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   RG, 03.11.1924 - V 744/23   

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https://dejure.org/1924,125
RG, 03.11.1924 - V 744/23 (https://dejure.org/1924,125)
RG, Entscheidung vom 03.11.1924 - V 744/23 (https://dejure.org/1924,125)
RG, Entscheidung vom 03. November 1924 - V 744/23 (https://dejure.org/1924,125)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wann ist der Widerspruch gegen einen Überbau "sofort" im Sinne von § 912 Abs. 1 BGB. erklärt? 2. Kann durch den Inhalt der Widerspruchserklärung die Beseitigungspflicht eingeschränkt werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überbau; Sofortiger Widerspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 109, 107
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 16.01.2004 - V ZR 243/03

    Rechtsverhältnisse an einem Überbau nach Ablauf einer schuldrechtlichen

    Die Gebäudeeinheit erweist sich unter dieser Voraussetzung, wie in den Fällen des gutgläubigen Überbaus (§ 912 BGB), gegenüber der Einheit von Boden und Gebäude als das stärkere Band (Senat, BGHZ 62, 141, 144, 110, 298, 300 f; Urt. v. 3. Dezember 1954, V ZR 93/53, LM BGB § 912 Nr. 1; Urt. v. 21. Januar 1983, V ZR 154/81, NJW 1983, 1112; vgl. bereits RGZ 109, 107, 110).
  • BGH, 14.07.1972 - V ZR 147/70

    Widerspruch gegen Überbau

    Er kann dieses, da es sich um keine Willenserklärung handelt, auch nicht wegen Irrtums, Betruges oder Zwanges anfechten; die Rechtsfolgen werden an das Schweigen nicht deshalb geknüpft, weil darin eine vermutete Genehmigung läge, sondern weil es die von seinem Willen unabhängige Nichtausübung seiner Widerspruchsbefugnis darstellt (einhellige Meinung; vgl. insbesondere M. Wolff a.a.O. S. 123; RGZ 83, 142, 147; 109, 107, 110; Meisner/Stern/Hodes a.a.O. § 24 I 7, S. 476 und 479; Soergel/Baur, BGB 10. Aufl. § 912 Anm. 12; Palandt/Degenhart, BGB 31. Aufl. § 912 Anm. 2 d).

    Etwas Abweichendes ergibt sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht aus der im angefochtenen Urteil (S. 22) angeführten Entscheidung RGZ 109, 107, 110. Wenn dort das Reichsgericht, weil der Nachbar irrigerweise nur einen Teil des auf seinem Grundstück errichteten fremden Gebäudes als grenzüberschreitend bezeichnet hatte, die Wirksamkeit des Widerspruchs auf diesen Gebäudeteil beschränkt und hinsichtlich des restlichen Teils eine Duldungspflicht bejaht hat, besagt das keineswegs, daß es, wie die Revision geltend macht, einen "unmotivierten Widerspruch, der sich gegen den Bau als solchen richtet", als ungeeignet angesehen hätte, die Rechtsfolgen des § 912 Abs. 1 BGB zu verhindern; vielmehr erblickte es in der räumlichen Beschränkung auf einen bestimmten Gebäudeteil lediglich ein - die Duldungspflicht auslösendes - Unterlassen des Widerspruchs, soweit der sonstige Überbau in Betracht kam.

    Ausschlaggebend ist daher, ob nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles noch zeitig genug widersprochen wurde, um eine sonst bei Beseitigung des Überbaues zu befürchtende erhebliche Zerstörung zu vermeiden (Motive zum BGB, Band 3 S. 284 f; RGZ 109, 107, 109; BGB RGRK, 11. Aufl. § 912 Anm. 9; Staudinger /Seufert, BGB 11. Aufl. § 912 Anm. 17 gamma; Soergel/Baur, BGB 10. Aufl. § 912 Anm. 12; Palandt/Degenhart, BGB 31. Aufl. § 912 Anm. 2 d; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 5. Aufl. § 24 I 7, S. 478).

  • BGH, 13.07.1966 - V ZR 8/64

    Verpflichtung zur Duldung der Errichtung eines Gebäudes - Widerruf der Gestattung

    Die Möglichkeit, die Rechtsfolgen eines Überbaues durch Rechtsgeschäft in gewissem Umfang abweichend von § 912 BGB zu bestimmen, wird schon bisher grundsätzlich bejaht (RGZ 109, 107, 110; München OLG 29, 341; KG JFG 4, 387; BGB RGRK 11. Aufl. § 912 Anm. 1 b; Planck/Strecker, BGB 5. Aufl. Vorbem. 2 vor §§ 912 bis 916; Palandt/Hoche, BGB 25. Aufl. Vorbem. 1 a vor §§ 912 ff; vgl. RGZ 83, 142, 146; RG Recht 1924 Nr. 456; Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl § 912 Randn. 21 Ende; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 4. Aufl. § 24 I 5 S. 410/412).
  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 21.12.2018 - 1 C 830/17

    Nachbaranspruch auf Beseitigung eines Überbaus

    Ausschlaggebend ist daher, ob nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles noch zeitig genug widersprochen wurde, um eine sonst bei Beseitigung des Überbaues zu befürchtende erhebliche Zerstörung zu vermeiden (Motive zum BGB, Bd. 3, S. 284 f.; RGZ 109, 107, 109; BGB-RGRK, 11. Aufl., § 912 Anm. 9; Staudinger-Seufert, BGB, 11. Aufl., § 912 Anm. 17 y; Soergel-Baur, BGB, 10. Aufl., § 912 Anm. 12; Palandt-Degenhabt, BGB, 31. Aufl., § 912 Anm. 2 d; Meisner-Stern-Hodes, Nachbarrecht, 5. Aufl., § 24 I 7, S. 478).(vgl. BGH in NJW 1972, 1750, beck-online).
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