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   RG, 27.11.1926 - I 39/26   

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https://dejure.org/1926,206
RG, 27.11.1926 - I 39/26 (https://dejure.org/1926,206)
RG, Entscheidung vom 27.11.1926 - I 39/26 (https://dejure.org/1926,206)
RG, Entscheidung vom 27. November 1926 - I 39/26 (https://dejure.org/1926,206)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der Käufer eines Gemäldes den Kauf wandeln, wenn die Parteien davon ausgegangen sind, daß das Gemälde von einem alten Meister herrühre, seine Unechtheit aber unzweifelhaft festgestellt worden ist?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unechtes Gemälde.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 115, 286
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • RG, 11.03.1932 - II 307/31

    Ruisdael - § 119 Abs. 2 BGB, § 459 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr

    Auf ihr beruhen die zum Handel mit Gemälden im letzten Jahrzehnt ergangenen Urteile nicht bloß des erkennenden, sondern auch anderer Senate, so vom 14. März 1922 II 492/21 (Bruch Bd. 66 S. 452), vom 6. Juli 1926 I 39/26 (RGB Bd. 115 S. 286 = JW 1927 S. 668 Nr. 12) und vom 28. Juni 1927 VI 86/27 (WarnRspr. 1927 Nr. 140).
  • BGH, 15.01.1975 - VIII ZR 80/73

    Jawlensky - Kunsthandel, § 459 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr §

    Das entspricht bei einem Spezieskauf, wie er hier vorliegt, der ganz überwiegend in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung, von der abzugehen der Senat keine Veranlassung sieht (RGZ 114, 239; 115, 286; 135, 339 mit kritischer Anmerkung von Haymann in JW 1932, 1862; Ballerstedt bei Soergel/Siebert, 10. Aufl. § 459 Anm. 19; Kuhn in RGRK 11. Aufl. § 459 Anm. 19; Staudinger/Ostler 11. Aufl. § 459 Anm. 42 und 56 sowie Locher, Das Recht der bildenden Kunst 1970, S. 126 und 139 ff mit weiteren Verweisungen).
  • BGH, 23.06.1954 - VI ZR 88/53

    Rechtsmittel

    Der Käufer ist bei Lieferung einer bestimmten gekauften Sache selbst dann auf die Gewährleistungsansprüche verwiesen worden, wenn nach der Verkehrsauffassung die gelieferte Sache in ihrer Beschaffenheit ganz erheblich hinter der nach dem Vertrag vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit zurückblieb und trotz tatsächlicher Identität wirtschaftlich die Annähme eines aliud nahelag (RGZ 99, 147; 115, 286; 135, 340; RG SeuffArch 87, 129).
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