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   RG, 23.01.1924 - I 180/23   

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https://dejure.org/1924,147
RG, 23.01.1924 - I 180/23 (https://dejure.org/1924,147)
RG, Entscheidung vom 23.01.1924 - I 180/23 (https://dejure.org/1924,147)
RG, Entscheidung vom 23. Januar 1924 - I 180/23 (https://dejure.org/1924,147)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wem stehen das Eigentum und sonstige Rechte an photographischen Platten zu, auf denen ein Photograph im Auftrage eines Künstlers dessen Bildhauerarbeiten im Lichtbild festgehalten hat?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 108, 44
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • AG Essen, 31.10.1988 - 12 C 562/88

    Herausgabe von Negativen anläßlich einer Hochzeit in einem Fotostudio

    Ein Original im Sinne des Urheberrechts kann unbeschadet des Urheberrechts veräußert werden, wie sich aus den §§ 17 Absatz 1, 44 Urheberrechtsgesetz unmittelbar ergibt und wie es gerade auch für die vorliegende Konstellation, das Eigentum an Negativ und Positiv, schon vom Reichsgericht entschieden worden ist /RGZ 108, 44 ff), ohne dass sich die Rechtslage durch die Neufassung des Urheberrechtsgesetzes insoweit geändert hätte.

    Für eine vergleichbare Konstellation hat es schon das Reichsgericht a.a.O. ausgeführt, dass hinsichtlich der Negative, damals noch Fotoplatten, "die Sache hier nicht anders liegt als im Regelfalle, wo der Berufsfotograf die Platten der bei ihm bestellten Bilder als sein Eigentum behält und aufbewahrt, um davon bei etwaiger künftiger Bestellung neue Abzüge gegen Entgelt zu liefern" (RGZ 108, 44, 46).

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2002 - 20 U 81/01

    Urheberrechtsschutz des sog. "Breuer-Hockers"; Kosten des Berufungsverfahrens

    Es galt statt dessen auch zur damaligen Zeit das Schöpferprinzip (siehe § 2 S. 1 KUG 1907 RGZ 108, 44, 45 - Lichtbilder von Bildhauerarbeiten u.a.).
  • LG Wuppertal, 05.10.1988 - 8 S 116/88

    Lichtbild-Negative

    Das Urheberrecht an Fotos und das Eigentum und der Besitz an den Negativen sind zwei getrennte und in sich verschiedene Rechte (vgl. RGZ 108, 44, 45).
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