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   RG, 10.01.1928 - VII 462/27   

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RG, 10.01.1928 - VII 462/27 (https://dejure.org/1928,184)
RG, Entscheidung vom 10.01.1928 - VII 462/27 (https://dejure.org/1928,184)
RG, Entscheidung vom 10. Januar 1928 - VII 462/27 (https://dejure.org/1928,184)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist ein Todesfall, der durch nicht vorauszusehendes Austreten von Kohlenoxydgas aus einem Zimmerofen verursacht worden ist, als Unfall im Sinne des § 2 Abs. I der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Unfallversicherungs-Verbands anzusehen? 2. Trifft auf ihn die ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unfallversicherung; Begriff des Unfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 120, 18
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 12.02.1952 - I ZR 96/51

    Sport-Toto. Vertragsbedingungen

    Einen etwa möglichen Zweifel müßte die Beklagte gegen sich auslegen lassen, da sie sich klarer hätte ausdrücken können (vgl. RGZ Anm 3 zu § 157 9. Aufl Seite 343; RGZ 120, 18 [20]; RGZ 145, 21 [26]).
  • BGH, 16.10.2013 - IV ZR 390/12

    Filmausfallversicherung: Versterben an einer rauschmittelbedingten Intoxikation

    Lediglich in den Fällen, in denen sich das Geschehen nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums ereignet, werden auch weitere Ereignisse vom Versicherungsschutz umfasst, die für den Betroffenen unerwartet, überraschend und unentrinnbar sind (vgl. RGZ 120, 18: mehrstündiges Einatmen von Gasen; RGZ 97, 189: Verbrennungen durch 40-minütige Röntgenbestrahlung).
  • ArbG Berlin, 06.11.2015 - 28 Ca 9517/15

    Sonderzahlung - betriebliche Übung - formularvertragliche Verfallklausel

    zu deren historischen Ursprüngen (wohl) im Versicherungsrecht etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über ,Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".S. zu deren historischen Ursprüngen (wohl) im Versicherungsrecht etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über ,Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".

    72) S. zu deren historischen Ursprüngen (wohl) im Versicherungsrecht etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über ,Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".

  • ArbG Berlin, 06.11.2015 - 28 Ca 10279/15

    Invaliditätsrente - Auslegung des Begriffs "Ausscheiden" bei der Zusage einer

    hierzu etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über ,Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".S. hierzu etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über ,Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".

    112) S. hierzu etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über ,Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 134/65

    Finanzierter Abzahlungskauf. Aufklärungspflicht des Darlehensgebers

    Angesichts des Umstandes, daß es sich hier um einen von der Klägerin erstellten Formularvertrag handelt, muß diese die gegen sie sprechende Auslegung gegen sich gelten lassen, denn Formularverträge, wie überhaupt Typenverträge, sind, soweit bei ihrer Auslegung Zweifel bleiben, grundsätzlich gegen die sie allgemein benutzende Partei auszulegen, da es deren Sache ist, sich klar auszudrücken (RGZ 117, 102, 107; 120, 18, 20; BGHZ 5, 111, 115).
  • ArbG Berlin, 13.01.2012 - 28 Ca 11537/11

    Freistellung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter

    zu dieser Thematik, für deren Entwicklung die Rechtsgeschichte namentlich der Versicherungswirtschaft wesentliche Impulse verdankt, etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über 'Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".S. zu dieser Thematik, für deren Entwicklung die Rechtsgeschichte namentlich der Versicherungswirtschaft wesentliche Impulse verdankt, etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über 'Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".

    89) S. zu dieser Thematik, für deren Entwicklung die Rechtsgeschichte namentlich der Versicherungswirtschaft wesentliche Impulse verdankt, etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über 'Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".

  • BGH, 13.06.1955 - II ZR 339/53

    Rechtsmittel

    Nach seinen zutreffenden Ausführungen ist für die Auslegung des Begriffs der "Vergiftung" nicht die fachwissenschaftliche Ausdrucksweise der ärztlichen Wissenschaft, sondern, wie auch die Beklagte einräumt, der allgemeine Sprachgebrauch des täglichen Lebens massgebend (RGZ 97, 189 [190]; 120, 18 [20]; RG VA 1911 Nr. 624; Bruck-Möller VVG 8. Aufl. Einl. Anm. 56).

    Für sie hat sich beim Durchschnittsmenschen ein eigenes, mit dem besonderen Ausdruck "Gasvergiftung" bezeichnetes Vorstellungsbild entwickelt und deshalb kann sie auch bei der Auslegung der AVB nicht als von dem Begriff der "Vergiftung" mit erfasst angesehen werden (RGZ 120, 18 [20]).

  • LG Berlin, 09.01.2007 - 7 S 31/06

    Hausratversicherung: Auslegung der Beschränkung der Außenversicherung auf

    Zum anderen handelt es sich bei der Unklarheitenregel um eine bereits vor ihrer Kodifizierung allgemein anerkannte Auslegungsregel (s. nur RG, Urt. v. 19.5.1927 - IV 847/26, RGZ 117, 102, 107; Urt. v. 10.1.1928 - VII 462/27, RGZ 120, 18, 20; BGH, Urt. v. 12.2.1952 - I ZR 96/51, BGHZ 5, 111, 115 = NJW 1952, 657, 658; Urt. v. 20.2.1967 - III ZR 134/65, BGHZ 47, 207, 216 = NJW 1967, 1022, 1025).
  • BGH, 19.03.1986 - IVa ZR 190/84

    Voraussetzungen der Leistungsfreiheit des Hausratsversicherers wegen arglistiger

    Es griffe insoweit die schon vor Inkrafttreten des § 5 AGBG in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit Jahrzehnten anerkannte Unklarheitenregel ein (RGZ 120, 18, 20; 145, 22, 26; BGHZ 5, 111, 115 und ständig).
  • BGH, 15.12.1967 - KZR 6/66

    Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts in Kartellsachen - Vertrieb von

    Einen möglichen Zweifel muß sie aber gegen sich gelten lassen, da sie sich klarer hätte ausdrücken können (RGZ 120, 18, 20; 145, 21, 26; BGHZ 5, 115 [BGH 12.02.1952 - I ZR 96/51] ).
  • BGH, 25.10.1957 - I ZR 25/57

    Auslegung des § 452 BGB

  • LG Bayreuth, 09.11.2005 - 13 S 57/05

    Voraussetzungen der Verpflichtung einer Unfallversicherung zur Zahlung von

  • BGH, 20.11.1953 - I ZR 269/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.12.1957 - VIII ZR 430/56

    Rechtsmittel

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