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   RG, 21.10.1924 - II 652/23   

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https://dejure.org/1924,75
RG, 21.10.1924 - II 652/23 (https://dejure.org/1924,75)
RG, Entscheidung vom 21.10.1924 - II 652/23 (https://dejure.org/1924,75)
RG, Entscheidung vom 21. Oktober 1924 - II 652/23 (https://dejure.org/1924,75)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist der Betrieb eines Sanatoriums ein Geschäftsbetrieb im Sinne des § 1 des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen? 2. Ist der Lizenzgeber zur Führung eines Warenzeichens berechtigt, wenn der Geschäftsbetrieb nicht bei ihm, sondern bei seinen Lizenznehmern ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Warenzeichen; Geschäftsbetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 109, 73
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 15.07.2014 - II ZB 2/13

    Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft mit

    Gleichwohl wurden sie als Personenhandelsgesellschaften im Handelsregister eingetragen, obwohl auch zu dieser Zeit in Rechtsprechung und Literatur für sog. Mischbetriebe die Problematik der Prägung einer Handelsgesellschaft durch die gewerbliche Tätigkeit, als die die Treuhandtätigkeit bereits damals angesehen wurde (vgl. KG, HRR 1932 Nr. 249), schon bekannt war und allgemein gefordert wurde, dass für die Eintragung der Schwerpunkt der Tätigkeit auf dem Gebiet eines Handelsgewerbes liegen müsse (vgl. nur RGZ 64, 155, 157; 109, 73, 75 f.; Cosack, Lehrbuch des Handelsrechts, 7. Aufl., S. 32; Wieland, Handelsrecht, I. Band, 1921, S. 131 f.; Müller-Erzbach, Deutsches Handelsrecht, 2. u. 3. Aufl., S. 53 f.; Staub/Bondi, HGB, 12. und 13. Aufl., § 1 Anm. 9).
  • BGH, 19.11.2020 - I ZR 27/19

    Nichtangriffsabrede

    (5) Auch auf deutsche Marken bezogene Nichtangriffsabreden sind im Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren sowohl vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (§ 53 MarkenG) als auch vor den ordentlichen Gerichten (§ 55 MarkenG) grundsätzlich beachtlich und können zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für den Antrag oder die Klage führen (zum Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vgl. BPatG, GRUR 2013, 78, 80 [juris Rn. 35 bis 40 und 45 bis 48]; BPatG, Beschluss vom 12. September 2012 - 28 W (pat) 25/1, juris Rn. 21; zur Klage vor den ordentlichen Gerichten vgl. OLG München, Urteil vom 6. November 2014 - 29 U 735/14, juris Rn. 46 f.; LG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 197 [juris Rn. 16]; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 55 Rn. 51; allgemein zum Rechtsmissbrauch bei der Löschungsklage vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - I ZR 209/83, GRUR 1986, 315, 316 [juris Rn. 15] - COMBURTEST; BGH, GRUR 1997, 747, 748 [juris Rn. 26] - Cirkulin; anders noch RG, Urteil vom 21. Oktober 1924 - II 652/23, RGZ 109, 73, 77; RGZ 120, 402, 404 f.; BGH, Urteil vom 22. Februar 1952 - I ZR 117/51, GRUR 1952, 577, 582 [juris Rn. 42] - Zwilling, insoweit nicht in BGHZ 5, 189 abgedruckt; zum Patentrecht vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1963 - Ia ZR 174/63, GRUR 1963, 253, 254 - Bürovorsteher; Urteil vom 2. Juni 1987 - X ZR 97/86, GRUR 1987, 900, 901 [juris Rn. 8] - Entwässerungsanlage).
  • BGH, 20.03.1997 - I ZR 6/95

    "Cirkulin"; Rechtsfolgen der Nichtbenutzung einer Marke

    Hierbei kommt es nicht auf die Entscheidung der - auch vom Berufungsgericht ungeprüft gelassenen - Frage an, ob die Klägerin angesichts der Ausgestaltung der Löschungsklage wegen Nichtbenutzung als Popularklage (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG; vgl. nunmehr § 49 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 MarkenG) stets und unabhängig von etwaigen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem eingetragenen Inhaber der Marke wie jeder beliebige Dritte zur Erhebung der Löschungsklage befugt ist, wovon in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen worden ist (vgl. RGZ 109, 73, 77 - Weißer Hirsch; 120, 402, 405 - Bärenstiefel; siehe auch BGH, Urt. v. 22.2.1952 - I ZR 117/51, GRUR 1952, 577, 582 - Zwilling, insoweit nicht in BGHZ 5, 189 abgedruckt; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 11 Rdn. 70).
  • BGH, 08.03.1974 - I ZB 6/73

    Concentra

    Auch wenn die Anmelderin, wie sie geltend macht, ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einem Zeichenschutz haben sollte, so vermag ein solches Interesse es nicht zu rechtfertigen, das angemeldete Zeichen ohne gesetzliche Grundlage zur Eintragung zuzulassen (vgl. RGZ 109, 73, 76 - Weißer Hirsch; BGHZ 42, 44, 49 - Scholl).
  • BGH, 03.06.1964 - Ib ZB 4/63

    Warenzeichen für Dienstleistungsbetriebe (Wäschereien)

    Das Reichsgericht hat in seiner die Löschung von Warenzeichen eines Sanatoriumsbetriebs betreffenden Entscheidung RGZ 109, 73, 76 diese auch von ihm in den Vordergrund gerückte grundlegende Voraussetzung für eine Zeicheneintragung dahin erläutert, der Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabern müsse also so beschaffen sein, daß in ihm die in Frage stehenden Waren mit fremden Waren in freien Wettbewerb gelangen; der Verbraucher müsse die Wahl haben und in der Lage sein, unter Verwertung seines auf das einzelne Warenzeichen gerichteten Erinnerungsvermögens zu wählen.
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