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   RG, 22.02.1928 - I 219/27   

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RG, 22.02.1928 - I 219/27 (https://dejure.org/1928,271)
RG, Entscheidung vom 22.02.1928 - I 219/27 (https://dejure.org/1928,271)
RG, Entscheidung vom 22. Februar 1928 - I 219/27 (https://dejure.org/1928,271)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Erfordernisse der Nachfristsetzung nach § 326 BGB. 2. Kann beim gegenseitigen Vertrag und insbesondere beim Sukzessivlieferungsgeschäft der im Verzug befindliche Teil, wenn inzwischen eine Leistung des anderen Teils fällig geworden ist, daraufhin die eigene Leistung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sukzessivlieferungsvertrag. ; Verzug. Leistungsverweigerungsrecht.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 120, 193
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 24.10.2006 - X ZR 124/03

    Rechtsfolgen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben bei

    Bei einem Sukzessivlieferungsvertrag besteht Gegenseitigkeit nicht nur hinsichtlich der zu der jeweiligen Teilleistung gehörigen Forderung, sondern auch hinsichtlich noch offener Forderungen aus anderen - vorliegend der bereits abgerechneten - Teilleistungen (vgl. BGH, Urt. v. 15.02.1967 - VIII ZR 223/64, DB 1967, 1623; RGZ 68, 17, 22; 120, 193, 196; Emmerich in MünchKomm. BGB, 4. Aufl., § 320 Rdn. 7).
  • BGH, 29.06.2006 - IX ZR 76/04

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Geltendmachung von

    Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung müssen in derselben Erklärung des Gläubigers enthalten sein (RGZ 120, 193, 195; BGHZ 74, 193, 203).
  • BGH, 08.11.1994 - X ZR 104/91

    Verzug des Werkunternehmers bei gleichzeitigem Verzug des Bestellers mit einer

    Der Schuldner, der sich in Leistungsverzug befindet, kann nicht zur Abwehr der Verzugsfolgen geltend machen, daß der Gläubiger seiner erst nach Eintritt des Leistungsverzuges entstehenden Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei (vgl. RGZ 120, 193, 196; BGH, Urt. v. 14. Oktober 1964 - V ZR 189/63, WM 1964, 1264; BGH, Urt. v. 11. Oktober 1967 - VIII ZR 143/65, LM § 321 BGB Nr. 3 = NJW 1988, 103; Urt. v. 4. April 1974 - VII ZR 102/73, BB 1974, 671, 672; MünchKomm/Emmerich, BGB, 3. Aufl., § 320 Rdn. 49; RGRK/Ballhaus, BGB, 12. Aufl., § 320 Rdn. 20; Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., § 320 Rdn. 6 bb).
  • BGH, 25.11.1970 - VIII ZR 101/69

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts -

    D.h. er muß, falls wie hier die Möglichkeit besteht, ein Zugumzugverhältnis zu begründen, seine Leistung Zug um Zug gegen Bewirkung der Gegenleistung anbieten (RGZ 93, 301; 120, 193, 197; RG WarnRspr 1919 Nr. 3 und BGH Urt. vom 14. Oktober 1964 - V ZR 189/63 - = WM 1964, 1247).
  • OLG Rostock, 19.05.2009 - 4 U 84/05

    Bauvertrag: Abschluss eines Detailpauschalvertrages bei Bezugnahme auf

    Wer sich im Verzug befindet, muss vielmehr stets zunächst die Folgen seines Verzuges beseitigen, bevor er sich wieder auf § 320 BGB berufen kann (vgl. OLG Düsseldorf BauR 1993, 123 m.w.N.; RGZ 120, 193, 196).
  • BGH, 01.03.1961 - V ZR 170/59

    Rechtsmittel

    Einer Geltendmachung dieses Leistungsverweigerungsrechts bedarf es nicht, vielmehr wird schon durch sein bloßes, objektives Bestehen der Eintritt des Verzuges ausgeschlossen (RGZ 126, 280, 285; Urteile des erkennenden Senats vom 8. April 1959, V ZR 102/58, S. 7 f, und vom 15. April 1959, V ZR 21/58, WM 1959, 624, 625; Urteil des VIII. Zivilsenats vom 9. November 1960, VIII ZR 222/59, S. 11; vgl. auch Siebert/Schmidt a.a.O. § 320 Anm. 5); eine beiderseitige Vertragsuntreue liegt in einem solchen Falle gar nicht vor (RGZ 120, 193, 196; 123, 238, 242; BGH Urteil vom 17. Mai 1960, VIII ZR 61/59, WM 1960, 902, 906).

    Denn wie auch das Urteil nicht verkennt, erfolgte diese Zusicherung nur "unter der Voraussetzung des Zug um Zug zu zahlenden Kaufpreises", aber zu einer derartigen Einschränkung war die Klägerin, da sie nach dem Vertrag vor zuleisten hatte, nicht berechtigt; und selbst wenn man dabei in Rechnung stellten wollte, daß die Zahlungsverbindlichkeit der Beklagten damals bereits fällig war, liefe das Vorgehen der Klägerin zum mindesten auf den Versuch hinaus, ein Zurückbehaltungsrecht - um ein solches handelt es sich bei der Einrede des nichterfüllten Vertrages (RGZ 149, 321, 328) - durch ein anderes Zurückbehaltungsrecht aus dem Felde zu schlagen, was nicht angängig wäre (Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juli 1958, V ZR 138/55, WH 1958, 1084, 1086; vgl. auch RGZ 120, 193, 196).

  • BAG, 24.08.1967 - 5 AZR 59/67

    Freizeiteinbuße - Vermögensschaden

    Das Verlassen des Arbeitsplatzes am 17" September 1965 stellte somit einen Arbeitsvertragsbruch dar" Die Beklagte hat auch bei etwaigem Bestehen eines Rechtsirrtums über ein Recht zur außerordentlichen Kündigung jedenfalls fahrlässig gehandelt (Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des BGB, 15" Aufl", 2. Halbbd", S" 1502 ff"; Larenz, Schuldrecht, 7= Aufl", Bd" I, S" 218 - 219; BGH LM Nr" 1 zu § 285 BGB), so daß sie den dem Kläger entstandenen Schaden ersetzen muß (vgl" BAG 11, 175 = AP Nr" 1 zu § 276 BGB Vertragsbruch), gleichgültig, ob man den schuldhaften Vertragsbruch rechtlich als Verzug mit der Arbeitsleistung, als vom Arbeitnehmer verschuldete Unmöglichkeit oder als positive Vertragsverletzung einordnen will" Der Schadenersatzpflicht der Beklagten steht auch nicht der allgemeine Grundsatz entgegen, daß eine selbst vertragsuntreue Partei keine Rechtsfolgen aus einer späteren Vertragsverletzung durch die andere Partei herleiten darf (vgl" RGZ 120, 193 C196]; BGHZ 4, 108 [111] ; BGH NJW 58, 1531; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, 15= Aufl", S" 223)" Denn selbst wenn der Kläger die Beklagte etwa außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit und mit nicht vereinbarten Arbeitsleistungen beschäftigen wollte, so würde hierin nur die Verletzung einer nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Nebenpflicht des Klägers liegen, die für das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nur von untergeordneter Bedeutung ist, so daß die SchadenerSatzverpflichtung der Beklagten nicht entfällt (vgl" Larenz, aaO, S" 275)".
  • BGH, 29.04.1970 - VIII ZR 120/68

    Streit um die Wirksamkeit des Mietvertrages für ein noch zu errichtendes

    Eine Fristsetzung ohne eine der Vorschrift des § 326 BGB entsprechende Androhung ist wirkungslos, Die Nachholung am 9. Dezember 1964 bewirkte keine Heilung, sondern hatte nur zur Folge, daß nunmehr erst eine nach § 326 BGB wirksame Frist in Lauf gesetzt war (RGZ 120, 193).
  • BGH, 17.03.1961 - I ZR 94/59
    Im Zusammenhang mit der von der Anschlußrevision hiergegen erhobenen Rüge erscheint es nur angebracht, klarzustellen, daß der vom Berufungsgericht angewendete Rechtsgrundsatz nach feststehender Rechtsprechung richtiger, wie folgt, zu formulieren gewesen wäre: Der selbst bereits mit einer eigenen Verpflichtung in Verzug geratene Schuldner kann ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB wegen einer später fällig werdenden Gegenforderung nur geltend machen, sofern er Handlungen vornimmt, die zur Heilung seines eigenen Leistungsverzuges geeignet sind, insbesondere die ihm obliegende Leistung Zug um Zug gegen die Gegenleistung anbietet (vgl. RGZ 93, 300; 120, 193, 197).
  • BGH, 11.10.1967 - VIII ZR 143/65

    Verzug eines vorleistungsverpflichteten Schuldners - Voraussetzungen der Heilung

    Die Klägerin übersieht aber, daß es dann, wenn beide Vertragsteile in Vorzug sind, entscheidend darauf ankommt, wer von ihnen zuerst in Verzug geraten war (RGZ 120, 193, 196; 54, 55; 93, 300, 301; 67, 313, 319; Brüggemann in RGRK HGB 2. Aufl. Anhang zu § 374 Anm. 1 b, 38 b).
  • OLG Köln, 26.08.1994 - 19 U 5/94

    Anspruch gegen BGB -Gesellschafter auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs

  • BGH, 25.03.1963 - II ZR 83/62

    Auslegung eines Vorvertrags zu einem Kaufvertrag - Anspruch auf die Nutzungen

  • BGH, 31.01.1957 - II ZR 281/55

    Verwirkung des Provisionsanspruchs bei Verleitung des Kunden zum Vertragsbruch,

  • BGH, 17.05.1960 - VIII ZR 61/59
  • OLG Saarbrücken, 22.11.1995 - 1 U 363/95
  • BGH, 29.10.1959 - II ZR 27/58

    Wichtiger Grund, beidseitiges Verschulden, eigenes vertragswidriges Verhalten des

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