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   RG, 13.02.1928 - VI 333/27   

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https://dejure.org/1928,181
RG, 13.02.1928 - VI 333/27 (https://dejure.org/1928,181)
RG, Entscheidung vom 13.02.1928 - VI 333/27 (https://dejure.org/1928,181)
RG, Entscheidung vom 13. Februar 1928 - VI 333/27 (https://dejure.org/1928,181)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Gibt es eine Auslegungsregel, wonach die Übernahme einer für den Verkäufer eingetragenen Eigentümergrundschuld in Anrechnung auf den Kaufpreis die Kaufpreisforderung nicht tilgt, sondern nur sichert?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme von Eigentümergrundschulden.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 120, 166
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 30.11.1983 - VIII ZR 190/82

    Rückabwicklung der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

    Es ist zwar richtig, daß Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) und nicht Annahme an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1 BGB) gegeben ist, wenn der Schuldner das von vornherein Geschuldete erbringt (z.B. BGH Urteil vom 25. Januar 1961 - V ZR 141/59 = WM 1961, 505, 506; RGZ 120, 166, 169; 121, 38, 41).
  • BGH, 25.01.1961 - V ZR 141/59

    Rechtsmittel

    Wenn in den Entscheidungen RGZ 120, 166, 169 und RGZ 121, 38, 41 - ebenso wie übrigens auch in RGZ 121, 290, 293 und RGZ 129, 27, 28 sowie in RG JW 1928, 2831 - nichts darüber gesagt ist, in welcher Weise sich der ersatzlose Wegfall einer übernommenen Grundstücksbelastung für die Vertragsbeteiligten auswirkt, so erklärt sich das daraus, daß diese Urteile Aufwertungsstreitigkeiten betrafen, bei denen das dingliche Recht bestehen geblieben war und es lediglich um das Schicksal der persönlichen Forderung ging.

    Zuzugeben ist der Revision, daß der Entscheidung RGZ 120, 166 insofern ein besonderer Sachverhalt zugrunde lag, als dort Gläubiger des übernommenen Rechts nicht ein Dritter war, sondern der Verkäufer selbst; aber die Entscheidung geht ebenfalls von dem im Regelfall, d.h. bei Übernahme einer Fremdbelastung geltenden Grundsatz aus, wonach mit der Übernahme bereits die vom Käufer geschuldete Leistung bewirkt wird, und prüft, ob er auch in jenem Sonderfall anwendbar sei.

    Soweit die Revision in diesem Zusammenhang erneut auf die oben (Nr. 2) bereits erörterte reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGZ 120, 166; 121, 38) zurückkommt und darzulegen versucht, die dortigen Grundsätze über Anrechnung von Grundstücksbelastungen auf den Kaufpreis könnten im vorliegenden Fall auch deshalb nicht angewendet werden, weil hier ein gegenteiliger Parteiwille mindestens auf Seiten der Verkäufer feststehe, wendet sie sich in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Würdigung.

  • BGH, 12.04.1996 - V ZR 83/95

    Zusicherung von Eigenschaften beim Verkauf eines Hausgrundstücks

    Danach würde der am Anfang der Vertragsurkunde genannte Gesamtkaufpreis nur eine Rechengröße darstellen und keine Zahlungspflicht in voller Höhe - und damit auch keine Zinsansprüche - begründen können (vgl. RGZ 120, 166, 169; RGZ 121, 38, 41; Senat, Urt. v. 5. Februar 1958, V ZR 129/56, NJW 1958, 906; Urt. v. 30. September 1964, V ZR 39/63, WM 1964, 1235, 1236; Münch-Komm-BGB/Heinrichs, 3. Aufl., § 364 Rdn. 10).
  • BFH, 01.10.1975 - II R 84/70

    Bestimmung der Gegenleistung - Kaufpreis - Vertragsinhalt - Übernahme einer

    Entsprechend hat in einer Aufwertungssache das RG bereits im Urteil vom 13. Februar 1928 VI 333/27 (RGZ 120, 166 [169]) erkannt.

    Denn eine solche Leistung setzt -- wie in den vom FG erwähnten Urteilen des RG vom 13. Februar 1928 VI 333/27 (RGZ 120, 166) und vom 26. März 1928 VI 356/27 (RGZ 121, 38) ebenfalls hervorgehoben -- ein bereits bestehendes, auf eine andere Leistung gerichtetes Schuldverhältnis voraus.

  • OLG Frankfurt, 13.04.2018 - 8 U 243/16

    Fremdvermietung bei Wohnungsbauförderung des Bundes

    Bei der Auslegung eines Vertrages ist allerdings auch die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (s. etwa RG, Urteil vom 13.02.1928 - VI 333/27, RGZ 120, 166, 168; BGH, Urteil vom 27.02.1985 - IV a ZR 121/83, NJW 1986, 1035, 1036).
  • BGH, 02.10.1957 - V ZR 212/55

    Rechtsmittel

    Die Revision beruft sich noch auf RGZ 120, 166, 169. Das Reichsgericht habe dort in einem ähnlichen Falle ausgeführt, daß wenn in einem Kaufvertrag ein Kaufpreis in Geld festgesetzt sei und in Anrechnung hierauf eine Belastung übernommen werde, der Vertrag nicht in der Weise zerlegt werden könne, wie wenn zunächst das Entstehen einer Geldforderung und dann anstelle dieser geschuldeten Leistung die Annähme einer anderen verabredet worden wäre.
  • BGH, 05.02.1958 - V ZR 129/56
    Es befindet sich damit im Einklang mit der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Ansicht (RGZ 120, 166, 169; 121 .38, 41; Staudinger BGB 11. Aufl. § 433 Anm. 126; BGB RGRK 10. Aufl. § 433 Anm. IK a ee S. 38).
  • BFH, 21.01.1975 - VIII R 101/70

    Einfamilienhaus - Verpflichtung des Käufers - Anrechnung auf Kaufpreis - Damnum -

    Für die steuerrechtliche Beurteilung ist es dabei unerheblich, ob die Übernahme dahin zu deuten ist, daß mit ihr ein entsprechender Teil der Leistung des Käufers unmittelbar bewirkt wird und deshalb eine Geldforderung des Verkäufers gar nicht zur Entstehung gelangt oder ob in der Schuldübernahme eine Leistung an Erfüllungs Statt zu sehen ist (vgl. dazu Urteil des RG vom 13. Februar 1928 VI 333/27, RGZ 120, 166 [169], und vom 26. März 1928 VI 356/27, RGZ 121, 38 [41]).
  • BGH, 01.06.1959 - V ZR 61/58

    Rechtsmittel

    Der in Geld ausgeworfene Kaufpreis sei demgemäß insoweit nur eine Rechnungsgröße gewesen (RG JW 1928, 2858 Nr. 44; RGZ 120, 166, 169).
  • BGH, 13.11.1953 - V ZR 56/53

    Rechtsmittel

    Die Erwägung des Berufungsgerichts, das von den Parteien getätigte Grundstücksgeschäft könne als Tausch zu beurteilen sein, kann sich auf die in LZ 1908 (nicht 1907 wie in BGB RGRK, 9. Aufl, § 433 Bem. VII angeführt) Sp 234 [235]; RGZ 120, 166; 121, 38 [47]; Lz 1928 Sp 398 veröffentlichten Entscheidungen stutzen.
  • RG, 26.03.1928 - VI 356/27

    Übernahme von Schulden in Anrechnung auf den Kaufpreis

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