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   RG, 26.09.1927 - VI 19/27   

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https://dejure.org/1927,268
RG, 26.09.1927 - VI 19/27 (https://dejure.org/1927,268)
RG, Entscheidung vom 26.09.1927 - VI 19/27 (https://dejure.org/1927,268)
RG, Entscheidung vom 26. September 1927 - VI 19/27 (https://dejure.org/1927,268)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Gehört zur Erfüllung des Kaufvertrags über ein Grundstück im Sinne des § 454 BGB., daß der Käufer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundstückskaufvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 118, 100
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 19.10.2007 - V ZR 211/06

    Anforderungen an die Form der Eintragung einer Änderung im Bestand der zum

    Die behördliche Tätigkeit ist daher auch nicht Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Verkäufers (RGZ 118, 100, 102; JW 1931, 2626, 2628).

    Zu den Pflichten des Verkäufers gehört es daher - falls nicht anderes vereinbart worden ist - auch, Hindernisse zu beseitigen, die der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch bereits bei Vertragsschluss im Wege sind oder erst nachträglich entstehen (RGZ 113, 403, 405; 118, 100, 102; vgl. Senat, Urt. v. 18. Juni 1971, V ZR 45/69, aaO).

  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 100/04

    Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Erben in der Nachlaßinsolvenz; Veräußerung

    Die Eintragung selbst gehört dagegen nicht zu den geschuldeten Leistungshandlungen, da sie eine behördliche Tätigkeit ist, die der Schuldner aus Rechtsgründen nicht besorgen kann (RGZ 118, 100, 102; Senat, Urt. v. 18. Juni 1971, V ZR 45/69, LM Nr. 25 zu § 157 [D] BGB; MünchKomm-BGB/H.P. Westermann, 3. Aufl., § 433 Rdn. 56; Soergel/Huber, § 433 Rdn. 136 f.; Staudinger/Köhler, BGB [1995], § 433 Rdn. 98).
  • BGH, 29.10.1954 - V ZR 101/53

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts steht aber die mangelnde Eintragung im Grundbuch der Erfüllung der Verkäuferpflichten nicht entgegen, da der Verkäufer außerstande ist, die behördliche Tätigkeit des Grundbuchamts selbst zu besorgen (RGZ 118, 100 [102]).

    Die Beseitigung des Rücktrittsrechts durch diese Vorschrift bezweckt wesentlich den Schutz des Käufers, dem die Verfügung über die Kaufsache unter Stundung des Kaufpreises eingeräumt wird (RGZ 118, 100 [103 unten]).

    Denn nach der angeführten Entscheidung kann die Nichterfüllung, mag sie auch auf Verschulden des Verkäufers beruhen, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben niemals der Erfüllung im Sinne des § 454 BGB gleichgestellt werden (RGZ 118, 100 [104 a.E.]).

    Wie das Reichsgericht in RGZ 118, 100 [104] ausführt, könnte darin zwar unter Umständen eine nicht gestundete Hauptleistung der Beklagten im Rahmen ihrer Abnahmeverpflichtung zu erblicken sein.

  • FG Baden-Württemberg, 10.05.1999 - 9 K 317/98

    Erbschaftsteuerliche Behandlung eines Grundstückskaufs des Erblassers bei zum

    Der Anspruch auf Übereignung der ETW ist erst nach dem Tode der Erblasserin mit dem Vollzug der Eintragung im Grundbuch am 4. August 1997 bzw. am 22. Oktober 1997 durch Erfüllung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB erloschen (§§ 873, 925 BGB ; Urteil des Reichsgerichts vom 26. September 1927 VI 19/27, RGZ 118, 100; BGH-Urteile vom 17. Juni 1994 V ZR 204/92, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1994, 2947 ; vom 17. März 1972 V ZR 53/70, NJW 1972, 875; Wacke in Münchener Kommentar zum BGB , 3. Aufl., 1997.
  • BGH, 04.05.1960 - V ZR 163/58
    Aus RGZ 118, 100, 104 entnimmt aber das Berufungsgericht, daß der Ersatzberechtigte zur Erbringung seiner eigenen Leistung weiterhin verpflichtet sei.

    Nach dieser Vorschrift ist der Verkäufer, wenn ihm das von ihm geltend gemachte Rücktrittsrecht abgesprochen wird, den Vertrag zu erfüllen gehalten (RGZ 118, 100, 104), so daß von dem aus der Anwendung der Differenztheorie sich ergebenden Wegfall der Leistungspflicht des Verkäufers auch aus diesem Grund nicht gesprochen werden kann.

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.1998 - 9 K 53/96

    Abtretung eines Grundstückübertragungsanspruchs

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  • BGH, 15.02.1952 - V ZR 54/51

    Grundstückskauf. Währungsreform

    Anders liegt der Fall, wenn nicht der Käufer, sondern der Verkäufer die Grunderwerbssteuer tragen soll, oder wenn beide Teile diese Steuer je zur Hälfte übernehmen wie im vorliegenden Fall (RGZ 118, 100 [102, 104]).
  • OLG Brandenburg, 06.12.2002 - 4 U 93/02

    Lösung vom Vertrag bei anfänglichen, aus der Sphäre des Schuldners herrührenden

    Wie die Beklagte mit Recht ausführt, ist als Bezugspunkt für den Verzugseintritt nicht die Grundbucheintragung der Beklagten anzusehen; die Leistungspflichten der Beklagten waren vielmehr auf die Vornahme derjenigen Handlungen beschränkt, die - letztlich - erforderlich waren, um die Eigentumsumschreibung zu Gunsten der Beklagten herbeizuführen (vgl. RGZ 118, 100).
  • BGH, 21.05.1959 - III ZR 36/58

    Rechtsmittel

    Daß die Bestimmung des § 454 BGB eindeutig ist und in den hier wesentlichen Punkten ("Erfüllung" eines Grundstückskaufvertrages durch den Verkäufer im Sinne des § 454 BGB durch Auflassung, Eintragungsbewilligung und Übergabe des Grundstücks; Stundung des Kaufpreises auch bei einer beabsichtigten Bestellung einer Restkaufgeld-Hypothek - RGZ 118, 100; z.T. auch BGH in NJW 1951 S. 760, 761; vgl. dagegen aber Staudinger BGB 11. Aufl. § 454 Anm. 17) als geklärt angesehen werden konnte, die höchstrichterliche Rechtsprechung jedenfalls zum Teil eindeutig gegen die Auffassung des Beklagten sprach, hat bereits das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben.
  • BGH, 27.04.1960 - V ZR 186/58

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer vor Inkrafttreten der BGBs erfolgten Auflassung

    Es gehört zu den Pflichten des Verkäufers, Hindernisse zu beseitigen, die der Grundbuchumschreibung im Wege sind oder nachträglich entstehen (RGZ 113, 403, 405; 118, 100, 102).
  • BGH, 11.12.1957 - V ZR 55/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.01.1956 - V ZR 187/54

    Rechtsmittel

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