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   RG, 08.11.1927 - III 76/27   

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https://dejure.org/1927,78
RG, 08.11.1927 - III 76/27 (https://dejure.org/1927,78)
RG, Entscheidung vom 08.11.1927 - III 76/27 (https://dejure.org/1927,78)
RG, Entscheidung vom 08. November 1927 - III 76/27 (https://dejure.org/1927,78)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist der Rechtsanwalt unter Umständen verpflichtet, bei der Übernahme eines Auftrags den Auftraggeber auf die voraussichtlich entstehenden, verhältnismäßig hohen Anwaltsgebühren hinzuweisen? 2. Steht dem Rechtsanwalt, der vom Gläubiger mit der Anmeldung einer Forderung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsanwaltsgebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 118, 365
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Pflicht zur Aufklärung über die Höhe des

    Insoweit hat die erforderliche Gesamtwürdigung zu berücksichtigen einerseits den Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, einen ungewöhnlich hohen Gegenstandswert und sich daraus ergebende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können, andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten (RGZ 118, 365, 367; BGHZ 77, 27, 29, 32; BGH, Urt. v. 16. Januar 1969 - VII ZR 66/66, NJW 1969, 932, 933; v. 18. September 1997, aaO; OLG Koblenz MDR 1986, 1037).
  • BGH, 18.09.1997 - IX ZR 49/97

    Umfang der Beratungspflicht eines Rechtsanwalts bei beurkundungsbedürftigen

    b) Ferner muß der Rechtsanwalt den Vertragsinteressenten dann aufklären, wenn die von diesem erstrebte Rechtsverfolgung erkennbar wirtschaftlich unvernünftig ist, weil das zu erreichende Ziel in keinem angemessenen Verhältnis zu den anfallenden Kosten steht (RGZ 118, 365, 367 f; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert und Riedel/Sußbauer/Fraunholz jeweils aaO).
  • OLG Hamm, 25.10.2012 - 28 U 233/09

    Anwaltshonorar; Anwaltshaftung; dolo agit; Belehrung; Verhandlungen; Hemmung;

    Insoweit hat die erforderliche Gesamtwürdigung zu berücksichtigen einerseits den Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, einen ungewöhnlich hohen Gegenstandswert und sich daraus ergebende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können, andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten (BGH NJW 1998, 3486; RGZ 118, 365 (367)).
  • BGH, 15.05.1997 - IX ZR 119/96

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Beweiswürdigung; Pflicht des Rechtsanwalts

    Eine solche Belehrungspflicht besteht, sofern der Mandant nicht von sich aus nachfragt, nur unter besonderen Umständen, insbesondere dann, wenn dieser erkennbar das Kostenrisiko infolge Unwissenheit und Geschäftsunerfahrenheit nicht einzuschätzen vermag (RGZ 118, 365, 367; BGHZ 77, 27, 29; BGH, Urt. v. 16. Januar 1969 - VII ZR 66/66, NJW 1969, 932, 933 f).
  • BGH, 16.01.1969 - VII ZR 66/66

    Gebührenansprüche eines Rechtsanwalts - Einbeziehung nicht rechtshängiger

    Das Berufungsgericht hat eine Belehrungspflicht verneint, weil besondere Umstände, aus denen sich eine solche Pflicht für den Beklagten nach Treu und Glauben hätte ergeben können vgl. dazu RGZ 118, 365, 367, nicht vorlägen.
  • OLG Düsseldorf, 24.11.1983 - 8 U 189/82
    Allerdings können im Einzelfall besondere Umstände vorliegen (vgl. RGZ 118, 365, 367; Riedel/ Sußbauer, BRAGO 4. Aufl. § 1 Rdn. 4), die einen Hinweis an den Mandanten auch dann gebieten, wenn dieser die Höhe der Kosten selbst nicht anspricht.
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