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   RG, 05.07.1923 - VI 1308/22   

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RG, 05.07.1923 - VI 1308/22 (https://dejure.org/1923,139)
RG, Entscheidung vom 05.07.1923 - VI 1308/22 (https://dejure.org/1923,139)
RG, Entscheidung vom 05. Juli 1923 - VI 1308/22 (https://dejure.org/1923,139)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • RGZ 108, 217
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 17.11.2011 - III ZR 53/11

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Aufwendungsersatzanspruch eines

    Ist insoweit, wie hier, ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar, so ging zunächst - im Einklang mit den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers (vgl. Mugdan, Die gesammelten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, II. Band, S. 483) in Rechtsprechung und Literatur die Tendenz dahin, das Recht zur Verfügung über den Leichnam dem zur Kostentragung verpflichteten Erben zuzusprechen (vgl. RGZ 108, 217, 220; Staudinger/Herzfelder, BGB, 1. Aufl. 1902, § 1922 Anm. IV 2 d und fortlaufend bis zur 9. Aufl. 1928).
  • OLG Karlsruhe, 14.04.1988 - 9 U 50/87

    Achtung vor dem letzten Willen des Verstorbenen und seinem noch fortwirkenden

    Das Totensorgerecht ist dabei allerdings erheblich eingeschränkt: Aus der Würde der Toten, dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit und dem Wesen eines Friedhofs als Stätte der Totenruhe und Totenehrung folgt der Grundsatz, daß einmal bestattete Tote in ihrer Ruhe nicht mehr gestört werden sollen und jeder "Verwandten zank" seine Schranken vor der Achtung der Ruhe der Toten finden soll (RGZ 108, 217, 220; RGZ 154, 269, 273; KG FamRZ 69, 414; LG Kiel. FamRZ 86, 56; Seeger, a.a.O., Anm. 1 zu § 41).

    Als solche wichtigen Gründe sind von der Rechtsprechung anerkannt: Der Wunsch einer Witwe, die Grabstätte mit ihrem Ehemann zu teilen (RGZ 108, 217, 220; LG München FamRZ 82, 849) und die Bestattung eines Verstorbenen an einem anderen als dem von ihm bestimmten Ort (BGH FamRZ 78, 15).

  • OVG Niedersachsen, 12.08.2014 - 8 LA 71/14

    Verpflichtung einer Hinterbliebenen zur Zustimmung zur Umbettung des verstorbenen

    Dies kann angesichts der dargestellten verfassungsrechtlichen Verortung des Schutzes der Totenruhe nur in Ausnahmefällen angenommen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 6.7.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.11.1991 - 19 A 1925/90 -, NWVBl. 1992, 261, 262 m.w.N.), etwa wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.4.2008 - 19 A 2896/07 -, NWVBl. 2008, 471), sei es, dass der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat oder zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen ein dahingehender Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und FDP, a.a.O., S. 19 (zu § 13); BGH, Urt. v. 26.2.1992 - XII ZR 58/91 -, juris Rn. 9; Urt. v. 26.10.1977 - IV ZR 151/76 -, MDR 1978, 299; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.12.2012 - 19 A 2207/11 -, juris Rn. 47 f.; Beschl. v. 28.11.1991, a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschl. v. 25.9.2002, a.a.O., Rn. 4), wenn der Ehepartner des Verstorbenen wünscht, in der gleichen Grabstelle beigesetzt zu werden (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und FDP, a.a.O., S. 19 (zu § 13)), und dieser Wunsch nur durch eine Umbettung des Verstorbenen realisiert werden kann (vgl. RG, Urt. v. 5.7.1923 - IV 1308/22 -, RGZ 108, 217, 220; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.10.1994 - 7 A 11102/94 -, NVwZ 1995, 510, 512) oder wenn den Angehörigen des Verstorbenen aufgrund zwingender persönlicher und auf einer atypischen, völlig unerwarteten Entwicklung ihrer Lebensumstände beruhenden und nicht zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen gehörenden Umstände die Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.7.2009 - 19 A 957/09 -, NVwZ-RR 2010, 281, 282 f.; VG Stade, Urt. v. 3.9.2008 - 1 A 1560/07 -, juris Rn. 15).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2015 - 8 LA 152/15

    Bestattung; mutmaßlicher Wille; tatsächlicher Wille; Totenruhe; Umbettung;

    Dies kann angesichts der dargestellten verfassungsrechtlichen Verortung des Schutzes der Totenruhe nur in Ausnahmefällen angenommen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 6.7.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.11.1991 - 19 A 1925/90 -, NWVBl. 1992, 261, 262 m.w.N.), etwa wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.4.2008 - 19 A 2896/07 -, NWVBl. 2008, 471), sei es, dass der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat oder zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen ein dahingehender Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und FDP, a.a.O., S. 19 (zu § 13); BGH, Urt. v. 26.2.1992 - XII ZR 58/91 -, juris Rn. 9; Urt. v. 26.10.1977 - IV ZR 151/76 -, MDR 1978, 299; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.12.2012 - 19 A 2207/11 -, juris Rn. 47 f.; Beschl. v. 28.11.1991, a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschl. v. 25.9.2002, a.a.O., Rn. 4), wenn der Ehepartner des Verstorbenen wünscht, in der gleichen Grabstelle beigesetzt zu werden (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und FDP, a.a.O., S. 19 (zu § 13)), und dieser Wunsch nur durch eine Umbettung des Verstorbenen realisiert werden kann (vgl. RG, Urt. v. 5.7.1923 - IV 1308/22 -, RGZ 108, 217, 220; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.10.1994 - 7 A 11102/94 -, NVwZ 1995, 510, 512), oder wenn den Angehörigen des Verstorbenen aufgrund zwingender persönlicher und auf einer atypischen, völlig unerwarteten Entwicklung ihrer Lebensumstände beruhenden und nicht zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen gehörenden Umstände die Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.7.2009 - 19 A 957/09 -, NVwZ-RR 2010, 281, 282 f.; VG Stade, Urt. v. 3.9.2008 - 1 A 1560/07 -, juris Rn. 15).
  • OLG Zweibrücken, 28.05.1993 - 4 U 3/93

    Ablauf des Nutzungsrechts für ein Grab; Zustimmung zur Umbettung der Gebeine der

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  • BGH, 05.12.1958 - IV ZR 95/58

    Gefallenengedenktafel

    Darüber, daß in allen Fällen nach den sittlichen Anschauungen im Volke und dem allgemeinen Herkommen zu verfahren ist, hat bereits das Reichsgericht keinen Zweifel gelassen (RGZ 100, 171, 173; 108, 217, 220).
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