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   RG, 20.06.1925 - IV Tgb 83/25   

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https://dejure.org/1925,216
RG, 20.06.1925 - IV Tgb 83/25 (https://dejure.org/1925,216)
RG, Entscheidung vom 20.06.1925 - IV Tgb 83/25 (https://dejure.org/1925,216)
RG, Entscheidung vom 20. Juni 1925 - IV Tgb 83/25 (https://dejure.org/1925,216)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist das braunschweigische Grundsteuergesetz vom 26. Februar 1923 (GuVBl. S. 37) mit den Art. 173, 138 der Reichsverfassung insoweit vereinbar, als es die bisherige, auf Gesetz beruhende Freiheit des Grundbesitzes der Kirchen, Pfarren und Pfarrwitwentümer der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Reichsverfassung und braunschweigisches Kirchenrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 111, 134
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 30.06.2010 - II R 12/09

    Beschränkung der Grundsteuerbefreiung auf korporierte Religionsgesellschaften und

    Dabei gehört die Befreiung des Grundbesitzes von Grundsteuer zu den ältesten einfachgesetzlichen Vergünstigungen zugunsten der Kirchen (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 19, 1, und vom 30. September 2000  2 BvR 708/96, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2001, 318; ferner Beschlüsse des Reichsgerichts --RG-- vom 20. Juni 1925 IV Tgb 83/25, RGZ 111, 134; vom 10. Oktober 1927 IV Tgb 94/27, Lammers-Simons in Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich und des Reichsgerichts auf Grund Artikel 13 Absatz 2 der Reichsverfassung, Bd. 1, S. 538; vom 13. Juli 1931 IV Tgb 354/30, Lammers-Simons, a.a.O., Bd. 4, S. 306; dazu z.B. Werner Weber, Die Ablösung der Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften, 1948, S. 51 ff.).
  • BVerwG, 14.02.1996 - 11 VR 40.95

    Kirchenrecht: Gerichtsgebührenfreiheit für Kirchen keine negative Staatsleistung

    Bereits das Reichsgericht hat darüber hinaus in seiner fortlaufenden Rechtsprechung (Beschlüsse vom 20. Juni 1925, 10. Oktober 1927, 20. Mai 1930 und 13. Juli 1931 - abgedruckt in: Lammers-Simons, Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich und des Reichsgerichts aufgrund Art. 13 Abs. 2 der Reichsverfassung, Bd. 1 S. 519 ff. <= RGZ 111, 134 ff.>, S. 538 ff. <= JW 1927, S. 2852 mit Anmerkung Tatarin-Tarnheyden, JW 1928, S. 64 f.>, Bd. 4, S. 297 ff. und S. 306 ff.) entwickelt, daß in dem vorliegenden Zusammenhang Leistung in einem Unterlassen bestehen kann, mithin auch sogenannte negative Staatsleistungen der Gewährleistung nach Art. 138 Abs. 1, 173 WRV unterfallen könnten.

    Die Anerkennung als garantierte negative Staatsleistung setzt dann voraus, daß die betreffende Befreiung einen wesentlichen Teil derjenigen Unterstützung bildete, die der Staat der Kirche zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse gewährte, und daß er, wenn sie nicht bestanden hätte, statt ihrer entsprechende Leistungen an die Kirche hätte machen müssen (vgl. RGZ 111, 134/144; Isensee in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, a.a.O. S. 1025).

  • OVG Brandenburg, 10.05.2005 - 1 A 744/03

    Bewilligung von staatlichen Leistungen an jüdische Gemeinden für das Jahr 2000 im

    Zweck der Staatsleistungen im Sinne von Art. 138 WRV sollte es sein, die vermögensrechtliche Stellung der Kirchen, soweit sie auf dem bisherigen Zusammenhang mit dem Staat beruhte, bis zur Neuregelung des finanziellen Verhältnisses zwischen Staat und Kirche aufrechtzuerhalten (RG, Beschluss vom 20. Juni 1925 - IV Tgb 83/25 -, RGZ 111, 134, 138).
  • BFH, 11.11.1997 - VII E 6/97

    Keine Gerichtsgebührenfreiheit für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau.

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivilsachen (Beschluß vom 20. Juni 1925 IV Tgb. 83/25, RGZ 111, 134, 144), der sich das BVerwG angeschlossen hat (BVerwG in NVwZ 1996, 786), setzt die Anerkennung einer Befreiung von Steuern oder Gebühren als "negative" Staatsleistung voraus, daß die Befreiung einen wesentlichen Teil derjenigen Unterstützung bildete, die der Staat der Kirche zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse gewährte, und daß er, wenn sie nicht bestanden hätte, statt ihrer entsprechende Leistungen an die Kirche hätte erbringen müssen.
  • BGH, 02.02.1951 - V ZB 2/50

    Braunschweigische Pfarre. Vertretung

    Nach braunschweigischem Kirchenrecht waren die "Pfarren" der braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche, d.h. die zur Versorgung der Pfarrer bestimmten Pfründen, an deren Vermögen der einzelne Pfarrstelleninhaber nur das Recht des Gebrauchs und der Fruchtziehung hatte, ebenso wie die der Versorgung der Pfarrerwitwen dienenden "Pfarrwitwentümer" selbständige juristische Personen, und zwar Stiftungen des öffentlichen Rechts (RGZ 111, 134 [145]).
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