Rechtsprechung
   RG, 08.04.1925 - I 251/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1925,35
RG, 08.04.1925 - I 251/24 (https://dejure.org/1925,35)
RG, Entscheidung vom 08.04.1925 - I 251/24 (https://dejure.org/1925,35)
RG, Entscheidung vom 08. April 1925 - I 251/24 (https://dejure.org/1925,35)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1925,35) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Hat der Angestellte an den von ihm im Dienste seines Arbeitgebers hergestellten Kunstwerken ein Urheberrecht? 2. Zum Recht des Angestellten, an diesen Kunstwerken seinen Namen anzubringen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kunstschutzgesetz; Urheber- und Namensrecht des Angestellten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 110, 393
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 16.06.1994 - I ZR 3/92

    "Namensnennungsrecht des Architekten"; Einschränkung des Rechts auf Anbringung

    Es gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihre Grundlage in den geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben (§ 11 UrhG; so auch schon vorher RGZ 110, 393, 397 - Innenausstattung Riviera; BGH, Urt. v. 19.10.1962 - I ZR 174/60, GRUR 1963, 40, 42 - Straßen - gestern und morgen).

    Bei der Prüfung der Frage, ob eine - stillschweigend erfolgte - vertragliche Einschränkung des Namensnennungsrechts aufgrund von Branchenübungen anzuerkennen ist, sind keine zu geringen Anforderungen zu stellen (vgl. RGZ 110, 393, 397 - Innenausstattung Riviera; Fromm/Nordemann/Hertin aaO. § 13 Rdn. 9; Schricker/Dietz aaO. § 13 Rdn. 25; E. Ulmer aaO. S. 215).

    Insoweit wird vor allem die Werkart, die zum Beispiel die Anbringung der Urheberbezeichnung aus technischen Gründen erschweren oder unmöglich machen kann, die Zweckbestimmung des Werkes und die aus der Höhe der eigenschöpferischen Werkgestaltung folgende Intensität der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen zu berücksichtigen sein (vgl. v. Gamm, UrhG, § 13 Rdn. 8 und 11 sowie NJW 1959, 318, 319; auch RGZ 110, 393, 397 - Innenausstattung Riviera; Schricker/Dietz aaO. § 13 Rdn. 24).

    Bei der gebotenen Berücksichtigung der Interessen des Bauherrn ist davon auszugehen, daß dieser keine reklamehafte Ausgestaltung der Urheberbezeichnung zu dulden braucht; dies vor allem dann, wenn die Ausgestaltung angesichts ihres Werbecharakters einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellt (vgl. RGZ 110, 393, 397 - Innenausstattung Riviera; v. Gamm., NJW 1959, 318, 319).

  • OLG München, 04.09.2003 - 29 U 4743/02

    Zum Rückruf des Verzichts auf Urheberbenennung sowie zum Umfang der Pflicht eines

    Ausnahmen vom Benennungsrecht können nur unter sehr strengen Voraussetzungen zugelassen werden, denn das Benennungsrecht gehört zu den wesentlichen Urheberpersönlichkeitsrechten, die ihre Grundlage in den geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben (§ 11 UrhG; so schon RGZ 110, 393 - Innenausstattung Riviera; BGH vom 19. Oktober 1962, Az: I ZR 174, GRUR 1963, 40 - Straßen gestern und morgen).
  • BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55

    Bauwerk und Kunstschutz

    Daher kann insbesondere auch die kompositorische Zuordnung mehrerer Gebäude zueinander und ihre harmonische Einfügung in die Umgebung als kunstschutzfähiger Ausdruck künstlerischen Schaffens im Sinne des Kunstschutzgesetzes gewertet werden (ähnlich auch Ulmer aaO S 92 für Werke der Ingenieurkunst, Kromer-Christoffel, Das Architektenrecht, 1955 S 161, RFH 34, 198 [199], vgl auch die vom Reichsgericht zur Innenarchitektur entwickelten ähnlichen Grundsätze in RGZ 110, 393 [395]).
  • BGH, 22.02.1974 - I ZR 128/72

    Rechte an Hummel-Figuren

    Die urheberrechtliche Rechtsprechung ist daher - entsprechend dem Wesen der persönlichen geistigen Schöpfung - auch für den angestellten Urheber vom Urheberschaftsprinzip ausgegangen und hat stets daran festgehalten, daß das Urheberrecht in der Person des Werkschöpfers auch dann erwächst, wenn dieser das Werk als Angestellter geschaffen hat (vgl. RGZ 110, 393, 395 - Inneneinrichtung Riviera; 124, 68, 71 - Besteckmuster; ebenso BGH GRUR 1952, 257, 258 - Krankenhauskartei).

    Hierzu ist entscheidend auf Inhalt und Wesen des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses sowie die Zweckbestimmung des im Rahmen dieses Dienstverhältnisses geschaffenen Werks abgestellt worden (RGZ 110, 393, 395 - Inneneinrichtung Riviera; 153, 1, 8 - Schallplatten-Rundfunksendungen; BGH GRUR 1952, 257, 258 - Krankenhauskartei; BGHZ 33, 20, 34 - Figaros Hochzeit).

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2002 - 20 U 81/01

    Urheberrechtsschutz des sog. "Breuer-Hockers"; Kosten des Berufungsverfahrens

    Auch unter dem KUG war eine entsprechende stillschweigende Einräumung von Rechten im Rahmen eines Anstellungsvertrages denkbar (RGZ 110, 393, 394 f.).
  • BGH, 19.10.1962 - I ZR 174/60

    Straßen - gestern und morgen

    Dieses Recht folgt aus der engen persönlichen Verbundenheit des Urhebers mit seinem Werk (RGZ 110, 393, 397).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht