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   RG, 28.06.1927 - II 4/27   

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https://dejure.org/1927,147
RG, 28.06.1927 - II 4/27 (https://dejure.org/1927,147)
RG, Entscheidung vom 28.06.1927 - II 4/27 (https://dejure.org/1927,147)
RG, Entscheidung vom 28. Juni 1927 - II 4/27 (https://dejure.org/1927,147)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unter welchen Umständen steht demjenigen, der eine im Eigentum eines Dritten befindliche bewegliche Sache gekauft und vom Verkäufer übergeben erhalten hat, gegen diesen ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkauf einer fremden Sache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 117, 335
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 15.04.2010 - IX ZR 223/07

    Rechtsanwaltshaftung: Verschuldet unvollständiger Abschluss einer

    Hat der Schädiger Schadensersatz geleistet, ohne sich auf das Zurückbehaltungsrecht aus § 255 BGB zu berufen, kann ihm ein selbständiger Anspruch auf Abtretung des Ersatzanspruchs zustehen (RGZ 117, 335, 338; BGHZ 52, 39, 42).
  • OLG Stuttgart, 25.11.2009 - 20 U 5/09

    Haftung des Vorstands einer Aktiengesellschaft: Beweislastverteilung im

    Der Beklagte, welcher das Zurückbehaltungsrecht in der Berufungsinstanz wegen § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr geltend machen kann, ist jedoch nicht damit ausgeschlossen, die Abtretung nachträglich geltend zu machen, da in der Unterlassung der Einrede des Zurückbehaltungsrechts keineswegs ein Verzicht auf die Abtretung zu sehen ist (vgl. RGZ 117, 335, 338; BGHZ 52, 39, 42; Staudinger/Bittner aaO § 255 Rn. 40).
  • BGH, 27.03.1969 - VII ZR 165/66

    Stapellager - § 255 BGB regelt nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht, sondern

    Richtig ist, daß der Ersatzpflichtige, obwohl § 255 BGB ausdrücklich lediglich ein Zurückbehaltungsrecht regelt, noch nachträglich die Abtretung verlangen kann, wenn er schon Schadensersatz geleistet hat (RGZ 117, 335,338; Palandt, BGB 28. Aufl. § 255 Anm. 3; BGB-RGRK 11. Aufl. § 255 Anm. 6; Soergel, BGB 10. Aufl. § 255 Rdz. 5; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 255 Rdz. 16; Weimar, JR 1959, 92).
  • BGH, 20.12.1996 - V ZR 277/95

    Geltendmachung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages im Falle anfänglichen

    Dies entspricht einhelliger Auffassung in der Literatur (vgl. BGB-RGRK/Mezger, 12. Aufl., § 440 Rdn. 5; Erman/Grunewald, BGB, 9. Aufl., § 440 Rdn. 3; MünchKomm-BGB/H.P. Westermann, 3. Aufl., § 440 Rdn. 4; Palandt/Putzo, BGB, 55. Aufl., § 440 Rdn. 3; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 440 Rdn. 24; Staudinger/Köhler, BGB, (1995), § 440 Rdn. 10/11) und war auch ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. z.B. RGZ 73, 210, 211; 99, 232, 234; 117, 335, 336), der sich der Senat anschließt.
  • LG Kleve, 07.10.2021 - 6 S 147/20
    § 255 BGB gewährt dem Schädiger gegen den Geschädigten einen Anspruch auf Abtretung von dessen Ersatzansprüchen gegen Dritte, nachdem er die Nachteile des Geschädigten vollständig ausgeglichen hat (BGH, Urteil vom 27.03.1969 - VII ZR 165/66, juris, Rn. 12; RG, Urteil vom 28.06.1927 - II 4/27 = RGZ 117, 335, 338; RG, Urteil vom 19.12.1904 - VI 241/04 = RGZ 59, 367, 371).
  • BGH, 28.03.1952 - I ZR 111/51

    Rücktritt vom Kaufvertrag bei gestohlener Kaufsache

    Entsprechend ist auch § 440 Abs. 2 BGB auszulegen; dort fehlt zudem die Beschränkung des Käufers auf den Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung, so daß neben diesem der Rücktrittsanspruch bestehen bleibt (RGZ 117, 335 [338]).
  • OLG Düsseldorf, 30.03.1995 - 6 U 41/94
    Grundsätzlich hat der Kläger nach § 255 BGB lediglich die Ersatzansprüche, die ihm aufgrund des schadensstiftenden Ereignisses als Vorteil erwachsen sind und ihm gegenüber Dritten zustehen, an den Schädiger abzutreten, ohne dass es einer Prüfung der Frage bedarf, ob und welche Ansprüche der Geschädigte gegen den Dritten hat und ob diese Ansprüche werthaltig sind (vgl. RGZ 117, 335, 338; BGHZ 6, 55, 61; BGH NJW-RR 1990, 407, 408; Palandt/Heinrichs, a.a.O. § 255 BGB, Rdn. 7; MüKo/Grunsky; a.a.O., § 255 BGB, Rdn. 5; Staudinger/Selb, a.a.O., § 255 BGB, Rdn. 33).
  • BGH, 03.05.1984 - III ZR 53/83

    Haftung der Deutschen Bundespost für nicht ordnungsgemäße Ausführung eines

    Es trifft zwar zu, daß die Beklagte an der Geltendmachung eines Anspruchs auf Abtretung von Ansprüchen der Klägerin gegen die Ehefrau des Zahlungsempfängers nicht durch die Erfüllung des Zahlungsanspruchs der Klägerin gehindert ist (RGZ 117, 335, 338; BGHZ 52, 39, 42) [BGH 27.03.1969 - VII ZR 165/66].
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.01.1973 - 6 A 97/71

    Heranziehung des Eigentümers einer Parzelle zur Erstattung von

    Versagt jene, so bleibt dieser maßgebend und zwingt zur Anwendung der Vorschrift auf einen nicht geregelten Tatbestand der dem geregelten unter dem Gesichtspunkt des Gesetzeszweckes wesensgleich ist (vgl. RGZ 74, 114, 115; RGZ 117, 335, 337, 338; RGZ 137, 1, 13).
  • BGH, 12.07.1955 - I ZR 165/53

    Rechtsmittel

    Die Klägerin war nun freilich nicht nur auf Grund des § 50 WBG, sondern u.U. auch auf Grund der §§ 990 Abs. 1 S. 1, 989 BGB den Eigentümern gegenüber ersatzpflichtig, falls sie beim Erwerb des Besitzes an den Wertpapieren nicht in gutem Glauben war, da sie infolge der Veräußerung der Papiere diese nicht an die Eigentümer herausgeben konnte (vgl. RGZ 117, 335).
  • BGH, 21.02.1962 - VIII ZR 190/60
  • BGH, 10.12.1952 - II ZR 50/52

    Rechtsmittel

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