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   RG, 10.05.1928 - VI 387/27   

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https://dejure.org/1928,124
RG, 10.05.1928 - VI 387/27 (https://dejure.org/1928,124)
RG, Entscheidung vom 10.05.1928 - VI 387/27 (https://dejure.org/1928,124)
RG, Entscheidung vom 10. Mai 1928 - VI 387/27 (https://dejure.org/1928,124)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Über rechtliche Bedeutung und rechtliche Folgen der Ausübung des Vorkaufsrechts. Welchen Einfluß haben dabei Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer über Leistungen persönlicher Natur?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorkaufsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 121, 137
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 22.11.2013 - V ZR 96/12

    Zum Vorkaufsrecht des Mieters bei dem Verkauf eines ungeteilten Mietshauses

    Gemäß § 464 Abs. 2 BGB wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts als Gestaltungsrecht zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten ein (weiterer) selbständiger Kaufvertrag neu begründet zu den gleichen Bedingungen, wie er zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten abgeschlossen war; der Berechtigte tritt also nicht in den zwischen dem Verpflichteten und dem Drittkäufer geschlossenen Vertrag ein (Senat, Urteil vom 13. März 2009 - V ZR 157/08, NJW-RR 2009, 1172 Rn.14; RGZ 121, 137, 138).

    Ein Vorkaufsrecht begründet grundsätzlich keine Rechtsbeziehungen des Mieters zu den teilenden Erwerbern als den Drittkäufern (vgl. RGZ 121, 137, 138 f.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., vor § 463 Rn. 9, § 464 Rn. 5).

  • BGH, 13.03.2009 - V ZR 157/08

    Anspruch auf Übereignung eines Garagengrundstücks aus einem Kaufvertrag nach

    Die Ausübung eines Vorkaufsrechts berührt die Ansprüche des Erstkäufers aus seinem Kaufvertrag grundsätzlich nicht (RGZ 121, 137, 138; Senat , Urt. v. 3. Dezember 1999, V ZR 329/98, NJW 2000, 1033).
  • BGH, 03.12.1999 - V ZR 329/98

    Ausübung eines Vorkaufsrechts nach Erwerb der Kaufsache durch den

    Die Vorkaufsrechtsausübung würde jedenfalls nach ganz einhelliger Auffassung den sog. Drittkauf nicht berühren (vgl. RGZ 121, 137, 138; BGB-RGRK/Mezger, 12. Aufl., § 505 Rdn. 7; MünchKomm-BGB/Westermann, 3. Aufl., § 505 Rdn. 5 und 10; Palandt/Putzo, BGB, 58. Aufl., vor § 504 Rdn. 8; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 505 Rdn. 25; Staudinger/Mader, BGB [1995] § 504 Rdn. 38 und 39).

    Diese Auffassung wird aber nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung zu Recht abgelehnt (vgl. z.B. RGZ 121, 137, 138; BGHZ 67, 395, 397 m.w.N.; BGH, Urt. v. 28. November 1962, VIII ZR 236/61, LM BGB § 505 Nr. 4).

  • BGH, 23.05.1962 - V ZR 123/60

    Rechtsfolgen des nachträglichen Erwerbs des unberechtigt Verfügenden

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  • OLG München, 15.01.1999 - 23 U 6670/98

    Kollusives Zusammenwirken zwecks Umgehung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts

    Im übrigen enthält auch die einzige zu diesem Problem bisher in der Literatur zitierte Entscheidung RGZ 121, 137, 140 keine Abweichung vom Gesetzeswortlaut.
  • BGH, 15.05.1953 - V ZR 95/52

    Rechtsmittel

    Einer solchen Vereinbarung bedarf es aber auch, wenn der Kaufvertrag mit dem Dritten unwirksam werden soll; die Ausübung des Vorkaufsrechts selbst hat diese Folge nicht (RGRK 10. Aufl Anm 1 zu § 504 BGB und die dort angeführte Rechtsprechung, insbesondere RGZ 121, 137; 170, 203 [205]; ferner Anm zu § 506 BGB; Palandt § 1098 Anm 5; vgl. aber auch Erman-Böhle-Stamschröder, § 504 Anm 9).
  • AG Berlin-Schöneberg, 10.10.2016 - 5 C 106/16

    Vorkaufsrecht eines Mieters eines Reihenhauses

    Das Vorkaufsrecht begründet keine Rechtsbeziehungen mit dem Drittkäufer (RGZ 121, 137, 138 f.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., vor § 463 Rn. 9, § 464 Rn. 5; BGH, Urteil vom 22.November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 24).
  • OLG Nürnberg, 12.01.1984 - 8 U 2267/83

    Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Kaufvertrag nach Entfallen der

    Ohne eine solche Bedingung wäre auch der erste Käufer auf die gewöhnlichen vertraglichen Rechte wegen Nichterfüllung ( §§ 320 ff BGB ) angewiesen, weil - wie die Beklagte zutreffend ausführt - der alte Vertrag durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht berührt wird, und der neue Kaufvertrag zwischen Vorkaufsberechtigtem und Vorkaufsverpflichteten einen selbständigen Vertrag darstellt (RGZ 121/137 ff).
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