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   RG, 10.03.1926 - IV B 7/26   

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https://dejure.org/1926,36
RG, 10.03.1926 - IV B 7/26 (https://dejure.org/1926,36)
RG, Entscheidung vom 10.03.1926 - IV B 7/26 (https://dejure.org/1926,36)
RG, Entscheidung vom 10. März 1926 - IV B 7/26 (https://dejure.org/1926,36)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Verstößt es gegen das Gesetz, wenn die adeligen Namen bei weiblichen Personen in der weiblichen Form (Gräfin, Freiin, Freifrau usw.) gebraucht und wenn sie bei Männern dekliniert werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Adelige Namen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 113, 107
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15

    Namensänderung mit Adelsbezeichnung nach englischem Recht (deed poll)

    Ein Antrag, die Führung von Adelsbezeichnungen im Namen - wie nach dem Ersten Weltkrieg beispielsweise in Österreich oder in der Tschechoslowakei geschehen - generell zu verbieten, fand weder im Verfassungsausschuss noch in der verfassunggebenden Nationalversammlung eine Mehrheit, weil hierin ein Eingriff in wohlerworbene Namensrechte der Träger ehemaliger Adelsprädikate gesehen wurde (vgl. RGZ 113, 107, 109 ff; Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 129 Fn. 6).

    Der Senat verkennt auch nicht, dass einzelne Rechtsentwicklungen, namentlich die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1926 (RGZ 113, 107, 112 ff.) zurückgehende und dem deutschen Namensrecht an sich fremde Befugnis zur Führung von Adelsbezeichnungen in geschlechtsspezifischer und deklinierter Form (vgl. OLG Köln NJW 2015, 1121, 1122; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1554, 1555; BayObLG FamRZ 2003, 1016 mwN; vgl. Nr. A 1.3.3 PStG-VwV; kritisch dagegen Staudinger/Voppel BGB [Stand: 2018] § 1355 Rn. 35; Staudinger/Hilbig-Lugani BGB [Stand: August 2016] § 1616 Rn. 8; wohl auch Otto StAZ 2016, 225, 232), den Eindruck einer Reminiszenz an früheres Adelsrecht entstehen lassen und deshalb dem eigentlich erwünschten gesellschaftlichen Bedeutungswandel bezüglich der Adelsbezeichnungen nicht förderlich sind.

  • BGH, 09.01.2019 - XII ZB 188/17

    Anspruch auf Eintragung einer im Wege einer unter englischem Recht ("deed poll")

    Ein Antrag, die Führung von Adelsbezeichnungen im Namen - wie nach dem Ersten Weltkrieg beispielsweise in Österreich oder in der Tschechoslowakei geschehen - generell zu verbieten, fand weder im Verfassungsausschuss noch in der verfassunggebenden Nationalversammlung eine Mehrheit, weil hierin ein Eingriff in wohlerworbene Namensrechte der Träger ehemaliger Adelsprädikate gesehen wurde (vgl. RGZ 113, 107, 109 ff; Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 129 Fn. 6).

    Der Senat verkennt auch nicht, dass einzelne Rechtsentwicklungen, namentlich die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1926 (RGZ 113, 107, 112 ff.) zurückgehende und dem deutschen Namensrecht an sich fremde Befugnis zur Führung von Adelsbezeichnungen in geschlechtsspezifischer und deklinierter Form (vgl. OLG Köln NJW 2015, 1121, 1122; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1554, 1555; BayObLG FamRZ 2003, 1016 mwN; vgl. Nr. A 1.3.3 PStG-VwV; kritisch dagegen Staudinger/Voppel BGB [Stand: 2018] § 1355 Rn. 35; Staudinger/Hilbig-Lugani BGB [Stand: August 2016] § 1616 Rn. 8; wohl auch Otto StAZ 2016, 225, 232), den Eindruck einer Reminiszenz an früheres Adelsrecht entstehen lassen und deshalb dem eigentlich erwünschten gesellschaftlichen Bedeutungswandel bezüglich der Adelsbezeichnungen nicht förderlich sind.

  • BayObLG, 02.10.2002 - 1Z BR 98/02

    Vornamensänderung durch Transsexuelle - Anpassung von Adelsbezeichnungen

    Obwohl grundsätzlich der Familienname und daher auch ehemalige Adelsbezeichnungen als Bestandteile des Familiennamens unveränderlich sind (vgl. RGZ 109, 243/253), entspricht es herrschender Meinung, dass frühere Adelsbezeichnungen geschlechtsspezifisch abzuwandeln sind (RGZ 113, 107/112 f.; BayObLG StAZ 1956, 12/13 m. w. N.; KG StAZ 1964, 132; Hepting/Gaaz § 2 Rn. 14; Staudinger/Hübner § 1355 Rn. 35; MünchKomm/Wacke § 1355 Rn. 12).
  • OLG Köln, 20.11.2014 - 2 Wx 345/14

    Zulässigkeit der Verwendung des Adelszusatzes "Freiin"

    Zwar kann als Grundsatz angenommen werden, dass der Adelsname in der nach Geschlecht (RGZ 113, 107 ff.) und Familienstand abgewandelten Form geführt wird (KG StAZ 1964, 132, 133).
  • BVerwG, 13.11.1959 - VII C 147.57

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht bejahte dies - allerdings nur im Zusammenhang mit der Führung des Adelsprädlkats in der weiblichen Form auf Grund des Art. 109 der Weimarer Verfassung (RGZ 113, 107) -, während im Schrifttum (vgl. Staudinger, 11. Aufl. Anm. II 1 B b zu § 12 BGB) die Bestandteilseigenschaft grundsätzlich davon abhängig gemacht wurde, wie das öffentliche Recht des einzelnen Staates diese Frage entschied.
  • BayObLG, 20.05.1980 - BReg. 1 Z 42/80

    Übertragbarkeit einer Adelsbezeichnung des persönlichen Adels als Namensteil

    Nur soweit Adelsprädikate früher Teil des adeligen Namens waren, sollten sie weitergeführt werden dürfen (RGZ 113, 107/110 f.; BayObLGZ 1967, 62/67 = StAZ 1967, 185/186).
  • AG Köln, 27.08.2014 - 378 III 92/14
    In welcher Form der Name u führen ist, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Frage des bisherigen Sprachgebrauchs (Reichsgericht, Beschluss vom 10. März 1926 9 IV B 7/26 in RGZ 113, 107.112).
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