Einrede der allgemeinen Arglist geringere Bedeutung, hat nunmehr aber in Weiterentwicklung der späteren Auffassung das Reichsgericht (vgl. z.B. schon RGZ 107, 357, alsdann insbesondere RGZ 117, 121; 153, 59; 169, 65 [73]; 170, 203) immer größeres Gewicht erlangt (vgl. OGHZ 1, 217; BGHZ 12, 286 [303/304]; 16, 334 [336/337]).

  • BGH, 19.06.1998 - V ZR 260/97

    Anwendung des § 326 BGB neben einem vertraglichen Rücktrittsrecht

    Dies gilt im Hinblick auf den engen Zusammenhang der beiderseitigen Verpflichtungen bei einem gegenseitigen Vertrag auch für den Anspruch des Schuldners auf die Gegenleistung (RGZ 107, 345, 347 f; BGHZ 20, 338, 343 f; BGH, Urt. v. 28. Oktober 1988, V ZR 94/87, NJW-RR 1989, 201).

    Denn eine solche Neubegründung hätte der für den ursprünglichen Vertrag zu beachtenden Form des § 313 BGB bedurft (RGZ 107, 345, 347; BGHZ 20, 338, 344; Staudinger/Otto, Rdn. 146 m.w.N.).

  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 298/97

    Wirksamkeit einer rückwirkenden Gesetzesänderung (hier: BerlinFG) mit

    Mit Fristablauf waren die wechselseitigen Erfüllungsansprüche erloschen; soweit sich die Vertragspartner gemäß ihrem Schriftwechsel vom 14. Juni 1988 über einen Fortbestand des Vertrages geeinigt haben, handelt es sich um die Neubegründung einer entgeltlichen Verbindlichkeit (RGZ 107, 345, 347 ff; BGHZ 20, 338, 340 ff).
  • BGH, 25.02.1958 - VIII ZR 36/57

    Rechtsmittel

    Es kann jedoch eine (durch Rücktritt oder erfolglose Fristsetzung) an sich beseitigte Verpflichtung zur weiteren Vertragserfüllung durch eine neue, auch stillschweigende Vereinbarung (formlos) wieder hergestellt werden (RGZ 61, 87, 89; 107, 345, 347), es sei denn, daß das Verpflichtungsgeschäft einer besonderen Form bedarf (RGZ 107, 345, 349; BGHZ 20, 338), was hier nicht der Fall ist.
  • BGH, 28.10.1955 - V ZR 201/54

    Rechtsmittel

    Bei dieser Sachlage erübrigt sich die von der Revision erbetene Nachprüfung, ob der Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 107, 345 heute noch, insbesondere auch mit Rücksicht auf die in RGZ 169, 185 ausgesprochenen Gedanken, zu folgen ist, daß ein Kaufvertrag über ein Grundstück dann nicht mehr zum Tragen gebracht werden könne, wenn die Nachfrist nach § 326 BGB abgelaufen ist.
  • BGH, 28.04.1955 - II ZR 83/53

    Rechtsmittel

    Deshalb kann der Rücktritt auch dann noch nachträglich erklärt werden, wenn vorher Schadensersatz gefordert war, aber nicht auch umgekehrt (RGZ 85, 280 [282]; 107, 345 [348]; 109, 184 [186]; RGWarn Rspr 1917 Nr. 13; HRR 1933 Nr. 1739; RGRKomm Anm. 1, 6, aa und 1 c Abs. 4 zu § 326 BGB; Soergel-Siebert Bem. C 2, 3 zu § 326 BGB).
  • BGH, 24.02.1954 - II ZR 76/53

    Rücktritt vom Kaufvertrag - Änderung der Geschäftsgrundlage durch die

    Durch den Rücktritt erlischt das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis auch für die Vergangenheit, und zwar für beide Teile (RGZ 107, 345 [348]).
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