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   RG, 18.02.1926 - Rep. IV. 336/25   

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https://dejure.org/1926,151
RG, 18.02.1926 - Rep. IV. 336/25 (https://dejure.org/1926,151)
RG, Entscheidung vom 18.02.1926 - Rep. IV. 336/25 (https://dejure.org/1926,151)
RG, Entscheidung vom 18. Februar 1926 - Rep. IV. 336/25 (https://dejure.org/1926,151)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wann beginnt für einen gemäß § 2306 BGB. beschränkten oder beschwerten Pflichtteilserben die Ausschlagungsfrist insbesondere dann, wenn bei der Berechnung des Pflichtteils Anrechnungs- oder Ausgleichungspflichten in Betracht kommen? 2. Können Vorerben und Nacherben ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichtteilsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 113, 45
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Zweibrücken, 03.08.2006 - 4 U 114/05

    Kürzungsrecht des mit einem Vermächtnis belasteten Erben: Ankündigung eines

    Wegen der Schwierigkeit dieser Berechnung beginnt in solchen Fällen die Ausschlagungsfrist erst dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte weiß, ob der Wert seines Erbteils den ihm unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausgleichspflicht zukommenden Pflichtteil übersteigt oder nicht (RGZ 113, 45; BayObLG 1959, 77; Staudinger/Haas aaO, § 2306 Rdnr. 64; Lange aaO; Palandt/Edenhofer aaO).
  • OLG Hamburg, 14.04.2015 - 2 W 113/14

    Beschwerde des als Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten gegen die Anordnung

    Das Reichsgericht hatte im Zusammenhang mit der Prüfung des Fristbeginns für eine Ausschlagung gemäß Abs. 1 S.2 der Vorschrift geäußert, ausnahmsweise könnten die in § 2306 Abs. 1 BGB gebrauchten Ausdrücke des "Unterlassenen Erbteils" und der "Hälfte des gesetzlichen Erbteils" statt wie im Regelfall auf die Erbschaftsquote auf das "Quantum" zu beziehen sein, und zwar dann, wenn der Pflichtteil wegen einer Anrechnung gemäß § 2315 BGB oder wegen einer Ausgleichung gemäß § 2316 BGB oder wegen beidem größer oder geringer sei, als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (RGZ 113, 45, 48).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2011 - 20 W 350/10

    Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments im Hinblick auf eine

    Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 113, 45, 50) ist er der Auffassung, dass die Auslegungsregel des § 2097 BGB auch im vorliegenden Fall zur Anwendung komme.
  • BGH, 19.02.1968 - III ZR 196/65

    Anfechtung des Testaments - Irrtum über Entwicklung der Grundstückspreise -

    Soweit die Beklagten sich gegenüber der Klage auf Rechte aus § 2306 Abs. 1 BGB berufen, ist dem Berufungsurteil darin zuzustimmen, daß Satz 1 der Bestimmung - wonach eine Beschränkung oder Beschwerung des als Erbe berufenen Pflichtteilsberechtigten als nicht angeordnet gilt, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt - hier nicht zum Zuge kommt, weil jedenfalls im Regelfall die Erbquote entscheidet (vgl. RGZ 93, 3; 113, 45, 48; OLG Schleswig NJW 1961, 1929 [OLG Schleswig 26.01.1961 - 2 W 205/60] ; Natter JZ 1955, 138, 139), und diese für die Beklagten, die entsprechend ihrem gesetzlichen Erbteil als Erben eingesetzt sind, größer ist als der Pflichtteil.
  • BGH, 24.02.1999 - IX ZR 309/97

    Sekundärhaftung eines Rechtsanwalts

    Dies war der Fall, als infolge einer - hier unterstellten - Pflichtverletzung des Beklagten die Ansprüche des Klägers gegen seine Mutter als Vorerbin (vgl. RGZ 113, 45, 50) gemäß § 2332 Abs. 1 BGB verjährten (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2823 f).
  • OLG Hamburg, 10.08.1983 - 2 Ss 64/83
    Der Sachverhalt nach § 2332 BGB ist somit vergleichbar mit dem des § 2306 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB, wo die Verjährung, abgestellt auf "Kenntnis«, erst zu laufen beginnt, wenn der Betroffene "das Wertverhältnis der Zuwendung zum ganzen Nachlaß zu übersehen vermag« (RGZ 113, 45 f; Dieckmann, aaO § 2306 Rdn. 9; BGB-RGRK/Johannsen, 11. Aufl. § 2306 Rdn. 25), wenn von dem Berechtigten mithin eine inhaltliche Beurteilung der letztwilligen Verfügung erwartet wird.
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