Rechtsprechung
   RG, 07.12.1926 - II 203/26   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1926,88
RG, 07.12.1926 - II 203/26 (https://dejure.org/1926,88)
RG, Entscheidung vom 07.12.1926 - II 203/26 (https://dejure.org/1926,88)
RG, Entscheidung vom 07. Dezember 1926 - II 203/26 (https://dejure.org/1926,88)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1926,88) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Verstößt eine Vertriebsart, die dem sog. Schneeballensystem ähnlich ist, gegen § 1 UnlWG.? Ist für ihre rechtliche Beurteilung der Umstand von Bedeutung, daß neben dieser Art des Vertriebs die Leistung barer Ratenzahlungen in die Wahl des Käufers gestellt ist? Verstößt ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unlauterer Wettbewerb.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 115, 319
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 03.12.1954 - I ZR 262/52

    Progressive Kundenwerbung

    Bei dem von der Klägerin benutzten Verkaufssystem der progressiven Kundenwerbung handelte es sich um eine Abart des sog. Schneeballsystems, das in seinen verschiedenen Erscheinungsformen (Hydra-, Gella-, Multiplex-, Admira-System) in ständiger Rechtsprechung als unlauter und strafrechtlich als unerlaubte Ausspielung (§ 286 StGB) angesehen worden ist (RGSt 34, 140, 321, 390, 403; 60, 250; 61, 281; RGZ 60, 379; 115, 319; aus neuerer Zeit: BGHSt 2, 79 = NJW 1952, 34 [BGH 25.10.1951 - 3 StR 549/51] ; BGHSt 2, 139 [BGH 07.02.1952 - 3 StR 331/51] = NJW 1952, 392; BayObLG …

    Es kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, in seinen wesentlichen Zügen dem Admira-System gleich, mit dem sich das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 115, 319 befaßt hat.

    Der vom Reichsgericht in RGZ 115, 319 in den Vordergrund gestellte Gesichtspunkt - dort handelte es sich um Fahrräder, der Kunde könne durch diese Aussicht zu für ihn unwirtschaftlichen Anschaffungen verleitet werden, die seine wirtschaftlichen Kräfte überstiegen, müsse ausscheiden, wenn die angebotene Ware, wie im vorliegenden Falle, in kurzlebigen Verbrauchsgütern bestehe.

    Auch der vom Reichsgericht (RGZ 115, 319) für das Admirasystem hervorgehobene Gesichtspunkt, daß die verlockende Aussicht auf verbilligten oder kostenlosen Erwerb wirtschaftlich schwächere Bevölkerungskreise zu Ausgaben verleiten könnte, die ihre wirtschaftlichen Kräfte überstiegen, mag im vorliegenden Falle, wo sich das Angebot auf Kaffee bezog, nicht die Rolle spielen, die er in dem vom Reichsgericht a.a.O. entschiedenen Falle, der ein Fahrradgeschäft betraf, gespielt hat.

    Wie aber schon das Reichsgericht in RGZ 115, 319 [28] mit Recht hervorgehoben hat, ist das Publikum jedenfalls zu einem Teil seiner ganzen Einstellung nach nicht geneigt, sich mit Überlegungen über das System und die Möglichkeit des Fehlschlages abzugeben.

  • BGH, 11.10.2001 - I ZR 172/99

    Fortbestand einer Sportwetten-Genehmigung

    Ein Verstoß gegen diese Strafvorschrift durch Veranstaltung eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis ist deshalb nicht lediglich ein Verstoß gegen eine Marktzutrittsregelung, sondern grundsätzlich auch ein im Sinne des § 1 UWG sittenwidriges Marktverhalten (anders noch RGZ 115, 319, 325 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht