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   RG, 10.06.1925 - V 511/24   

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https://dejure.org/1925,96
RG, 10.06.1925 - V 511/24 (https://dejure.org/1925,96)
RG, Entscheidung vom 10.06.1925 - V 511/24 (https://dejure.org/1925,96)
RG, Entscheidung vom 10. Juni 1925 - V 511/24 (https://dejure.org/1925,96)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wie ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn jemand seine Rechte aus einem ihm gemachten, wegen Formmangels nichtigen Verkaufsangebot an einen Dritten abgetreten hat?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtiges Verkaufsangebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 111, 46
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 20.02.2003 - IX ZR 102/02

    Vorbehalt der jederzeitigen Rückforderung nach unentgeltlicher Übertragung eines

    Das Recht aus einem Vertragsangebot kann jedenfalls dann gepfändet werden, wenn dem Angebotsempfänger die Befugnis eingeräumt ist, jenes Recht an einen Dritten abzutreten (RGZ 111, 46, 47).
  • BGH, 26.02.2015 - IX ZR 174/13

    Insolvenzmassebestandteil: Annahme eines Abtretungsangebots für ehemals

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts kann das aus der Gebundenheit des Antragenden folgende Recht des Angebotsempfängers jedenfalls dann abgetreten werden, wenn letzterem die entsprechende Befugnis vertraglich eingeräumt worden ist (RGZ 111, 46, 47; RG JW 1914, 350).
  • BGH, 23.06.2021 - VII ZB 15/18

    A) Um die gerichtliche Zuständigkeit der Kammer nach § 568 Satz 2 ZPO zu

    Darüber hinaus wird angenommen, dass auch das Recht, ein bindendes Angebot anzunehmen, gemäß § 857 ZPO pfändbar ist, wenn dem Schuldner die Befugnis eingeräumt ist, seine Rechte aus dem Angebot an einen Dritten abzutreten (BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64, juris Rn. 20 unter Hinweis auf RG, Urteil vom 10. Juni 1925 - V 511/24, RGZ 111, 46).
  • OLG Stuttgart, 28.02.2008 - 7 U 167/07

    Forderungspfändung: Pfändung der Rechte aus einem Vorvertrag auf Abschluss eines

    Auch das Recht aus einem Vertragsangebot kann zwar jedenfalls dann gepfändet werden, wenn dem Angebotsempfänger das Recht eingeräumt ist, jenes Recht an einen Dritten abzutreten (BGHZ 154, 64 ff.; RGZ 111, 46 ff.).
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