Rechtsprechung
RG, 22.02.1924 - III 259/23 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Kann ein Geisteskranker, der als Pflegling einer Irrenanstalt mit seiner Wärterin Geschlechtsverkehr gepflogen hat und als Erzeuger ihres außerehelichen Kindes zur Zahlung von Unterhaltsgeldern verurteilt ist, von dem Eigentümer der Anstalt Schadensersatz verlangen? ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 108, 86
Wird zitiert von ... (8)
- BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92
Kind als Schaden
Schon das Reichsgericht unterschied zwischen dem Dasein des Kindes, das nicht als Schaden angesehen wurde, und der den Erzeuger treffenden Unterhaltsverpflichtung, die bei ihm als Vermögensschaden eingeordnet wurde (RGZ 108, 86). - BGH, 18.03.1980 - VI ZR 105/78
Kind als Schaden?
Nicht einzugehen war auf die Frage nach der Haftung für besondere Aufwendungen für ein genetisch oder perinatal geschädigtes Kind, dessen Entstehung es zu verhüten galt, ebensowenig auf die möglicherweise besonderen Probleme, die sich aus der ungewollten Zeugung bei außerehelichem Verkehr ergeben können (vgl. dazu indessen schon RGZ 108, 86, wo es um einen nicht alltäglichen Fall und übrigens um das frühere Unehelichenrecht ging). - BGH, 23.01.1985 - IVa ZR 128/83
Begriff der groben Fahrlässigkeit
Daß nach feststehender Rechtsprechung (RGZ 108, 86; BGH Urteile vom 5. Juli 1965 - II ZR 192/63 = VersR 1965, 949, 950; vom 25. April 1966 - II ZR 148/64 = VersR 1966, 579 und vom 17. November 1966 - II ZR 156/64 = VersR 1967, 125, 126) vorsätzliches Handeln bis zum Erreichen des Zustandes des Ausschlusses der freien Willensbestimmung möglich ist, steht dem entgegen der Annahme des Berufungsrichters nicht entgegen.
- BGH, 25.01.1977 - VI ZR 166/74
Ersatzfähigkeit von Verfolgungsschäden
Auch die Revision verkennt offenbar nicht, daß es grundsätzlich dem Schädiger und damit hier dem Kläger für das ihm zur Last gelegte Mitverschulden obliegt, den Beweis zu führen, für sein Tun nicht verantwortlich gewesen zu sein (so schon RGZ 108, 86, 90;… st. Rspr. s. Soergel/Zeuner, BGB 10. Aufl. § 827 Rdz. 5); die Unklärbarkeit dieser Frage geht daher zu seinen Lasten. - RG, 01.07.1924 - III 145/24
Wartegeld; Zinsen
Der erkennende Senat hat die Vorschrift des Art. 7 der Verordnung vom 12. Dezember 1923 bereits im Urteil vom 22. Februar 1923 III 259/23 als rechtsgültig angewendet, und an diesem Standpunkt ist aus den angegebenen Gründen auch festzuhalten. - BGH, 25.04.1966 - II ZR 148/64
Verbleiben an einer Unfallstelle bis zur umfassenden Feststellung des …
Eine bloße Minderung der Geistes- und Willenskraft oder die Unfähigkeit zu ruhiger und vernünftiger Überlegung reichen hierfür nicht aus; selbst bei verminderter Zurechnungsfähigkeit ist vorsätzliches Handeln im Sinne der §§ 7 Abs. V AKB, 6 Abs. 3 VVG möglich (BGH VersR 1965, 949; RGZ 108, 86, 90). - BGH, 13.02.1958 - III ZR 187/56
Rechtsmittel
Der Krankenhausvertrag begründet für das Krankenhaus die Pflicht, dem Patienten neben der Heilbehandlung und neben der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung auch Obhut und Fürsorge angedeihen zu lassen und ihm eine angemessene und geordnete Lebensführung zu ermöglichen (vgl. RGZ 108, 86). - BGH, 26.09.1972 - VI ZR 32/71
Anfechtung eines Dienstvertrages wegen arglistiger Täuschung - Kündigung eines …
Eine Minderung der Geistes- und Willenskraft, eine krankhafte Gleichgültigkeit gegen die Folgen seines Handelns und eine Unfähigkeit zu ruhiger und vernünftiger Überlegung könnten es daher noch nicht rechtfertigen, von einer Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des auch im Rahmen des § 276 BGB anzuwendenden § 827 BGB zu sprechen und schon deshalb ein Verschulden des Klägers völlig zu verneinen (RGZ 108, 86 [90]; vgl. auch das Urteil des BGH vom 22. März 1968 - V ZR 3/67 NJW 1968, 1132).